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Wahlvorschläge: Wie schnell muss der Wahlvorstand prüfen?

Verfasst: Samstag 17. Januar 2015, 19:41
von annette.rosenberg
Hallo zusammen,

das Bundesarbeitsgericht hat 2010 beschlossen, dass die Wahlvorschläge nicht "unverzüglich" nach Eingang überprüft werden müssten bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Bedeutet dies, dass sich der Wahlvorstand zum Beispiel nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch mehrere Tage Zeit lassen kann, bevor er sich mit den Wahlvorschlägen auf einer Sitzung erstmals damit befasst?

Gruß,
Annette Rosenberg

AW: Wahlvorschläge: Wie schnell muss der Wahlvorstand prüfen

Verfasst: Montag 19. Januar 2015, 08:29
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Rosenberg,
das ist sicher nicht zulässig. Sonst könnte der Wahlvorstand in diesem Fall nicht entscheiden, ob es eine Nachfrist geben muss. Ich bin deshalb der Meinung, dass eine Prüfung der Wahlvorschläge spätestens zum Ende der Vorschlagsfrist vorgenommen werden muss. Kennt jemand eine Urteil dazu?

AW: Wahlvorschläge: Wie schnell muss der Wahlvorstand prüfen

Verfasst: Montag 19. Januar 2015, 11:18
von matthias.günther
Hallo Frau Rosenberg, hallo Herr Römer,

diese Fragestellung hatten wir neulich erst zu beantworten, dabei habe ich folgendes gefunden (ist zwar aus dem Jahr 2010, dürfte aber passen):

SBV-Wahl: Wahlvorschläge und Stützunterschriften - Wahlvorstand muss nicht zwingend nach Eingang auf Mängel prüfen - BAG Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 39/08

Amtlicher Leitsatz:
1. Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht.
2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl.
3. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.

Aus meiner Sicht muss zwar der Grundsatz "ohne schuldhaftes Zögern" beachtet werden, aber immer unter Würdigung der Umstände im Betrieb oder in der Dienststelle. Konnte also der Wahlvorstand sofort zusammentreten und eine Prüfung vornehmen, oder war hierfür eine Dienstreise (z. B. bei Zusammenfassung und Wahlvorstandsmitgliedern aus einzelnen Betrieben) erforderlich usw.. Der Wahlvorstand sollte in diesem Fall einen Beschluss fassen, dass und warum die Prüfung nicht eher erfolgen konnte, es sollte aber eine begründete Ausnahme sein, auch im Hinblick auf eine evtl. zu setzende Nachfrist.

AW: Wahlvorschläge: Wie schnell muss der Wahlvorstand prüfen

Verfasst: Dienstag 20. Januar 2015, 19:43
von albin.göbel
Hallo Frau Rosenberg,

nein, das wäre zu spät. Ich teile die Auffassung von Ulrich Römer, wonach die Vorschläge zur Wahl spätestens unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist zu prüfen sind. Der Wahlvorstand kann nicht tage- oder gar wochenlang untätig bleiben nach Ablauf der Einreichungsfrist. Die Wahlvorschläge müssen spätestens nach Ablauf der Vorschlagsfrist vom Wahlvorstand geprüft werden und zwar "sofort". Die Sitzung muss unmittelbar nach der Einreichungsfrist stattfinden. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SchwbVWO, wonach der Wahlvorstand ggf. sofortige "Nachfrist" für Wahlvorschläge für eine oder für beide der Wahlen zu setzen hat (OVG Lüneburg vom 03.11.1969, P B 1/69; ebenso zu Recht Hohmann, SchwbVWO, § 7 Rn. 8); a.A. Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 118 (unverzüglich)

Viele Grüße
Albin Göbel