Ulrich Römer hat geschrieben:Je nach Wahltermin könnte dann auch mal eine "alte" Gesamt-SBV mitwählen.
Das sieht die Rechtsprechung und Literatur anders: Eine "alte" GSBV hat kein aktives Wahlrecht, darf also niemals vorschlagen und
niemals mitwählen bei der Wahl der KSBV. Sie darf auch nie in Wählerliste für KSBV-Wahl eingetragen werden. Und der KSBV-Wahlvorstand darf nicht ausschreiben vor diesem 01.02.2015, wenn eine alte GSBV noch im Amt bis 31.01.2015. Darauf muss er Rücksicht nehmen, sonst "Frühstart und
"Rote Karte" und "Disqualifizierung" bei einer Wahlanfechtung durchs Arbeitsgericht.
Fragesteller hat geschrieben:Die meisten Wahlen in den einzelnen Bereichen, welche eine GSBV wählen, enden 16.01. - 25.01.2015
Folglich
verkürzte Vorschlagsfristen für neugewählte GSBV'en bzw.
gar keine, soweit die GSBV'en erst nächste Woche nach dem 21.01.2015 oder übernächste Woche gewählt werden im gesetzlich vorgesehenen Regelwahlzeitraum. Das alles widerspricht ständiger Rechtsprechung! Zur Verkürzung der Einreichungsfrist vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 109, mit zahlreichen Nachweisen.
Fragesteller hat geschrieben:Nun hat die KSBV auch schon einen WV einberufen, auch mit Datum 18.12.2014 und die Wählerliste liegt vom 07.01. aus. Widerspruchsfrist hiergegen bis 21.01.2015
Also
Ausschreibung schon 7.1.2015 für die Wahl der KSBV? Das geht gar nicht, da in jeder Hinsicht unzulässiger Frühstart! Die "Ampel" stand auf ROT bis mindestens 25.01.2015! Widerspricht Rechtsprechung! Über 2 Wo. zu früh! Ist hier
KO-Kriterium. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet es natürlich nicht, die Wahl sehenden Auges an die Wand zu fahren - durch verbreitete, gedankenlose bzw. geradezu rücksichtslose Verletzung des aktiven Wahlrechts per verfrühtem Wahlausschreiben wie hier! Dazu ist der WV nie und nimmer befugt!
Fragesteller hat geschrieben:Frage 2: Ist in diesem Fall nicht die KSBV Wahl viel zu früh gestartet, müssen wir bei den SBV-GSBV-KSBV Wahlen nicht die Wahlergebnisse der Vorstufen abwarten?
3x JA, Bedenken alle stichhaltig, da Frühstart. Der Wahlvorstand Konzern-SBV muss
Rücksicht nehmen von Gesetzes wegen auf den Abschluss der "Vorwahlen" bzw. ➔auf Mandatsbeginn (
!) der Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen in deren Regelwahlzeitraum bis längstens 31. Jan laut ständiger Rechtsprechung! Das von
OVG NRW wunderbar herausgearbeitete Gebot der Rücksichtnahme ist aber nicht grenzenlos, sondern endet spätestens am 31. Januar.
Beispiel: Wurde etwa eine GSBV schon im Dezember 2014 gewählt und beginnt deren Mandat als GSBV aber erst am 01.02.2015 wegen § 94 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX, dann darf KSBV-Wahlausschreiben folglich niemals vor dem 01.02.2015 erlassen werden. Denn die GSBV könnte ja im Januar noch keine Wahlvorschläge abgeben, nicht allein und nicht mit anderen, da (noch) nicht wahlberechtigt.
Fragesteller hat geschrieben:Erst SBV bis 30.11, dann GSBV bis 31.01. Folgejahr und ab 01.02. Start der KSBV Wahl - Ende 31.03.?
Er darf nach der
Rechtsprechung nicht durch ein vorzeitiges Wahlausschreiben im Januar 2015 einfach deren
"Chancen auf Stützunterschriften" beschneiden (ebenso
Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 6, wonach
"zunächst das Ergebnis der Wahlen der unteren Ebene abgewartet werden muss")
Auf
Nachzügler, die die GSBV-Wahl nicht bis 31. Jan. auf die Reihe kriegen, muss hingegen nicht mit dem KSBV-Wahlausschreiben gewartet werden. Sie müssen jedoch ggf. im KSBV-Wählerverzeichnis nachgetragen werden und unaufgefordert
von Amts wegen die KSBV-Briefwahlunterlagen zügig erhalten, sobald das GSBV-Wahlergebnis dem KSBV-Wahlvorstand nachgemeldet wird. Dies folgt sinngemäß aus § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO, weil "
offenbare Unrichtigkeit", da offensichtlich wahlberechtigt für KSBV-Regelwahl 2015 (vergl. Wahlbroschüre, Seite 35, Stichwort "Wählerliste"). Dies gilt daher regelmäßig auch dann, wenn kein förmlicher oder kein "rechtzeitiger" Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wird wg. o.g. wahlordnungsrechtlicher Korrekturpflicht!
Fragesteller hat geschrieben:Hier werden doch neugewählten GSBV Chancen beschnitten auf Stützunterschriften.
Ein solcher Frühstart würde als schwerer Wahlfehler die Wahl der Konzern-SBV regelmäßig anfechtbar machen, wenn diese noch gar nicht gewählt sind: Die Gesamt-SBVen der "alten" Wahlperiode dürfen zu meiner Überzeugung
niemals für die neue Wahlperiode Wahlvorschläge machen und
keinesfalls mitwählen. Ihnen dürfen auch keine Briefwahlunterlagen zugeschickt werden. Sie dürfen als solche natürlich auch nicht in die
Wählerliste eingetragen werden für die Regelwahlen der Konzern-SBV 2015,
niemals!
Je nach Wahltermin könnte dann auch mal eine "alte" Gesamt-SBV mitwählen.
Wäre eklatant rechtswidrig: Ich teile nicht og. Ansicht, dass je nach dem Wahltermin der Konzern-SBV "dann auch mal eine alte Gesamt-SBV mitwählen" könne - da nicht aktiv wahlberechtigt für Regelwahlen 2015 zur Konzernschwerbehindertenvertretung. Sie kann von vornherein weder vorschlagen noch mitwählen. Die Stützunterschrift von einer "alten" GSBV dürfte der KSBV-Wahlvorstand folglich nicht berücksichtigen, da ungültig!
OVG Münster, 19.4.1993, 1 A 3466/91.PVL
Fragesteller hat geschrieben:Nun hat der KSBV WV ja schon unverzüglich sein Wahlausschreiben rausgebracht...
Kontrollüberlegung
Es ist unsinnig, dass KSBV-Wahlvorstand immer unverzüglich ein Wahlausschreiben zu erlassen habe wie hier Anfang Januar. Das ist jedenfalls bei solchen Konstellationen wie in Ihrem Konzern von vornherein ausgeschlossen, soweit wie hier durch die vorschnelle Ausschreibung das gesetzliche Vorschlagsrecht zeitlich verkürzt oder ganz vereitelt wird. Nach dieser
abwegigen Logik könnte ein schon 2014 bestellter KSBV-Wahlvorstand bereits im November 2014 ein KSBV-Wahlausschreiben erlassen, obwohl der GSBV-Regelwahlzeitraum noch gar nicht begonnen hat und noch gar keine GSBV-Wahlberechtigten in der Wählerliste stehen (können). Diese Kontrollüberlegung zeigt die ganze Absurdität.
Da irrt der Wahlvorstand komplett, weil wörtliche statt gesetzeskonforme sowie sinngemäße WO-Auslegung. Ausschreibung vor Februar i.d.R. tabu, solange GSBV-Wahlen jedenfalls noch im Januar anstehen.
Insoweit ist das verordnungsrechtliche Beschleunigungsgebot
unverzüglich in § 2 Abs. 3 SchwbVWO jedenfalls für Januar unbeachtlich und
muss zurückstehen, wenn und solange im Januar noch nicht alle neuen Gesamt-SBVen gewählt sind, was leider – wie hier – gerne mal bei den überörtlichen Wahlen übersehen wird.
• Grund ist, dass das gesetzlich verbürgte Vorschlagsrecht insoweit stets vorrangig ist gegenüber dem Beschleunigungsgebot der nachrangigen WO als Rechtsverordnung.
• Weiterer Grund ist, dass
§ 22 Absatz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 3 SchwbVWO
nicht wörtlich gilt,
sondern nur sinngemäß.
• Diese Diskussion hatten wir schon früher. Literatur von Düwell, Hohmann und Pahlen sowie Rechtsprechung im
Forumsbeitrag vom 14.11.2014.
MERKE: In solchen Fällen darf dieser Wahlvorstand entgegen dem Wortlaut der SBV-Wahlordnung nicht beschleunigen, jedenfalls nicht bei Wahlausschreiben, sondern muss auf die Bremse drücken u.U. bis zum Ablauf des 31. Jan, dann aber sofort durchstarten ab Februar mit dem Erlass des Wahlausschreibens.
Dies alles gilt selbst dann, wenn dadurch Vertretungslücken entstehen sollten - eine der vielen negativen Konsequenzen aus BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 61/12, welche dieser Siebte Senat nicht bedachte.
Viele Grüße
Albin Göbel