Seite 1 von 1

Verlust des aktiven Wahlrechts

Verfasst: Mittwoch 7. Januar 2015, 11:52
von marcel_p
Hallo allerseits,

wir führen in unserem Betrieb erstmals die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren durch. Daher ist das alles ein wenig Neuland für uns...

Wir kommen soweit gut durch, fragen uns aber gerade was passiert, wenn jemand das aktive Wahlrecht durch Versetzung (=Amtsverlust) verliert, aber bereits seine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist. Es gibt im Wählerverzeichnis durchaus Personen, bei denen das passieren kann und bevor wir uns unnötigerweise anfechtbar machen möchte ich das frühzeitig geklärt haben.

Danke und Gruß

Marcel_P

AW: Verlust des aktiven Wahlrechts

Verfasst: Mittwoch 7. Januar 2015, 15:12
von albarracin_01
Hallo,

sofern keine anderslautenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes dagegenstehen, muß der Verlust der Wahlberechtigung in der Wählerliste vermerkt werden. Beim Abgleich der jeweiligen Erklärungen zu Beginn der Auszählung mit der Wählerliste darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, muß beiseite gelegt werden und darf bei der Ergebnisfeststellung nicht berücksichtigt werden.
Das Ereignis ist als besonderes Vorkommnis im Protokoll zu vermerken und der ungeöffnete Stimmzettelumschlag den Wahlunterlagen beizulegen.

AW: Verlust des aktiven Wahlrechts

Verfasst: Mittwoch 7. Januar 2015, 16:07
von marcel_p
Ah, interessant. Hätte hier mit einem anderen Ergebnis gerechnet, sind doch z.B. die Briefwahlstimmen bei Bundestagswahlen auch bei Wahltag bereits verstorbenen noch gültig. Gut das ich gefragt habe.

Danke!

Wahl HSBV: Verlust des aktiven Wahlrechts durch Versetzung?

Verfasst: Mittwoch 7. Januar 2015, 18:12
von albin.göbel
marcel hat geschrieben:Was passiert, wenn jemand das aktive Wahlrecht durch Versetzung (= Amtsverlust) verliert?
Hallo Marcel, der Freiumschlag darf nicht geöffnet werden, niemals! Zu Ihrer Frage drei kurze Anmerkungen:

1. Die Vertrauensperson hat die gleiche persönliche Rechtsstellung, z.B. den gleichen Versetzungsschutz wie ein Mitglied des Personalrats. Entsprechendes gilt für Bezirks-Vertrauenspersonen.

2. Hier gilt einerseits unbedingt zu beachten, dass eine Versetzung beispielsweise einer wahlberechtigten Bezirks-VP nicht zwingend zum Verlust des aktiven Wahlrechts führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine Versetzung aus ihrem Wahlbezirk heraus handeln würde, sonst nicht.

3. Außerdem ist eine in das Amt einer Gesamt-VP nachgerückte Stellvertretung und damit ab diesem Moment selbst wahlberechtigte Person in die Wählerliste einzutragen. Ihr sind dann umgehend die Briefwahlunterlagen zu schicken.


Viele Grüße
Albin Göbel