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Einspruch gegen Wahlverzeichnis

Verfasst: Montag 5. Januar 2015, 10:40
von arcus
Muss der Einspruch gegen das Wahlverzeichnis schriftlich erfolgen' oder kann der Einspruch auch mündlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes erfolgen?
Konkret geht es um die Bezeichnung Angestellter/Ltd Angestellter. Vom Arbeitgeber wurde eine Wählerliste vorgelegt die Personen als ltd. Angestellte bezeichnet, die definitiv keine sind. Zum Teil tragen diese Personen noch nicht mal Personalverantwortung.

AW: Einspruch gegen Wahlverzeichnis

Verfasst: Montag 12. Januar 2015, 09:56
von Ulrich.Römer

AW: Einspruch gegen Wahlverzeichnis

Verfasst: Donnerstag 15. Januar 2015, 10:01
von arcus
Vielen Dank für die Antwort. Eingabe soll natürlich immer schriftlich erfolgen. Ist es darüberhinaus aber auch nicht Pflicht des Wahlvorstandes die vom Arbeitgeber vorgelegte Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter auf Richtigkeit zu prüfen? Gerade wenn der Wahlvorstand darauf hingewiesen wird? Ich gehe mal davon aus, dass das die meisten Wahlvorstände eh tun. Nur können die natürlich nicht alles wissen, bzw. alles in Frage stellen.

AW: Wahl - Einspruch gegen Wählerverzeichnis

Verfasst: Sonntag 25. Januar 2015, 20:49
von albin.göbel
arcus hat geschrieben:Ist es darüberhinaus aber auch nicht Pflicht des Wahlvorstandes, die vom Arbeitgeber vorgelegte Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter auf Richtigkeit zu prüfen?
Klar, der Wahlvorstand muss die gelieferte Namensliste im Einzelnen prüfen. Der Arbeitgeber hat "nur" zu liefern bzw. zu unterstützen nach § 2 Abs. 5 SchwbVWO, und der Wahlvorstand muss die gelieferten Unterlagen als "Rohmaterial" im Einzelnen prüfen nach § 3 Abs. 1 SchwbVWO. Außerdem hat er natürlich auch noch danach Prüf-, Berichtigungs- bzw. Aktualisierungspflicht nach § 4 Abs. 3 SchwbVWO nach der Rechtsprechung und Literatur - und zwar von Amts wegen, also nicht nur bei förmlichen Einsprüchen bzw. Einwendungen.


Viele Grüße
Albin Göbel