Fragender hat geschrieben:1. Wer unterbreitet Wahlvorschläge? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Die örtlichen SBVen der nachgeordneten Dienststellen haben
nur Vorschlagsrecht, sofern es weniger als zehn Bezirks-SBVen gibt (
§ 97 Abs. 3 SGB IX), sonst nicht. Außerdem ist die örtliche SBV der obersten Dienstbehörde vorschlagsberechtigt. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014
nichts geändert.
2. Wer wählt aktiv? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Die örtlichen SBVen der nachgeordneten Dienststellen haben
nur aktives Wahlrecht, sofern es weniger als zehn Bezirks-SBVen gibt (§ 97 Abs. 3 SGB IX), sonst nicht (vgl. grundlegend
BAG vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05). Außerdem hat die örtliche SBV der obersten Dienstbehörde aktives Wahlrecht, niemals aber eine GSBV. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014
nichts geändert.
Auch die HSBV als solche ist nie wahlberechtigt zu irgend etwas, folglich auch nicht zur Wahl der HSBV gemäß dem
§ 97 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, weil dort nicht erwähnt, zumal ohnehin nicht gewählt für neue Wahlperiode.
3. Wer darf gewählt werden? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Das kommt darauf an und hängt vom jeweiligen
Personalvertretungsrecht (in Schleswig-Holstein Mitbestimmungsgesetz genannt) ab, kann also nicht pauschal beantwortet werden. Näheres dazu
siehe hier entsprechend sowie besonders im Abschitt 7 der
BIH-Wahlrechtsbroschüre. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014
nichts geändert.
albarracin hat geschrieben: 3. Alle Beschäftigten der in der HSBV zusammengefassten Dienststellen …
Diese These ist so pauschal definitiv falsch entsprechend
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX iVm dem Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. der
Länder. Dies schon deswegen, weil vielfach ja Beschäftigung von 1 Jahr im ÖD nötig ist.
albarracin hat geschrieben:innerhalb von 5 Minuten hätten recht leicht selbst beantworten lassen.
@albarracin: Seien Sie im Forum etwas »gnädig« mit noch unerfahreneren neuen Ehrenamtlern, sonst »verschrecken«, verunsichern bzw. entmutigen Sie diese womöglich. Und alle neugewählten „Akteure“ dürfen sich hier selbstverständlich offen trauen, auch mal »einfache« Fragen zu stellen - ebenso wie in den
Seminaren der Integrationsämter. Und die Frage nach der Wählbarkeit für die SBV-Stufenvertretungen im öffentlichen Dienst ist unübersichtlich, da es bekanntlich 17 Mal unterschiedliches Personalvertretungsrecht gibt. Und mir ist kein SGB IX-Kommentar bekannt, in dem dieses passive Wahlrecht zur überörtlichen SBV im ÖD systematisch für den Bund sowie für die 16 Länder dargestellt wird, allenfalls eher punktuell am Rande.
Viele Grüße
Albin Göbel