Wahlberechtigte GSBV-Wahl
Verfasst: Mittwoch 3. Dezember 2014, 19:21
Hallo,
mein Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bundeweit mit 9 Dienststellen aufgestellt.
Für den GPR ist das BPersVG anzuwenden.
Die GSBV-Wahl findet förmlich als Briefwahl statt. Wahltag ist der 14.01.2015.
Um die GSBV-Wahl einzuleiten, wollten wir das Wählerverzeichnis erstellen, auf dem die 9 neu- oder wiedergewählten SBVen aufgelistet sind.
Bei der Abfrage nach den Wahlergebnissen erhielten wir von 7 Dienststellen das Wahlergebnis.
Die Dienststelle A
hatte die förmliche Wahl durchzuführen (Briefwahl bis zum 28.11.2014).
Da derzeit großer Personalengpass sei, habe der Wahlvorstand beschlossen, dass die Wahl erst am 11.12.2014 ausgezählt wird. In der ZB SPEZIAL-Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" heißt es auf Seite 68; "Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes ohne dass Ausnahmefälle des § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorgelegen hat ist nichtig."
Nun wurde zwar innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes (01.10.-30.11.) gewählt.
Nur die Auszählung (die unverzüglich zu erfolgen hätte) wird verschoben.
Ist diese Wahl nichtig? Oder ist es nur ein Anfechtungsgrund?
Kann nach der Auszählung die SBV der Dienststelle A in das GSBV-Wählerverzeichnis aufgenommen werden?
Die Dienststelle B
hat vom Arbeitgeber das Wahlverzeichnis angefordert aber nicht erhalten.
Allerdings wurde wohl aber auch nicht noch mal nachgefragt, man hat einfach nur gewartet.
Nach meiner Auffassung ist das SBV-Mandat der Dienstelle B zum 30.11.2014 erloschen.
Die GSBV ist ab 01.12. in der Auffangzuständigkeit.
Der Wahlvorstand muss aber die Wahl noch ordnungsgemäß richtig starten und beenden.
Demnach gibt es auch keine GSBV-Wahlberechtigte aus der Dienststelle B.
Ist diese Auffassung richtig?
Der GSBV-Wahlvorstand hat vorerst nur 7 statt 9 wahlberechtigte Schwerbehindertenvertretungen in die Wählerliste aufgenommen. Denn wenn wir eine unberechtigte Person mitwählen lassen würden, dann - so fürchten wir - wäre unsere GSBV-Wahl nichtig.
Vorab vielen Dank.
mein Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bundeweit mit 9 Dienststellen aufgestellt.
Für den GPR ist das BPersVG anzuwenden.
Die GSBV-Wahl findet förmlich als Briefwahl statt. Wahltag ist der 14.01.2015.
Um die GSBV-Wahl einzuleiten, wollten wir das Wählerverzeichnis erstellen, auf dem die 9 neu- oder wiedergewählten SBVen aufgelistet sind.
Bei der Abfrage nach den Wahlergebnissen erhielten wir von 7 Dienststellen das Wahlergebnis.
Die Dienststelle A
hatte die förmliche Wahl durchzuführen (Briefwahl bis zum 28.11.2014).
Da derzeit großer Personalengpass sei, habe der Wahlvorstand beschlossen, dass die Wahl erst am 11.12.2014 ausgezählt wird. In der ZB SPEZIAL-Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" heißt es auf Seite 68; "Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes ohne dass Ausnahmefälle des § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorgelegen hat ist nichtig."
Nun wurde zwar innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes (01.10.-30.11.) gewählt.
Nur die Auszählung (die unverzüglich zu erfolgen hätte) wird verschoben.
Ist diese Wahl nichtig? Oder ist es nur ein Anfechtungsgrund?
Kann nach der Auszählung die SBV der Dienststelle A in das GSBV-Wählerverzeichnis aufgenommen werden?
Die Dienststelle B
hat vom Arbeitgeber das Wahlverzeichnis angefordert aber nicht erhalten.
Allerdings wurde wohl aber auch nicht noch mal nachgefragt, man hat einfach nur gewartet.
Nach meiner Auffassung ist das SBV-Mandat der Dienstelle B zum 30.11.2014 erloschen.
Die GSBV ist ab 01.12. in der Auffangzuständigkeit.
Der Wahlvorstand muss aber die Wahl noch ordnungsgemäß richtig starten und beenden.
Demnach gibt es auch keine GSBV-Wahlberechtigte aus der Dienststelle B.
Ist diese Auffassung richtig?
Der GSBV-Wahlvorstand hat vorerst nur 7 statt 9 wahlberechtigte Schwerbehindertenvertretungen in die Wählerliste aufgenommen. Denn wenn wir eine unberechtigte Person mitwählen lassen würden, dann - so fürchten wir - wäre unsere GSBV-Wahl nichtig.
Vorab vielen Dank.