Wahlberechtigte GSBV-Wahl

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medicus

Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von medicus »

Hallo,

mein Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bundeweit mit 9 Dienststellen aufgestellt.
Für den GPR ist das BPersVG anzuwenden.
Die GSBV-Wahl findet förmlich als Briefwahl statt. Wahltag ist der 14.01.2015.

Um die GSBV-Wahl einzuleiten, wollten wir das Wählerverzeichnis erstellen, auf dem die 9 neu- oder wiedergewählten SBVen aufgelistet sind.

Bei der Abfrage nach den Wahlergebnissen erhielten wir von 7 Dienststellen das Wahlergebnis.

Die Dienststelle A
hatte die förmliche Wahl durchzuführen (Briefwahl bis zum 28.11.2014).
Da derzeit großer Personalengpass sei, habe der Wahlvorstand beschlossen, dass die Wahl erst am 11.12.2014 ausgezählt wird. In der ZB SPEZIAL-Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" heißt es auf Seite 68; "Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes ohne dass Ausnahmefälle des § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorgelegen hat ist nichtig."
Nun wurde zwar innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes (01.10.-30.11.) gewählt.
Nur die Auszählung (die unverzüglich zu erfolgen hätte) wird verschoben.
Ist diese Wahl nichtig? Oder ist es nur ein Anfechtungsgrund?
Kann nach der Auszählung die SBV der Dienststelle A in das GSBV-Wählerverzeichnis aufgenommen werden?

Die Dienststelle B
hat vom Arbeitgeber das Wahlverzeichnis angefordert aber nicht erhalten.
Allerdings wurde wohl aber auch nicht noch mal nachgefragt, man hat einfach nur gewartet.
Nach meiner Auffassung ist das SBV-Mandat der Dienstelle B zum 30.11.2014 erloschen.
Die GSBV ist ab 01.12. in der Auffangzuständigkeit.
Der Wahlvorstand muss aber die Wahl noch ordnungsgemäß richtig starten und beenden.
Demnach gibt es auch keine GSBV-Wahlberechtigte aus der Dienststelle B.
Ist diese Auffassung richtig?

Der GSBV-Wahlvorstand hat vorerst nur 7 statt 9 wahlberechtigte Schwerbehindertenvertretungen in die Wählerliste aufgenommen. Denn wenn wir eine unberechtigte Person mitwählen lassen würden, dann - so fürchten wir - wäre unsere GSBV-Wahl nichtig.

Vorab vielen Dank.
Ulrich.Römer

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo medicus,
die Dienststelle A erfüllt im Moment keinen der Ausnahmefälle nach § 95 Absatz 5 SGB IX. Da die Wahl innerhalb des regulären Wahlzeitraumes stattgefunden hat, ist das Amt der alten SBV mit gewählter Nachfolge zum 30.11.2014 beendet. Die neue SBV kann aber noch nicht wissen , dass sie SBV ist, weil nicht ausgezählt wurde. Tretet mal dem Wahlvorstand ordentlich auf die Füße. So etwas geht gar nicht! Spannend wäre ja dann auch die Frage, wann die Anfechtungsfrist beginnt, wenn wochenlang nicht ausgezählt wird.

Die Ausführungen zur Dienststelle B sind vollkommen richtig. Solange dort nicht gewählt ist, gibt es keinen Wahlberechtigten zur Wahl der Stufenvertretung und die derzeitige Gesamt-SBV übernimmt die Aufgaben der örtlichen SBV nach § 97 Abs. 6 SGB IX.

Ich würde in diesem Fall auch nur die Wahlberechtigten der 7 Dienststellen, die gemeldet haben, in die Wählerliste nehmen. Wenn das Ergebnis von Dienststelle A dann bekannt ist, kann die Wählerliste ergänzt werden.
medicus

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von medicus »

Hallo Herr Römer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Heute hat sich eine neue veränderte Info zur Dienstelle B ergeben.

Das Wahlausschreiben sei bereits am 07.10.2014 erlassen worden.
Da aber das Wählerverzeichnis nicht vorgelegen habe, hätte man die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erst jetzt, am 03.11.2014 vorgenommen, da erst da das Wählerverzeichnis vorgelegen habe.
Die SBV-Briefwahl findet nun am 08.01.2014 statt.
Die GSBV-Wahl findet am 14.01.2015 statt, ebenfalls Briefwahl.
Kann die dann verspätet gewählte SBV der Dienststelle B in das GSBV-Wählerverzeichnis noch aufgenommen werden?
Die Wahl fand ja außerhalb des Zeitfensters 01.10.-30.11. statt.
Falls ja, dann können die Wahlunterlagen frühestens am 08.0.2015 versandt werden.
Auch dann, wenn es keinen konkurrierenden Wahlvorschlag gibt?

Vorab vielen Dank.
Ulrich.Römer

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Wenn die Wahl der Dienststelle B noch vor der Wahl der Gesamt-SBV rechtskräftig abgeschlossen ist, darf die bei B gewählte SBV mitwählen. Die Wahlunterlagen müssen nicht zwingend mit der Post versandt werden. Sie können vom WV auch persönlich übergeben werden wenn die Zeit drängt.
medicus

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von medicus »

Vielen Dank Herr Römer,
stellt sich die Frage, wann die Wahl rechtskräftig abgeschlossen ist:
- nach Auszählung der Wahl
- oder erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist ?
Konnte in der Wahlbroschüre der Integrationsämter keine eindeutige Aussage dazu finden.
Ulrich.Römer

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Für die Teilnahme an der Wahl zur G-SBV bedeutet rechtskräftig, dass die Gewählten die Wahl bzw. ihre Ämter angenommen haben.
medicus

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von medicus »

Hallo Herr Römer,
danke für Ihre unterstützende Antwort.

Vielen Dank und beste Wünsche zu den Festtagen, dem Jahreswechsel und einem gesunden und erfolgreichen 2015.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wahlberechtigte GSBV-Wahl

Beitrag von albin.göbel »

medicus hat geschrieben:Kann die dann verspätet gewählte SBV der Dienststelle B in das GSBV-Wählerverzeichnis noch aufgenommen werden?
JA, die verspätet gewählte örtliche Schwerbehindertenvertretung kann und muss zwingend in die Wählerliste aufgenommen werden, sobald das Wahlergebnis vorliegt. Dem GSBV-Wahlvorstand steht da kein Ermessen zu.
medicus hat geschrieben:Falls ja, dann können die Wahlunterlagen frühestens am 08.01.2015 versandt werden...
Nein, so lange sollten und müssen Sie auf keinem Fall zuwarten! Die Wahlunterlagen können und sollten schon jetzt an die in der Wählerliste eingetragenen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen verschickt werden. Was sollte dem entgegenstehen? Und den "Nachzüglern" werden dann die Briefwahlunterlagen gesondert nachgeschickt, sobald deren Wahlergebnisse nachgemeldet werden.


Viele Grüße
Albin Göbel
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