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Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Mittwoch 3. Dezember 2014, 09:53
von arcus
. Bei uns wurde die Wahl eine halbe Stunde vor der Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren)abgesagt.
Begründung: Es gibt jetzt mehr als 50 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte im Unternehmen.
Ein anwesendes Mitglied des Personalrates teilte uns mit, dass sich der Persrat jetzt um die Wahl kümmern will.
Meine Frage: Was sind die nächsten Schritte? Bis wann müssen die eingeleitet werden?
Jetzt wollen einige Schwerbehinderte selbst die Sache in die Hand nehmen und den Wahlvorstand in einer Versammlung der Schwerbehinderten wählen. Ist das überhaupt möglich? Oder hat nur der Personalrat für eine bestimmte Frist das Recht den Wahlvorstand zu bestellen?
Im Gesetz heißt es immer spätestens 8Wochen vor dem Wahltag.
Kann der Wahltag jetzt nach Gutdünken festgelegt werden?
AW: Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Mittwoch 3. Dezember 2014, 16:59
von katjamaus
Ich denke schon, dass das geht. In der Wahlordnung steht "Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen." Daraus lese ich: Wenn der Personalrat nichts macht, dann können das auch drei Wahlberechtigte einleiten. Der Wahltag wird dann später vom gewählten Wahlvorstand festgelegt.
AW: Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Mittwoch 3. Dezember 2014, 21:07
von arcus
Hallo Katjamaus,
vielen Dank für Dein feedback. Dann werde ich morgen mal mit den Kollegen sprechen.
Kein SBV mehr , keine Neuwahl
Verfasst: Freitag 5. Dezember 2014, 12:02
von arcus
Bei uns ist so ziemlich alles schief gelaufen was bei eine Wahl schieflaufen kann. Zunächst hat der Schwerbehindertenvertreter eine Wahlversammlung "vereinfachtes Wahlverfahren" einberufen. Die letzten Male wurde schon das förmliche Wahlverfahren angewendet! Weil es auch da schon über 50 Schwerbehinderte /Gleichgestellte in der Dienststelle gab.Die Anzahl der Schwerbehinderten/gleichgestellten ist weiter angewachsen . Hat der Schwerbehindertenvertreter scheinbar nicht mitbekommen. Kurz vor der Wahl wird die Einladung zur Wahlversammlung vom Schwarzen Brett genommen und durch eine Einladung "Schwerbehindertenversammlung" ersetzt, die eine halbe Stunde vor der ursprünglich angesetzten Wahlversammlung stattfand. Da wird uns dann vom Schwerbehindertenvertreter und Mitarbeitervertreter erklärt, dass man ja nicht nah vereinfachtem Wahlverfahren wählen dürfe, weil wir jetzt ja mehr als 50 Schwerbehinderte/Gleichgestellte seien.
Gleichzeitig wird erklärt, dass auf Betreiben des Schwerbehindertenvertreters ein Wahlausschuss einberufen wird. Das war vor einer Woche. Einen Aushang gibt es bis heute nicht. Einen Wahlausschuss gibt es gerüchterweise wohl. Auskunft darüber wird vom letzten Schwerbehindertenvertreter verweigert. Bis wann muss der Wahlausschuss tätig werden?
Was können wir Schwerbehinderte tun? Der ein oder andere Schwerbehinderte fragt sich, ob man sich alles bieten lassen muss.
AW: Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Freitag 5. Dezember 2014, 16:59
von Ulrich.Römer
Thema zusammengeführt da gleiche Fragestellung.
Hallo arcus,
siehe Antwort oben. Wenn der PR nichts macht dann müssen die schwerbehinderten Beschäftigten eben selbst aktiv werden. Also einfach zwei Gleichgesinnte mit ins Boot nehmen und zur Wahl des Wahlvorstandes einladen.
AW: Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Freitag 5. Dezember 2014, 18:26
von arcus
Vielen Dank fürs Feedback. Das werden wir wohl jetzt machen.
AW: Wahl kurzfristig abgesagt. Was nun?
Verfasst: Dienstag 23. Dezember 2014, 15:08
von albin.göbel
arcus hat geschrieben:Oder hat nur der Personalrat für eine bestimmte Frist das Recht, den Wahlvorstand zu bestellen?
Nein, niemals! Das Recht und die Pflicht, einen
"Wahlvorstand zu bestellen", steht exklusiv nur der örtlichen SBV zu oder ggf. einer überörtlichen SBV, wenn keine örtliche SBV existiert oder wenn zwar eine örtliche SBV existiert, diese jedoch ihrer Bestellpflicht nicht nachkommt.
Merksatz: Ein Personalrat kann in keiner denkbaren Konstellation einen Wahlvorstand bestellen laut Wahlbroschüre: Nicht bei örtlich. und nicht bei überörtlichen SBV-Wahlen. Das ist definitiv ausgeschlossen und das würde solche SBV-Wahlen stets generell anfechtbar machen!!!
arcus hat geschrieben:Einen Wahlausschuss gibt es gerüchterweise wohl.
NEIN Ein solches Gremium namens „Wahlausschuss“ gibt’s nicht für die SBV-Wahlen laut der Wahlordnung.
Katjamaus hat geschrieben:Wenn der Personalrat nichts macht, dann können das auch drei Wahlberechtigte einleiten...
Das ist zu präzisieren: Es gibt laut zutreffender Ansicht im Fach-Schrifttum
keinerlei Vorrang bei dem Einladungsrecht eines Personalrats gegenüber den Wahlberechtigten, zur Versammlung nach § 1 Abs.
2 SchwbVWO einzuladen zur Wahl eines Wahlvorstands. Diese schwerbehinderten Wahlberechtigten sind daher wahlordnungsrechtlich nicht gehalten, mehr oder weniger lange zuzuwarten, ob der Personalrat einlädt oder nicht, zumal diese in dieser Norm sogar vor dem Personalrat erwähnt werden und nicht danach – entgegen BIH-Wahlbroschüre, Seite 57, mit genau umgekehrt angegebener Reihenfolge in der Nr. 2 des BIH-
Wahlkalenders für die förmliche Wahl. Laden drei Wahlberechtigte ein, so fällt ihnen auch wahlrechtlicher
Kündigungsschutz zu.
Viele Grüße
Albin Göbel