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Wahl Gesamt SBV - Fragen

Verfasst: Montag 1. Dezember 2014, 11:37
von bryonia
Hallo zusammen,

nach dem aktuell veröffentlichten Urteil ist die Gesamt-SBV ja nun im förmlichen Wahlverfahren zu wählen, wenn die Betriebsteile räumlich weit auseinander liegen. :shock:

In der Durchführung haben sich für uns zwei Fragen aufgeworfen, die bisher zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen zutage förderten. :?

Bisher haben wir im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, da haben sich diese Fragen nicht gestellt:

Bei 5 Wahlberechtigten, also fünf Niederlassungen kann es ja quasi nur einen Wahlvorschlag pro Amt geben weil dann die Möglichkeit der Unterstützungsunterschriften bereits ausgeschöpft sind....... oder?

Sind denn nur die amtierenden fünf SBVen wählbar für die Ges-SBV oder können Kandidaten auch aus dem Kreis der Stimmberechtigten für die örtlichen SBVen oder sogar aus der Gesamtbelegschaft kommen???

Bitte gebt mir möglichst einen Hiwneis auf die rechtliche Grundlage für Eure jeweilige Auffassung, DANKE!!

Bryonia

AW: Wahl Gesamt SBV - Fragen

Verfasst: Montag 1. Dezember 2014, 16:36
von Ulrich.Römer
Hallo Bryonia,
ja, das ist richtig, dass nun mindestens drei Stützunterschriften erfoderlich sind und somit bei fünf Wahlberechtigten nur ein Wahlvorschlag kommen kann.

:(Die Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO kommt nicht zur Anwendung da mit fünf nicht weniger als fünf Wahlberechtigte.

Gewählt werden können natürlich alle, die auch als örtliche SBV wählbar gewesen wären. Wie bei der Wahl zur örtlichen SBV muss bei den Stufenwahlen nur geprüft werden, ob Kandidat/in als Betriebs- oder Personalrat wählbar ist.

AW: Wahl Gesamt SBV - Wählbarkeit im öffentlichen Dienst?

Verfasst: Montag 1. Dezember 2014, 20:42
von albin.göbel
... und gegebenenfalls ist im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder auch noch zu prüfen, ob wählbar zur jeweiligen überörtlichen SBV, weil beim Bund und in einzelnen Bundesländern hierfür weitere Voraussetzungen für das passive Wahlrecht hinzukommen können nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht.


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Wahl Gesamt SBV - Fragen

Verfasst: Dienstag 2. Dezember 2014, 11:09
von bryonia
"Gewählt werden können natürlich alle, die auch als örtliche SBV wählbar gewesen wären. Wie bei der Wahl zur örtlichen SBV muss bei den Stufenwahlen nur geprüft werden, ob Kandidat/in als Betriebs- oder Personalrat wählbar ist."

...und genau da sind wir uns nicht mehr sicher.....

Wahlordnung § 22 (2)Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

..... wenn hier das Los entscheidet zwischen den beiden Wahlberechtigten, wie ist denn in diesem Fall das passive Wahlrecht der übrigen wählbaren Beschäftigten sichergestellt?
(Ein zum Sachverhalt befragter Jurist hat hieraus geschlossen das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)

Uns hat jemand bereits im Vorfeld mit Anfechtung gedroht, deshalb versuchen wir möglichst jetzt schon Rechtssicherheit zu erlangen. Im Zuge dessen sind die unterschiedlichen Auffassungen zutage getreten, die mir bisher auch neu waren aber die ich gerne vor der Wahl klären würde.......

AW: Wahl Gesamt SBV - Fragen

Verfasst: Dienstag 2. Dezember 2014, 12:52
von albarracin_01
Hallo,

Dein Denkfehler liegt darin, daß die Einigung nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO überhaupt nichts darüber aussagt, auf wen sich die beiden SBVen einigen. Dies muß nicht zwingend eine der beiden SBVen sein, sondern kann auch ein Dritter (Wahlberechtigter) sein.

AW: Wahl Gesamt SBV - Fragen

Verfasst: Donnerstag 4. Dezember 2014, 08:31
von bryonia
Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben, alle Fragen zur anstehenden Wahl sind geklärt.

Ausführliche Informationen zur Rechtslage nach dem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.07.2014 finden sich hier.

http://www.reha-recht.de/fileadmin/down ... retung.pdf

AW: Wahl Gesamt-SBV - Nur ein Wahlvorschlag?

Verfasst: Dienstag 23. Dezember 2014, 16:50
von albin.göbel
bryonia hat geschrieben:Bei 5 Wahlberechtigten, also fünf Niederlassungen, kann es ja quasi nur einen Wahlvorschlag pro Amt geben, weil dann die Möglichkeit der Unterstützungsunterschriften bereits ausgeschöpft sind, oder?
Hallo Bryonia,

Wahl ist Auswahl, die typischerweise unter mehreren Kandidaten erfolgen kann. Das wird aber durch diese wenig durchdachte wahlrechtliche Regelung geradezu vereitelt. Eine eingeschränkte Auswahl bei der Stimmabgabe zwischen mehreren Kandidaten kann es hier bei fünf Wahlberechtigten nur bei den Stellvertreterwahlen geben, niemals aber bei der Wahl der Gesamt-Vertrauensperson selbst.

Das halte ich für eine der "unsinnigsten" Regelungen der Wahlordnung, wenn man bedenkt, dass bei vier Wahlberechtigten vier Personen und bei fünf Wahlberechtigten nur eine Person für die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson vorgeschlagen werden können. Die Wahlvorschrift des § 22 Abs. 1 SchwbVWO für förmliche Wahlen sollte daher insoweit bei der nächsten Aktualisierung der Wahlordnung auf den Prüfstand kommen bzw. geändert werden, so dass dann künftig mehrere Personen für die Wahl der überörtlichen Vertrauenspersonen vorgeschlagen werden könnten und nicht nur eine.


Viele Grüße
Albin Göbel