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Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 16:21
von annette.rosenberg
Hallo zusammen,
muss die Einladung zur Wahlversammlung nach § 1 Absatz 1 SchwbVWO unbedingt am Schwarzen Brett ausgehängt werden oder reicht es, wenn die einzelnen Wahlberechtigten schriftlich eingeladen werden?

Gruß,
Annette Rosenberg

AW: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 17:04
von albarracin_01
Hallo,

theoretisch ist eine persönliche Einladung an die Wahlberechtigten mE ausreichend.

Praktisch kann sich dann aber das Problem stellen, daß ein Wahlberechtigter nicht bekannt ist und sich durch die Nichteinladung ein Anfechtungsgrund ergeben könnte.

AW: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 17:27
von albin.göbel
  • »Expertenstreit«
Hallo Frau Rosenberg,
die Frage ist in der Fachliteratur und in der In­stan­zen­rechtsprechung umstritten und bisher höchstrichterlich immer noch nicht geklärt. Rein am Wortlaut der SBV-Wahlordnung „klebend“ meint ArbG Bonn, 04.05.2011, 5 BV 51/11, Rn. 40, dass es ausreichen soll, den Wahlberechtigten eine schriftliche per­sön­li­che Einladung zu schicken. Eine per­sön­li­che Einladung sei sogar die ge­eig­ne­tere Form, da der Wahlberechtigte konkret angesprochen werde und nicht nur "beiläufig" Kenntnis erhalte. Dem pauschal und unkritisch folgend LAG Köln, 19.10.2011, 3 TaBV 51/11. Ebenso Cramer, SchwbG, § 19 SchwbWO Rn. 1. Ferner auch Pahlen in NPM-SGB IX, § 19 SchwbVWO Rn. 2. Gleichfalls WahlNAVI­­. Zulässig und wohl die Regel ist die schriftliche Einladung zur Wahl­ver­samm­lung­­­ des richterlichen Personals nach § 24 Abs. 1 SchwbVWO; ob diese wahlordnungsrechtliche Norm dem übergeordneten wahlübergreifenden sowie elementaren Wahlrechtsgrundsatz der allgemeinen Wahl entspricht, erscheint zweifelhaft.

Gegenansicht
Düwell sowie das LAG Brandenburg vom 17.10.2003, 8 TaBV 7/03, vertreten hin­ge­gen­ die Auffassung, dass regelmäßig be­triebs­öffentliche Einladung am "Schwarzen Brett" erforderlich sei. Aus meiner Sicht ist mit dem "Aushang" untrennbar der Begriff „betriebsöffentlich“ verbunden, was aber bei reiner persönlicher Einladung ganz offen­sicht­lich­ gerade nicht gewahrt wäre! Dem Aushang ist m.E. klar der Vorzug zu geben (unabhängig von diesem jahrzehntelangen Expertenstreit) zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, der Zweckmäßigkeit und zur Erhöhung der Wahlbeteiligung aus fol­gen­den­ drei Gesichtspunkten:

(1) Anfechtungsminimierung für den Fall, dass das Namensverzeichnis der Wahl­be­rech­tigten - wie so oft - unvollständig sein sollte bzw. falls Wahlberechtigte be­haup­ten­, die schriftliche Einladung nie be­kom­men­ zu haben.
(2) Wird zweitens nur schriftlich eingeladen kann es vorkommen, dass Beschäftigte erst im Nachhinein als Schwerbehinderte anerkannt werden oder erst danach von der Arbeitsagentur gleichgestellt werden, z.B. kurz oder unmittelbar vor der Wahl­versamm­lung, und diese daher von der Wahlversammlung nichts mitkriegen, da nicht betriebsöffentlich bekanntgemacht wurde durch Aushang, und auch Ar­beit­ge­ber­­ dies nicht oder verspätet der Schwerbehindertenvertretung erst nach der Wahl­ver­samm­lung nachmelden, was in der Praxis ja immer mal wieder vorkommt und auch bei Wahlanfechtungen teils zu Recht gerügt wird.
(3) Dies gilt drittens wohl auch für Be­schäf­tig­te, die (noch) nicht ihre Schwer­be­hin­de­rung­ offenbart haben, aber ggf. mit­wäh­len­ wollen, ohne betriebsöffentliche Be­kannt­ma­chung von der Wahl aber gar nichts mitbekommen und daher diese Wahl­ver­samm­lung verpassen (vgl. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn 74/80; ferner auch Hohmann ­ in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 12/30). Das wäre demnach ggf. klarer Verstoß gegen den wahl­über­greifenden Grundsatz allgemeiner Wahlen. Zur Einladung durch Aushang siehe grdl. Sachadae, Die Wahl der SBV, Dissertation 2013, Seite 346/348.

:idea: Würde man dem BIH-WahlNAVI folgen, wonach den drei einladungswilligen sbM die Namen der Wahl­be­rech­tig­ten vorenthalten werden dürften bei erstmaliger Wahl gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO, könnten diese schon mangels Kenntnis der Namen ohnehin nicht alle sbM persönlich einladen.

Zur Ausschaltung unnötiger An­fech­tungs­ri­si­ken­ bzw. zum rechtssicheren Nachweis ord­nungs­ge­mäßer Ladung ist es daher nach der Fachliteratur empfehlenswert bzw. ratsam und klug, zumindest auch durch einen Aushang zur Wahl­ver­samm­lung einzuladen, bei mehreren Be­triebs­stät­ten sowie bei Zusammenfassung von Be­trie­ben­ für diese Wahl entsprechend mehrfach aus­hän­gen­ zu lassen.

• Intranet
Zwar kann daneben oder anstelle des Aushangs auch im Intranet be­triebs­öf­fentlich geladen werden, wenngleich der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahlordnung vom 23.04.1990 im letzten Jahrhundert daran wohl eher weniger gedacht haben dürfte. Eine Bekanntmachung alleine im Intranet ist aber nur dann geeignet und aus­rei­chend­, wenn auch wirklich alle Wahl­be­rech­tigten aus­nahms­los­ einen vernetzten PC-Arbeitsplatz mit Intranetanschluss ha­ben­, sonst nicht. Vergessen werden da gerne mal schwerbehinderte Rei­ni­gungs­kräfte ohne Intranetanschluss, um nur ein Beispiel zu nennen. Und das alleine kann dann anfechtungsrelevant sein jedenfalls bei engen Wahlergebnissen mit nur einer Stimme Unterschied oder bei Stim­men­gleich­heit bei der SBV-Wahl bzw. bei der Wahl der Stellvertreter. Mehr zur Ver­öffent­li­chung im Intranet vergl auch Diskussion vom 07.11.2014.

• Ruhende Beschäftigung
Aber weder durch Intranet noch durch Aus­hang­­ würden regelmäßig Wahlberechtigte mit vorübergehend ruhenden Be­schäf­ti­gungs­ver­­hält­nis­sen­ wie Mutterschutz oder Jahresurlaub erreicht. Hier würde nur eine persönliche Einladung durch SBV helfen.

• Zeitarbeitsbetriebe
Gilt entsprechend ­­­ in besonderem ­­­ Maße speziell bei Auswärtstätigkeit sbM etwa in Zeitarbeitsbetrieben, wenn diese i.d.R. in anderen Unternehmen zu der Leiharbeit eingesetzt werden, für die Einladung zur Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO zur Wahl des Wahlvorstands.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2024, 07:51
von Bodo_S
Hallo,

wenn eine SB krankheitsbedingt (AU) keinen Zugang hat zum "Schwarzen Brett", Intranet etc., wie sollte dann eine Einladung erfolgen. Gibt es zu dieser Frage eine Anspruchsgrundlage?

Viele Grüße
Bodo

Einladung zur Wahlversammlung bei AU

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2024, 08:01
von magdalena.mayer
Bodo_S hat geschrieben: Dienstag 30. Januar 2024, 07:51 wenn eine SB krankheitsbedingt (AU) keinen Zugang hat zum "Schwarzen Brett", Intranet etc., wie sollte dann eine Einladung erfolgen. Gibt es zu dieser Frage eine Anspruchsgrundlage?
Z.B. Telefon oder SMS oder Post oder WhatsApp = freie Auswahl. Anschrift bspw. beim Arbeitgeber erfragen. Die „Anspruchsgrundlage“ = aktives Wahlrecht – daher nötig zwecks Teilnahme an Wahlversammlung, die persönlich. Anwesenheit erfordert für Vorschlags- sowie Stimmrecht sowie Wahl der Wahlleitung! Vgl. § 19 SchwbVWO. Ein Aushang allein wäre m.E. nicht geeignet!

Viele Grüße
Magdalena Mayer