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Wahlanfechtung wegen fehlerhaftem Wählerverzeichnis

Verfasst: Dienstag 18. November 2014, 19:49
von jada.wasi
Hallo zusammen,

gemäß § 4 der Wahlordnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden. Bedeutet das denn umgekehrt, dass ohne einen solchen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste die Wahl gar nicht angefochten werden kann, obwohl fehlerhafte Wählerliste.

Gruß,
Jada Wasi

AW: Wahlanfechtung wegen fehlerhaftem Wählerverzeichnis

Verfasst: Mittwoch 19. November 2014, 08:35
von Ulrich.Römer
Hallo jada.wasi,
Anfechtungsklage kann von den Anfechtungsberechtigten innerhalb der 14-Tage-Frist immer eingelegt werden. DIe Frage ist hier eher, ob das Arbeitsgericht diesen Anfechtungsgrund akzeptiert. Wenn die Fehlerhaftigkeit der Wählerliste erst nachträglich bekannt wurde könnte dieser Grund gegeben sein. Wenn nicht muss geklärt werden warum kein oder ob Widerspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten innerhalb der vorgesehenen Frist eingelegt wurde.

AW: Anfechtung wg. fehlerhafter Wählerliste auch ohne Einspruch zulässig?

Verfasst: Mittwoch 19. November 2014, 20:12
von albin.göbel
jada.wasi hat geschrieben:Bedeutet das, dass ohne Einspruch Wahl nicht angefochten werden kann, obwohl fehlerhafte Wählerliste?
Hallo Jada Wasi,
das wäre wohl eher praxisfremd bzw "über­spannt", wenn man bedenkt, dass manche Betriebe oder Dienststellen ja aus teils weit über 5­0­­ bundes- oder landesweit ver­streu­ten Filialen bzw.Betriebsstätten bestehen, nur an einzelnen Standorten die Wäh­ler­lis­te ausgelegt wird und daher Wähler u.U. quer durch die Re­pu­blik (auf eigene Kos­ten) reisen müssten, um Einsicht zu neh­men, nur um ihr ge­setz­li­ches An­fech­tungs­recht nicht von vorn­he­rein wg. falscher Wäh­ler­lis­te zu verlieren. Ein förmlicher Ein­spruch ist für eine Anfechtung m.E. so we­nig re­le­vant wie Fragen, ob die Isar Hoch­was­ser hat oder nicht. Zu Ihrer Rechts­frage folgende Literatur- und Recht­spre­chungs­über­sicht aus der Arbeits- sowie Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit, wonach Wahl­an­fech­tung wegen falscher Wäh­ler­lis­te kei­nen Einspruch voraussetzt:

1. SBV-Wahlen:
Das LAG München hat kürzlich in einem Beschluss vom 28.05.2014, 8 TaBV 34/12, Abschn. II.1.2.4, für SBV-Wahlen jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass Anfechtungen wg. unvollständiger Wäh­ler­lis­te auch ohne Einspruch beim Wahl­vor­stand gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten zulässig seien und sich damit klar von LAG Nürnberg distanziert:
"Die Anfechtung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB; sie ist insbesondere nicht des­halb rechtsmissbräuchlich, weil von den Anfechtenden kein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde..." (a.A. LAG Nürnberg vom 31.05.2012, 5 TaBV 36/11)

2. PR-Wahlen:
Ebenso im Ergebnis Dr. Arnim Ramm, Das Wählerverzeichnis, ZfPR 1/2012, Seite 13, 19; OVG Münster vom 27.09.2012, 20 A 510/12.PVB, als auch generell BVerwG vom 30.06.1980, 6 P 9.80, für PR-Wahlen:
"Wie das BVerwG bereits im Beschluss vom 15.03.1968, 7 P 3.67 (PersV 1968, 161 = ZBR 1968, 260), ausgesprochen hat, ist der in einer Wahlordnung zum Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz vorgesehene Einspruch gegen die Richtigkeit des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtung der Personalratswahl. Deshalb kann die Nichteinlegung eines Einspruchs das Anfechtungsrecht nicht ausschließen."

3. BR-Wahlen:
Ebenso LAG Köln vom 04.05.2000, 10 TaBV 56/99, für BR-Wahlen; Hohmann, SchwbVWO, Einleitung Rn. 61 m.w.N., wonach ein vorheriger (fristgerechter) Einspruch gegen fehlerhafte Wählerliste keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Wahlanfechtungen sei; a.A. Fitting 28. Aufl. 2016 § 19 Rn. 14 und § 4 WO Rn. 5 jeweils mwN; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. 2015 § 19 Rn. 9/10 mwN; offen gelassen BAG, Beschluss vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92, und BAG vom 14.11 2001, 7 ABR 40/00 , Rn. 13, sowie BAG, 21.03.2017, 7 ABR 19/15, Rn. 16.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Anfechtung wg. fehlerhafter Wählerliste auch ohne Einspruch zulässig?

Verfasst: Sonntag 20. Dezember 2015, 13:47
von albin.göbel
Hallo Jada Wasi,
dem Beschluss des LAG München von 10.03.2014, 6 TaBV 64/14, und LAG München vom 10.03.2015, 6 TaBV 64/14, anhängig BAG, Az: 7 ABR 19/15; dazu Sachadae in jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 6 zu BR-Wahlen sind nunmehr auch das LAG Stuttgart und das LAG Hamm mit ausführlicher Übersicht zum langjährigen arbeitsgerichtlichen Meinungsstreit und überzeugender verfassungsrechtlicher Begründung gefolgt:

• LEITSATZ: "Die Berechtigung von mindestens 3 Arbeitnehmern, eine Betriebsratswahl wegen (angenommener) fehlerhafter Aufnahme von bei einem anderen Vertragsarbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern als wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war."
LAG Stuttgart, 16.07.2015, 18 TaBV 1/15


• LEITSATZ: "Bei der Wahl zu einer SBV führt das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Berechtigung verlieren, wegen einer Verletzung des Wahlrechts ein Wahlanfechtungsverfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG durchzuführen."
LAG Hamm, 02.09.2016, 13 TaBV 94/15, mit zahlreichen Nachweisen (ZB-Archiv 2/2017) und Anmerkungen von Dr Till Sachadae, 11.01.2017, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6 sowie Liebsch, Fachbeitrag B1-2019, auf reha-recht.de

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Anfechtung wg. fehlerhafter Wählerliste auch ohne Einspruch zulässig?

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 19:00
von albin.göbel
:idea: 50-jähriger Meinungsstreit geklärt
jada.wasi hat geschrieben:Bedeutet das, dass ohne Einspruch Wahl nicht angefochten werden kann, obwohl fehlerhafte Wählerliste?
Einspruch beim Wahlvorstand ist keine Zu­läs­sig­keits­vo­raus­set­zung für An­fech­tung wg. fehlerhafter Wählerliste seit 5­0­­ Jahren lt BVerwG und jetzt auch lt BAG

Hallo, das BAG hat nunmehr für die Wah­len des Betriebsrats (mit ausführlicher Begründung u.a. zur Ermächtigungsnorm und zur Normenhierarchie) beschlossen, dass die Betriebsratswahl auch dann we­gen fehlerhafter Wählerliste angefochten werden kann, wenn zuvor kein Einspruch gegen die Wählerliste beim Wahlvorstand eingelegt wurde. Der Beschluss ist auch sinngemäß übertragbar auf SBV-Wahlen wegen vergleichbarer Rechts- bzw. In­ter­es­sen­la­ge; vergl Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 94 Rn 104/104a für SBV-Wahlen mwN.

Die Begründung u.a. des LAG Nürn­berg, Be­schluss vom 31.05.2012, 5 TaBV 36/11, für SBV-Wahlen, wonach eine solche An­fech­tung zumindest rechts­miss­bräuch­lich sei, ist reiner Irrweg und klar abzulehnen laut BVerwG, B. v. 15.03.1968, 7 P 3.67, und BVerwG, B. v. 30.06.1980, 6 P 9.80, und BVerwG v. 21.07.2009, 1 WB 18.08, Rn. 28 ff. (zentraler Schutzzweck dieser Wahlanfechtungsnorm im "allgemeinen Interesse" und nicht im Einzelinteresse), sowie nun auch BAG aus 2017 wie folgt:

LEITSATZ: "Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können."
(BAG, 02.08.2017, 7 ABR 42/15)


Viele Grüße
Albin Göbel