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Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Donnerstag 6. März 2014, 12:23
von sascha.komischke
Welches Wahlrecht hat ein Auszubildender, der über 18 Jahre alt ist und mit GdB 50 eingestuft ist?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Komischke

Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Donnerstag 6. März 2014, 12:46
von dieter.kötter
Hallo Herr Komischke

Nach § 94 Absatz 2 SGB IX (Aktives Wahlrecht) Alle im Betrieb/in Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen
Nach § 94 Absatz 3 SGB IX (Passives Wahlrecht) Alle im Betrieb/in Dienststellen nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Für Auszubildende gilt dasselbe Recht wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind.
Gruß Dieter Kötter

Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Freitag 7. März 2014, 15:45
von sascha.komischke
Für Auszubildende gilt dasselbe Recht wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind.
Gruß Dieter Kötter
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch eine kurze Nachfrage meinerseits: Was ist mit eingegliederten Auszubildenden gemeint?

Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Montag 10. März 2014, 11:12
von dieter.kötter
Für Auszubildende gilt dasselbe Recht wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind.
Gruß Dieter Kötter
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch eine kurze Nachfrage meinerseits: Was ist mit eingegliederten Auszubildenden gemeint?[/quote]

Kurz gesagt der Auszubildende Arbeitet ( Lernt) in euerm Betrieb, es ist keine Arbeitnehmerüberlassung.

Gruß Dieter Kötter

Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Mittwoch 12. März 2014, 16:25
von albin.göbel
dieter.kötter hat geschrieben:Was ist mit eingegliederten Auszubildenden gemeint?
Hallo zusammen,

zur "Eingliederung" hat das BAG zu seinem Beschluss vom 06.11.2013, 7 ABR 76/11, kürzlich folgende auch für die SBV-Wahl relevanten Orientierungssätze aufgestellt:

1. Die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der "zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte" eine Geldleistung erhält. (Rn.26)

2. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige mangels betrieblicher Eingliederung kein "Beschäftigter". Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs. (Rn.28)

3. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. (Rn.29)




Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Montag 17. März 2014, 12:33
von jada.wasi
Hallo Herr Göbel,

hätte das Bundesarbeitsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren 7 ABR 76/11 auch die SBV beteiligen und nicht nur die Jugend- und Auszubildendenvertretung anhören müssen? Die vom BAG entschiedene Grundsatzfrage kann doch neben Betriebsrat und JAV auch die SBV betreffen, etwa bei der Frage der Wählbarkeit der SBV, oder?


Gruß,
Jada Wasi

AW: Aktives und Passives Wahlrecht von Auszubildenden

Verfasst: Freitag 12. September 2014, 18:26
von albin.göbel
jada.wasi hat geschrieben: Hätte das Bundesarbeitsgericht auch die SBV beteiligen und anhören müssen?
Hallo Herr Wasi,

zu beteiligen ist, wer in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen sein kann. Davon ausgehend, dass bei diesem Klinikum mit 2.300 Beschäftigten und 200 Auszubildenden eine Schwerbehindertenvertretung existierte und einer der Auszubildenden schwerbehindert oder gleichgestellt war, wozu Feststellungen fehlen, hätte die SBV obligatorisch von Gesetzes wegen von allen Instanzen angehört werden müssen.

Da die rechtskräftige Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden auch für die Wahl der SBV und die Zuständigkeit der SBV Wirkung entfaltet, hätten m.E. alle drei Instanzen auch die SBV notwendig beiladen müssen (§ 83 Abs. 3 ArbGG und § 547 Nr. 4 ZPO) schon wegen deren Anspruch als Beizuladende auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das war meiner Meinung nach verfassungswidrig durch alle Instanzen, wie hier verfahren wurde.


Viele Grüße
Albin Göbel