arcus hat geschrieben:Muss die Einladung zur Wahlversammlung… zumindest parallel über dieses Medium erfolgen?
Nein, die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung schreibt nicht vor, dass die Einladung (parallel) über das betriebliche Intranet erfolgen
"muss". Der
Aushang am "Schwarzen Brett" (bei unterschiedlichen Betriebsstätten entsprechend mehrfach) soll aber notwendig und regelmäßig auch ausreichend sein laut
LAG Brandenburg vom 17.10.2003, 8 TaBV 7/03. Die Instanzenrechtsprechung und Fachliteratur sind da aber uneinheitlich. Zur Frage des Aushangs siehe auch
WahlNAVI, Stichwort: Einladung zur Wahl.
In jedem Fall ist eine Einladung alleine per Intranet dann nicht ausreichend, wenn nicht alle Wahlberechtigen einen PC-Arbeitsplatz mit Intranetanschluss haben, etwa bei schwerbehinderten Reinigungskräften, Waldarbeitern, Fließbandarbeitern, um nur einige mögliche Berufsgruppen zu nennen. Definitiv
nicht ausreichend ist eine alleinige Einladung per Intranet zur Wahlversammlung der Richterschaft nach
§ 24 SchwbVWO wegen entgegenstehendem Wortlaut, wonach
"schriftlich oder durch Aushang" eingeladen werden muss. Ansonsten könnte man sich ganz schnell in beiden Fällen wegen einer solchen Formalie eine generelle Wahlanfechtung eingefangen und zwar unabhängig von den Wahlergebnissen!
Nicht ausreichend, da nicht barrierefrei, ist jedoch ein Aushang am "Schwarzen Brett" immer dann, wenn es z.B. blinde bzw. erheblich sehbehinderte Beschäftigte geben sollte. In diesem Fall muss neben dem Aushang barrierefreie Einladung für diesen Personenkreis sichergestellt werden, z.B. per eMail bzw. per Intranet im Textformat. Dies deshalb, da es sich bei der Barierefreiheit um einen ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz handelt nach neuerer Fachliteratur.
Zur Erhöhung der Wahlbeteiligung kann es aber durchaus generell zweckmäßig sein, daneben auch im betrieblichen Intranet einzuladen, vorzugsweise als vorlesbare Textdatei für blinde Menschen (BIH-Wahlbroschüre, Seite 46). Dann müsste aber auch das "Wahlergebnis" daneben im Intranet veröffentlicht werden nach der Fachliteratur und nicht nur die Einladung. In jedem Fall besteht ein
Rechtsanspruch darauf, dass die Einladung zur SBV-Wahl barrierefrei auch im Intranet veröffentlicht wird und zwar schon deswegen, weil auch die Bekanntmachungen zur JAV-Wahl dort veröffentlicht wurden, also aus Gleichbehandlungsgründen, da sonst willkürlich.
TIPPS: Einladung auf farbigem Papier drucken für das "Schwarze Brett"; dann springt der
farbige Aushang dort erfahrungsgemäß auf dem ersten Blick sofort ins Auge. Dabei möglichst helle Papierfarbe wie etwa GELB oder HELLBLAU verwenden für einen hohen Kontrast. Rotes Papier ist generell eher ungeeignet für hohen Kontrast.
Viele Grüße
Albin Göbel