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froschkönig

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Beitrag von froschkönig »

hallo.

ich habe folgende herausforderung: der betrieb in dem ich arbeite ist mittelgroß, die anzahl der gleichgestellten bzw. schwerbehinderten personen eher gering. daher werde ich nach dem vereinfachten wahlverfahren vorgehen.
allerdings gestaltet sich der prozess der wahl als schwierig, da das amt der sbv eher unbeliebt aber notwendig ist.
meine frage lautet diesbezüglich:

was mache ich, wenn sich niemand aufstellen lässt? wie gehe ich dann vor? tritt dann automatisch der personalrat als "zukünftige sbv" in kraft? z.b. lade ich zur wahlversammlung ein, doch niemand erscheint?

kann mir bitte jemand eine auskunft geben und mir helfen?

mit freundlichen grüßen
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo froschkönig,
das hatten wir schon in diesem Thread angesprochen. Es ist einfach schade, wenn sich niemand findet, der dieses Ehrenamt übernehmen will.


:twisted: Böse Zungen behaupten ja, dass jeder Betrieb die SBV hat, die er auch verdient. Und wenn es eben keine SBV gibt dann hat dieser Betrieb sie auch nicht verdient.

Tja, in der Praxis bedeutet das dann aber leider tatsächlich, dass BR /PR den Job als SBV mit übernehmen müssen. Trotzdem nicht den Mut verlieren und hoffen, dass mindestens ein Wahlberechtigter erscheint damit es eine rechtsgültige Wahl gibt.

Viel Glück!
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

damit da aber kein Mißverständnis entsteht. Die speziellen Rechte der SBV aus dem SGB IX auf Information, Anhörung, Beteiligung an Bewerbergesprächen sind nicht "übertragbar". D.h. gibt es keine SBV, gehen diese Rechte unter.

Wer sich allerdings beklagt, daß niemand das Amt will, sollte selbst überlegen anzutreten.

Kandidatinnen müssen nicht selbst schwerbehindert/gleichgestellt sein. Der Blickwinkel der Suche sollte ggfs. erweitert werden über den Kreis der Wahlberechtigten hinaus.
&Tschüß
Wolfgang
froschkönig

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Beitrag von froschkönig »

ok, so weit so klar.

berufe ich dann trotzdem eine wahlversammlung ein oder fällt diese unter den tisch? denn es muss sich ja eigentlich jmd stellen, um die wahl überhaupt durchzuführen... oder stehe ich da gerade auf dem schlauch?
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo froschkönig,
zur Wahlversammlung dürfen
1. amtierende SBV
2. Betrieb-/Personalrat
3. Drei Wahlberechtigte einladen.

1. fällt aus, da es noch keine SBV gibt. 2. Wenn Sie BR sind, dürfen Sie auch einladen. 3. Wenn Sie Wahlberechtigter sind müssen Sie noch zwei weiter Wahlberechtigte mit ins Boot nehmen.
Ohne potentielle Kandidaten macht die Einleitung der Wahl aber wenig Sinn. Deshalb ist Ihre Vorgehensweise absolut richtig, dass Sie erst mal das Interesse intern abklären.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
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