Stellvertreter

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helmut

Stellvertreter

Beitrag von helmut »

Hallo zusammen,

ich bin seit letzter Woche der erste (und einzige) Stellvertreter des Schwerbehindertenvertreters. Ich arbeite in einer Firma mit ca. 10 SBH. Das ich Stellvertreter bin wurde in der Firma öffentlich gemacht, damit weis der Vorstand Bescheid.
Jetzt hab ich folgende Frage:
Hab ich die gleichen Rechte wie der erste Schwerbehindertenvertreter?
u.a.:
-kann ich auch an Weiterbildungsmasnahmen teilnehmen?
-kann ich bei Bertriebsratsitzungen teilnehmen?

kann ich auch während der Arbeitszeit im Internet surfen um ich weiterzubilden? (z.B. auf Ihrer Seite surfen)

Danke und VG
CVedder
Beiträge: 354
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Stellvertreter

Beitrag von CVedder »

Hallo Helmut,

das stellvertretende Mitglied vertritt die Schwerbehindertenvertretung, wenn sie verhindert ist. Deshalb ist es wichtig, mit ihm engen Kontakt zu halten und es regelmäßig zu informieren. Auch für das stellvertretende Mitglied gilt das Recht auf Teilnahme an Kursen und Informationsveranstaltungen, wenn es etwa ständig zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen wird, den Amtsinhaber für längere Zeit vertreten muss oder in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in absehbarer Zeit nachrückt (§ 96 Absätze 3 + 4 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates und seiner Ausschüsse
beratend teilnehmen, als Stellvertreter kann ich meine Teilnahme nur im Vertretungsfall ermöglichen.
Nach § 96 Absatz 3 SGB IX habe ich die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates,......

Was das surfen im Internet anbelangt, dann gilt es zum einen natürlich die dienstlichen Anweisungen Ihres Arbeitgebers dazu zu beachten. Wenn Sie im Vertretungsfall für die SBV handeln und Recherchen, .... anstellen,dann sollte das über § 96 Absatz 4 gedeckt sein, aber bitte alles mit Augenmaß behandeln und nicht als Freifahrtschein für´s surfen! Zur Sicherheit würde ich mich mit der SBV und dem Arbeitgeber dazu einfach mal austauschen.


Gruß
Christian Vedder
helmut

AW: Stellvertreter

Beitrag von helmut »

Hallo Herr Vedder,

danke für Ihre schnelle Antwort, damit haben Sie mir schon sehr geholfen. Ich habe nur noch eine Frage:
christian.vedder hat geschrieben: Auch für das stellvertretende Mitglied gilt das Recht auf Teilnahme an Kursen und Informationsveranstaltungen, wenn es etwa ständig zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen wird, den Amtsinhaber für längere Zeit vertreten muss oder in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in absehbarer Zeit nachrückt (§ 96 Absätze 3 + 4 SGB IX).
Wer hat das Recht festzulegen, dass ich ständig zu den Aufgaben hergezogen werde, bzw. dass ich in "absehbarer Zeit" nachrücke werde. Kann das der Schwerhindertenvertreter festlegen oder muss das der Arbeitgeber entscheiden oder noch wer anders?

Danke und VG
Helmut
Ulrich.Römer

AW: Stellvertreter

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Helmut,
beide Dinge sind gesetzlich geregelt:
1. "Ständige Heranziehung nach § 95 SGB IX" gibt es nur bei mindestens 100 schwerbehinderten AN, da kann die SBV einzelne Aufgaben an den 1. Stellvertreter delegieren. Mit 10 sbM in Ihrem Betrieb ist das rechtlich nicht möglich.
2. Mit absehbarem Nachrücken ist gemeint, dass die SBV in absehbarer Zeit den Posten freimacht und dann der erste Stellvertreter nachrückt. Dies kann z.B. Eintritt der Altersrente sein oder absehbares Ausscheiden aus dem Betrieb aus sonstigen Gründen.
helmut

AW: Stellvertreter

Beitrag von helmut »

Vielen Dank Herr Römer für die schnelle und informative Antwort!
VG
gustke

AW: Stellvertreter

Beitrag von gustke »

Hallo,

die Rechte auf Fortbildung des Vertreters sind wie gesagt sehr bescheiden.
Also z. B. nur bei längerer Krankheit oder so.
Dies gilt leider nicht für eine Urlaubsvertretung.

Die Rechte sollen aber nach meiner Information evtl. in einer Novellierung des SGB IX im nächsten Jahr gestärkt werden.



Thomas
Ulrich.Römer

AW: Stellvertreter

Beitrag von Ulrich.Römer »

Fortbildung und Know-How im Schwerbehindertenrecht sind für die Stellvertreter genauso wichtig wie für die Vertrauensperson. Was kann der Arbeitgeber mit einer Stellvertretung im Vertretungsfall erreichen, wenn dieser "keine Ahnung" hat? Genau aus diesem Grund lassen viele Arbeitgeber ihre SBV gemeinsam mit Stellvertreter - auch ohne eine rechtliche Verpflichtung - Schulungen besuchen.
Dieses Thema kann man übrigens auch in einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX regeln.
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