Guten Tag,
ein Wahlberechtigter ist verstorben. Die schriftliches Stimmabgabe ist erfolgt. Kann diese Stimme trotzdem gewertet werden und/oder muss das Wählerverzeichnis angepasst werden?
Viele Grüße
Tod eines Wahlberechtigten
AW: Tod eines Wahlberechtigten
Hallo reuse,
mit dem Tod endet das Beschäftigungsverhältnis. Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, das folgt jedoch aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.
Ohne Beschäftigungsverhältnis besteht kein Recht zur Teilnahme an der SBV-Wahl. Ich würde in diesem Fall mit einem Beschluss des Wahlvorstandes das Wählerverzeichnis anpassen und den Stimmzettel nicht werten.
mit dem Tod endet das Beschäftigungsverhältnis. Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, das folgt jedoch aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.
Ohne Beschäftigungsverhältnis besteht kein Recht zur Teilnahme an der SBV-Wahl. Ich würde in diesem Fall mit einem Beschluss des Wahlvorstandes das Wählerverzeichnis anpassen und den Stimmzettel nicht werten.