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Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Montag 27. Oktober 2014, 14:43
von mw
Hallo,

unser Wahlvorstand zur SBV-Wahl hat 5 Stellvertreter der SBV beschlossen. Nun würde ich gerne wissen, ob der Wähler nun auch 5 Stimmen vergeben kann und wie diese zu verteilen sind. Ich gehe bislang von 5 Stimmen aus. Ist es bei dieser Wahl wie z.B. bei Personalratswahlen möglich, sog. Stimmenhäufelung zu praktizieren und wenn ja, wie hoch ist in diesem Fall die maximale Anzahl an Stimmen, die einem Kandidaten gegeben werden können.

Viele Grüße

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Montag 27. Oktober 2014, 15:02
von matthias.günther
Hallo,
hier gilt § 9 Abs. 4 SchwbVWO. Demnach kann man entsprechend viele Bewerber auf dem Wahlzettel ankreuzen, Für jeden Kandidaten hat man als Wahlberechtigte/r also nur eine Stimme, in dem Fall also maximal 5. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

AW: Wahl: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern?

Verfasst: Montag 27. Oktober 2014, 19:33
von albin.göbel
Hallo zusammen,

eine Stimmenhäufung (Kumulieren) sieht die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen an keiner Stelle vor. Wie bei der Auszählung zu verfahren ist, wenn dennoch gehäufelt wird, siehe den Forumsbeitrag vom 15. Juli 2014 unter
www.integrationsamt.de/forum


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Montag 10. November 2014, 05:14
von dpolg-bayer
Dazu hätte ich eine Frage in der praktischen Umsetzung:
Laut Wahlausschreiben sind bei uns 3 Stellvertreter zu wählen, und auf dem Stimmzettel sind 8 Bewerber für dieses Amt eingetragen.

Unser Wahlvorstand hat offensichtlich alte (rechtlich überholte) Vordrucke verwendet, denn dort steht auf dem Stimmzettel:

Dieser Teil des Stimmzettels ist ungültig, wenn Sie mehr als 3 Bewerber ankreuzen, o d e r einem Bewerber mehr als eine Stimme geben, sofern weitere Bewerber angekreuzt sind. :!:

Dieser letzte Halbsatz sagt doch aus: Wenn ich keinen weiteren Bewerber ankreuze, dann kann ich auch bei 1 Bewerber häufeln !!!

Dass der Stimmzettel damit ungültig wird ist mir klar, aber was hat das für Konsequenzen für die Wahl? Wird diese ungültig, oder ist das nur ein Grund für eine Wahlanfechtung?

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Montag 10. November 2014, 11:38
von Ulrich.Römer
Ich bin nicht der Meinung, dass der Stimmzettel komplett ungültig wird nur weil ein Stellvertreterkandidat mehrere Kreuzchen bekommt. Das wäre für mich eindeutige Positivkennzeichnung. Gezählt wird natürlich nur ein Kreuzchen, die restlichen sind ungültig. Komplett ungültig wird in Ihrem Fall der Stimmzettel nur, wenn insgesamt mehr als 3 Kreuzchen bei den Stelvertretern gesetzt wurden.

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Montag 10. November 2014, 21:47
von dpolg-bayer
Guten Tag Herr Römer,

grundsätzlich teile ich Ihre Auffassung, dass der Wähler damit eindeutig zum Ausdruck bringt, wen er wählen möchte.
Allerdings habe ich Zweifel, weil man sonst generell das sogenannte "häufeln" erlauben könnte. Solange nicht mehr Stimmen vergeben werden als Stellvertreter-Kandidaten zu wählen sind, könnten dann auch mehrere Kandidaten mit 1 oder mehreren Stimmen gewählt werden. Angenommen es wären 5 Stellvertreter zu wählen und 2 Bewerber bekämen je 2 Kreuzchen und 1 Bewerber bekäme 1 Kreuzchen, sollte das ein gültiger Stimmzettel sein. Auch in diesem Fall ist der Wählerwille eindeutig erkennbar. Alle 3 Bewerber wären nach Ihrer Auffassung mit je 1 Stimme gewählt und 2 Stimmen wären verloren gegangen.

Aber der letzte Halbsatz in der Überschrift sagte, dass genau das zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen würde.

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Dienstag 11. November 2014, 08:59
von Ulrich.Römer
Eine Stimmenhäufung bei einem Bewerber ist nicht möglich und auch nicht in der Wahlordnung vorgesehen. Beim Auszählen muss der Wahlvorstand die Gültigkeit der abgegeben Stimmzettel prüfen und im Einzelfall entscheiden. Ob der Wahlvorstand mit seiner jeweilgen Einschätzung richtig liegt wird nur bei erfolgter Anfechtung vom Arbeitsgericht geprüft.
In Ihrem Beispiel wäre für mich der Wählerwille eindeutig erkennbar. Da die Zahl der angekreuzten Kandidaten nicht über der Zahl der zu wählenden stellv. Mitglieder liegt wäre der Stimmzettel nach der Wahlordnung gültig.
:!: § 9 Absatz 3 SchwbVWO nennt keine Anzahl von "Kreuzchen" sondern die Zahl von Bewerbern die angekreuzt werden dürfen.

Der letzte Halbsatz Ihres angesprochenen Stimmzettels ist natürlich völlig daneben.
Richtig wäre in Ihrem Fall nach § 9 SchwbVWO:
"Bitte kennzeichnen Sie die von Ihnen gewählten Bewerber für das Amt der stellvertretenden Mitglieder durch Ankreuzen. Dieser Teil des Stimmzettels ist ungültig, wenn Sie mehr als drei Bewerber ankreuzen!"

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Dienstag 11. November 2014, 20:14
von dpolg-bayer
Sehr geehrter Herr Römer,

ich denke, ich habe die Info im Kern verstanden (egal wie und mit welchem Symbol bzw. Anzahl an Symbolen der Kandidat gekennzeichnet ist - es hat nur 1x eine Kennzeichnung eines Bewerbers stattgefunden. Solange nicht mehr Kandidaten "gekennzeichnet" wurden, als zu wählen sind, ist der Stimmzettel gültig). Allerdings habe ich zum angeblich erkennbaren Wählerwillen eine andere Auffassung. Wer eine 2 oder 3 hinter einen Kandidaten macht will diesen nicht nur wählen, sondern seinem Wunschkandidaten mit seiner Stimmenhäufung einen Vorteil gegenüber den anderen Kandidaten verschaffen. Wüsste er, dass er tatsächlich nicht mehr als 1 Stimme vergibt (der Zusatz in der Überschrift verleitet zu dem Gedanken, dass Stimmenhäufung dem Wunschkandidaten hilft), würde er vielleicht lieber noch andere Wunschkandidaten unterstützen, als seine weitere Stimmen verfallen zu lassen. Ich bin innerlich gespalten, was die Wertung eines solchen Stimmzettels angeht. Gibt es dazu wirklich noch keine Rechtsprechung???

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Dienstag 11. November 2014, 21:17
von Ulrich.Römer
Halloo dpolg-bayer,
wieso soll es dazu keine Rechtsprechung geben? Google lieferte mir zu "Stimmzettel Wählerwille" innerhalb von 0,58 Sekunden 15.600 Treffer. Eine Auslegung der Stimmzettel ist in alle Richtungen möglich.
Eine Stimmenhäufung gibt es für die Stellvertreter nicht und der Wahlvorstand muss die Gültigkeit prüfen und die Entscheidung im Einzelfall bei einer Wahlanfechtung sicher auch begründen.
Normalerweise sind es bei Verwendung der gültigen Vordrucke ja auch nur ein paar Stimmzettel die solche Probleme machen. Und selbst die interessieren letztendlich nicht mehr, wenn bei Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung in der Summe das Wahlergebnis nicht anders ausfallen würde.
Wenn wie bei Ihnen zusätzlich auch noch Stimmzettel mit irreführenden Hinweisen verwendet wurden macht das das Ganze natürlich nicht einfacher. Halten Sie uns auf dem Laufenden wenn es zur Anfechtung kommt.

AW: Stimmenhäufelung bei Stellvertretern

Verfasst: Dienstag 11. November 2014, 21:31
von Ulrich.Römer
Und noch eine Ergänzung zum Thema Auslegung:
Eine 2 oder 3 hinter dem Kandidat kann natürlich 2 oder 3 Stimmen für den Kandidaten bedeuten.
Ebenso wäre das aber auch als 1. Platz, 2. Platz, 3. Platz auslegbar. - Das wäre dann genau das umgekehrte Ergebnis.
Wenn Sie tatsächlich mit so vielen falschen Stimmzetteln rechnen, wie in diesem Beitrag erwähnt, sind wir gespannt, wie der Wahlvorstand diese Aufgabe meistert.