Hallo,
bei uns wird das einfache Wahlverfahren durchgeführt.
Wie ist folgende Wahlwerbung einzuordnen:
Ein BR Mitglied hat an alle Beschäftigten (im Wesentlichen also Nicht Wahlberechtigte) ihre Kandidatur zur SBV Wahl bekannt gegeben (über eine Liste aller Schwerbehinderten verfügt der BR).
Ich bin der Ansicht, dass dadurch schwerbehinderten potentiellen Kandidaten, die sich nicht vor allen Kollegen mit ihrer Kandidatur und Motivation outen wollen, ein Nachteil entsteht. Sie werden erst in der Wahlversammlung ihre Kandidatur bekannt geben (bzw. werden vorgeschlagen) und sich vorstellen.
Inzwischen wurde die Frage aufgeworfen, inwiefern eine deratige Wahlwerbung überhaupt zulässig ist und nicht als Wahlmanipulation angesehen werden muss.
Über etwas mehr Klarheit wäre ich dankbar.
Vielen Dank
Wahlwerbung
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Wahlwerbung
Hallo,
hier gelten die Grundsätze der Betriebsratswahl. Die Kommentierung zum BetrVG gehen davon aus, dass zur Wahl auch die Wahlwerbung gehört (so Fitting, § 20 BetrVG, RNr. 8 ff). Eine Behinderung oder Untersagung der Wahlwerbung wäre grundsätzlich wohl als Wahlbehinderung einzustufen.
Nun machen zwar im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlberechtigten erst in der Wahlversammlung ihre Kandidatenvorschläge. Aber mit dem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung, welcher ja nicht nur für die Wahlberechtigten sichtbar ist, haben alle Mitarbeiter Kenntnis von der bevorstehenden Wahl und dürfen sich natürlich mit dem Gedanken tragen, für das Amt der SBV bzw. Stellvertretung zu kandidieren. Das muss noch nicht heißen, dass aus dem Kreis der Wahlberechtigten dann während der Wahlversammlung tatsächlich ein Vorschlag für diesen Wahlbewerber kommt.
Einen Nachteil für andere Kandidaten kann ich hier nicht erkennen. Es hätten ja alle vor der Wahl die Möglichkeit die Werbetrommel zu rühren. Andererseits ist ein nicht schwerbehinderter Beschäftigter, der sich zur Wahl stellen möchte, ja darauf angewiesen, sich vor der Wahl irgendwie bekannt zu machen.
hier gelten die Grundsätze der Betriebsratswahl. Die Kommentierung zum BetrVG gehen davon aus, dass zur Wahl auch die Wahlwerbung gehört (so Fitting, § 20 BetrVG, RNr. 8 ff). Eine Behinderung oder Untersagung der Wahlwerbung wäre grundsätzlich wohl als Wahlbehinderung einzustufen.
Nun machen zwar im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlberechtigten erst in der Wahlversammlung ihre Kandidatenvorschläge. Aber mit dem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung, welcher ja nicht nur für die Wahlberechtigten sichtbar ist, haben alle Mitarbeiter Kenntnis von der bevorstehenden Wahl und dürfen sich natürlich mit dem Gedanken tragen, für das Amt der SBV bzw. Stellvertretung zu kandidieren. Das muss noch nicht heißen, dass aus dem Kreis der Wahlberechtigten dann während der Wahlversammlung tatsächlich ein Vorschlag für diesen Wahlbewerber kommt.
Einen Nachteil für andere Kandidaten kann ich hier nicht erkennen. Es hätten ja alle vor der Wahl die Möglichkeit die Werbetrommel zu rühren. Andererseits ist ein nicht schwerbehinderter Beschäftigter, der sich zur Wahl stellen möchte, ja darauf angewiesen, sich vor der Wahl irgendwie bekannt zu machen.
AW: Wahlwerbung
Guten Tag,
m. E. hat die Kandidatin vom BR gegen das 1. Gebot verstoßen: Fairness. Sie hat Ihre Position als BR-Mitglied dazu genutzt, sich einen Vorteil vor anderen potentiellen Kandidaten zu verschaffen. Genauso wäre es, wenn der Betriebsrat die Möglichkeit schafft, dass sich einzelne Kandidaten im Vorfeld vorstellen können, andere aber nicht die Möglichkeit haben.
Normalerweise dürfte es weiteren Kandidaten nicht möglich sein, für sich "Wahlwerbung" zu machen, sich vorzustellen. Schlicht, weil sie nicht die technischen Möglichkeiten haben. Sie haben keine Liste der MItarbeiter, Verteilerlisten für Mailsysteme und dergleichen mehr, Aushänge bedürfen normalerweise einer Genehmigung.
Selbst die schwerbehinderten Mitarbeiter kennen einander oft nicht.Gerade auch in größeren Unternehmen, da das Outing doch oft vermieden wird. Gerade die Vertraulichkeit, die viele Mitarbeiter wünschen, steht einer Wahlwerbung etc. entgegen.
Ich betrachte die Sache rein aus dem Gefühl heraus, nicht unter rechtlichen Aspekten.
Mich würde sehr interessieren, wie die Sache ausgeht und wie die rechtliche Seite der Angelegenheit ist.
Danke
m. E. hat die Kandidatin vom BR gegen das 1. Gebot verstoßen: Fairness. Sie hat Ihre Position als BR-Mitglied dazu genutzt, sich einen Vorteil vor anderen potentiellen Kandidaten zu verschaffen. Genauso wäre es, wenn der Betriebsrat die Möglichkeit schafft, dass sich einzelne Kandidaten im Vorfeld vorstellen können, andere aber nicht die Möglichkeit haben.
Normalerweise dürfte es weiteren Kandidaten nicht möglich sein, für sich "Wahlwerbung" zu machen, sich vorzustellen. Schlicht, weil sie nicht die technischen Möglichkeiten haben. Sie haben keine Liste der MItarbeiter, Verteilerlisten für Mailsysteme und dergleichen mehr, Aushänge bedürfen normalerweise einer Genehmigung.
Selbst die schwerbehinderten Mitarbeiter kennen einander oft nicht.Gerade auch in größeren Unternehmen, da das Outing doch oft vermieden wird. Gerade die Vertraulichkeit, die viele Mitarbeiter wünschen, steht einer Wahlwerbung etc. entgegen.
Ich betrachte die Sache rein aus dem Gefühl heraus, nicht unter rechtlichen Aspekten.
Mich würde sehr interessieren, wie die Sache ausgeht und wie die rechtliche Seite der Angelegenheit ist.
Danke
AW: Wahlwerbung
Hallo,
inzwischen habe ich mich weiter erkundigt und rein formal gesehen,darf sie Wahlwerbung in dieser Form betreiben. Im Prinzip wird vom BetrVG ausgegangen und auf die SBV Wahl übertragen. Ich habe aber starke Zweifel, ob das in dieser 1:1 Übertragung auch immer Sinn macht. In diesem Fall wird das Argument gebracht, dass die anderen Kandidaten es ja ebenso handhaben könnten, die technischen MIttel haben sie. Ich finde dieses Argument berücksichtigt aber nicht folgende Punkte:
1. Wenn für Kandidaten die Hauptmotivation in ihrer Behinderung liegt, kann man sie nicht nötigen vor der gesamten Belegschaft Wahlwerbung zu betreiben und über ihre Behinderung zu sprechen. Auch für SBV Kandidaten gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Sie könnten dann lediglich ein paar hohle inhaltslose Sätze als Wahlwerbung formulieren und an alle Kollegen und Kolleginnen schicken. Sinn macht das aber nicht wirklich.
2. Ein weiterer Rat lautete, dass die anderen Kandidaten doch die ihnen bekanten Schwerbehinderten ansprechen sollen und für ihre Sache werben. Wie sollen sie das aber machen, wenn sie relativ neu im Betrieb sind (> 6 Monate ) und die anderen Schwerbehinderten nicht kennen.
Auf jeden Fall wurden alle Optionen verworfen.
Ich persönlich finde, dass gerade wenn es sich um einen kleineren Kreis handelt (und das ist im einfachen Wahlverfahren ja der Fall) man diskret und rücksichtsvoll miteinander umgehen sollte. Und ich stimme mit Dir überein: auch wenn es rein formal erlaubt ist, heißt es ja noch lange nicht, dass es auch fair ist.
Danke
inzwischen habe ich mich weiter erkundigt und rein formal gesehen,darf sie Wahlwerbung in dieser Form betreiben. Im Prinzip wird vom BetrVG ausgegangen und auf die SBV Wahl übertragen. Ich habe aber starke Zweifel, ob das in dieser 1:1 Übertragung auch immer Sinn macht. In diesem Fall wird das Argument gebracht, dass die anderen Kandidaten es ja ebenso handhaben könnten, die technischen MIttel haben sie. Ich finde dieses Argument berücksichtigt aber nicht folgende Punkte:
1. Wenn für Kandidaten die Hauptmotivation in ihrer Behinderung liegt, kann man sie nicht nötigen vor der gesamten Belegschaft Wahlwerbung zu betreiben und über ihre Behinderung zu sprechen. Auch für SBV Kandidaten gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Sie könnten dann lediglich ein paar hohle inhaltslose Sätze als Wahlwerbung formulieren und an alle Kollegen und Kolleginnen schicken. Sinn macht das aber nicht wirklich.
2. Ein weiterer Rat lautete, dass die anderen Kandidaten doch die ihnen bekanten Schwerbehinderten ansprechen sollen und für ihre Sache werben. Wie sollen sie das aber machen, wenn sie relativ neu im Betrieb sind (> 6 Monate ) und die anderen Schwerbehinderten nicht kennen.
Auf jeden Fall wurden alle Optionen verworfen.
Ich persönlich finde, dass gerade wenn es sich um einen kleineren Kreis handelt (und das ist im einfachen Wahlverfahren ja der Fall) man diskret und rücksichtsvoll miteinander umgehen sollte. Und ich stimme mit Dir überein: auch wenn es rein formal erlaubt ist, heißt es ja noch lange nicht, dass es auch fair ist.
Danke
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- Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43
AW: Wahlwerbung
Interessante Thesen, die hier vertreten werden.
Ich bin selbst Kandidat in einer größeren Behörde, die viele nachgeordnete Dienststellen hat und die auch noch räumlich weit auseinanderliegen. Ich denke, dass persönliche Wahlwerbung zwingend erlaubt sein muss, habe aber Bedenken, wenn sich ein Betriebsrat / Personalrat zu einer Wahlwerbung für andere hinreisen lässt.
Ich, als Kandidat, muss aber diese Möglichkeit haben, da die amtierende Schwerbehindertenvertretung, die ja in ständigem Kontakt mit den behinderten Mitarbeitern steht, als solche bei allen bekannt ist, ich als Neubewerber hingegen das Problem habe: "Mich kennt kein "Schwein" - und wie sollte ich mich sonst bekannt machen. Wäre die Wahlwerbung generell verboten, hätte ich keine Chancen, überhaupt in die Wahl einzugreifen, denn mir ist es verboten, durch die Lande zu reisen und mich bei jeder Dienststelle persönlich vorzustellen, wie es die Schwerbehindertenvertretung 4 Jahre lang tun kann. Eine Email in eigener Sache kann das Problem lösen.
Ich bin selbst Kandidat in einer größeren Behörde, die viele nachgeordnete Dienststellen hat und die auch noch räumlich weit auseinanderliegen. Ich denke, dass persönliche Wahlwerbung zwingend erlaubt sein muss, habe aber Bedenken, wenn sich ein Betriebsrat / Personalrat zu einer Wahlwerbung für andere hinreisen lässt.
Ich, als Kandidat, muss aber diese Möglichkeit haben, da die amtierende Schwerbehindertenvertretung, die ja in ständigem Kontakt mit den behinderten Mitarbeitern steht, als solche bei allen bekannt ist, ich als Neubewerber hingegen das Problem habe: "Mich kennt kein "Schwein" - und wie sollte ich mich sonst bekannt machen. Wäre die Wahlwerbung generell verboten, hätte ich keine Chancen, überhaupt in die Wahl einzugreifen, denn mir ist es verboten, durch die Lande zu reisen und mich bei jeder Dienststelle persönlich vorzustellen, wie es die Schwerbehindertenvertretung 4 Jahre lang tun kann. Eine Email in eigener Sache kann das Problem lösen.
AW: Wahlwerbung
Guten Tag,
Danke für Ihren Beitrag. Natürlich darf eine Wahlwerbung erfolgen. Nur dann bitte gerecht für alle. Wenn es vor der Wahlversammlung - wir reden hier ja über das einfache Verfahren ohne Liste etc. - Kandidaten gibt, dann sollte man sich auch darüber im Unternehmen einigen, wie die Wahlwerbung durch die Kandidaten durch technische Mittel unterstützt werden kann. Wenn Sie die Leute via Mail z.B. erreichen wollen, werden Sie einen Verteiler benötigen. Diesen Verteiler hat entweder die Geschäftsleitung bzw. Stabsbereiche, Personal und der Betriebsrat. Nur die Schwerbehinderten anzuschreiben halte ich für problematisch, da Sie damit u. U. durch Zugriff Dritter auf die Mailbox die Schwerbehinderteneigenschaft offenbaren, die eigentlich vertraulich behandelt werden soll (ja, so was gibt es). Aushänge etc. wären noch eine Möglichkeit.
Ich bin ein großer Fan von Fairness, gerade wenn es um solch sensible Aufgaben wie die Vertrauensperson oder aber den Betriebsrat geht. Wahlwerbung ist m.E. etwas, was sich mit diesen Aufgaben nur wenig verträgt. Denn nichts ist fataler, als wenn diese Aufgaben in die Hände von Leuten gelangen, die nur den eigenen Vorteil oder aber Machtausübung im Sinn haben (rein theoretische Betrachtungsweise). Wenn jemand dabei noch den Vorteil aus einer weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit, wie die BR-Tätigkeit benutzt, dann sehe ich das als sehr bedenklich. Als weiterer Kandidat würde ich in der Wahlversammlung das auch artikulieren und die Wähler darauf hinweisen. Es soll der gewählt werden, der das Vertrauen der sbM genießt und nicht der, der die beste Werbung macht.
Wahrscheinlich bin ich da einfach nur naiv.
Grüße, JSB
Auch wenn ich die männliche Form gewählt habe, sind selbstverständlich auch Frauen gemeint.
Danke für Ihren Beitrag. Natürlich darf eine Wahlwerbung erfolgen. Nur dann bitte gerecht für alle. Wenn es vor der Wahlversammlung - wir reden hier ja über das einfache Verfahren ohne Liste etc. - Kandidaten gibt, dann sollte man sich auch darüber im Unternehmen einigen, wie die Wahlwerbung durch die Kandidaten durch technische Mittel unterstützt werden kann. Wenn Sie die Leute via Mail z.B. erreichen wollen, werden Sie einen Verteiler benötigen. Diesen Verteiler hat entweder die Geschäftsleitung bzw. Stabsbereiche, Personal und der Betriebsrat. Nur die Schwerbehinderten anzuschreiben halte ich für problematisch, da Sie damit u. U. durch Zugriff Dritter auf die Mailbox die Schwerbehinderteneigenschaft offenbaren, die eigentlich vertraulich behandelt werden soll (ja, so was gibt es). Aushänge etc. wären noch eine Möglichkeit.
Ich bin ein großer Fan von Fairness, gerade wenn es um solch sensible Aufgaben wie die Vertrauensperson oder aber den Betriebsrat geht. Wahlwerbung ist m.E. etwas, was sich mit diesen Aufgaben nur wenig verträgt. Denn nichts ist fataler, als wenn diese Aufgaben in die Hände von Leuten gelangen, die nur den eigenen Vorteil oder aber Machtausübung im Sinn haben (rein theoretische Betrachtungsweise). Wenn jemand dabei noch den Vorteil aus einer weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit, wie die BR-Tätigkeit benutzt, dann sehe ich das als sehr bedenklich. Als weiterer Kandidat würde ich in der Wahlversammlung das auch artikulieren und die Wähler darauf hinweisen. Es soll der gewählt werden, der das Vertrauen der sbM genießt und nicht der, der die beste Werbung macht.
Wahrscheinlich bin ich da einfach nur naiv.
Grüße, JSB
Auch wenn ich die männliche Form gewählt habe, sind selbstverständlich auch Frauen gemeint.
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- Beiträge: 41
- Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43
AW: Wahlwerbung
Hallo JSB,
ich kann Ihrer Meinung nur voll beitreten. Wir haben ein förmliches Wahlverfahren und der Wahlvorstand besteht nicht nur aus 3 Mitarbeitern, sondern 1 davon ist die amtierende Vertrauensperson und Kandidat und ein weiteres Mitglied ist selbst Kandidatin. Bei der letzten Schwerbehindertenversammlung (nicht Wahlversammlung) hatte sie die Möglichkeit bekommen sich als Kandidatin vorzustellen, was einem weiteren anwesenden Kandidaten oder möglichen anderen nicht angeboten wurde. Gut - er war selbst schuld, sich nicht zu Wort zu melden. Allerdings enthielt die Tagesordnung für die Versammlung auch keinen entsprechenden TOP Vorstellung der Kandidaten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Ich weiß deshalb nur zu gut, was Fairness bedeutet.
Ich hätte zur Wahlwerbung im förmlichen Verfahren dennoch eine Frage:
Müssen Beschlüsse des Wahlvorstandes zur Frage der Art der Wahlwerbung öffentlich gemacht werden? Mir wurde dies nach schriftlicher Anfrage verweigert und mit dem Hinweis versehen, dass ich im Rahmen der Wahlanfechtung mit meinem Rechtsbeistand alles erfahren und einsehen könne - wie soll ich mich denn entsprechend einem Beschluss des Wahlvorstandes verhalten, wenn ich diesen nicht kenne und auch nicht einsehen darf. Übrigens wurde mir verweigert, meine Wahlwerbung durch den Wahlvorstand zu verteilen, weil ich u.a. dazu aufgerufen habe, einen weiteren Kandidaten als Vertrauensperson zu wählen.
Hat dazu jemand eine Antwort, die auch praktisch umsetzbar ist?
ich kann Ihrer Meinung nur voll beitreten. Wir haben ein förmliches Wahlverfahren und der Wahlvorstand besteht nicht nur aus 3 Mitarbeitern, sondern 1 davon ist die amtierende Vertrauensperson und Kandidat und ein weiteres Mitglied ist selbst Kandidatin. Bei der letzten Schwerbehindertenversammlung (nicht Wahlversammlung) hatte sie die Möglichkeit bekommen sich als Kandidatin vorzustellen, was einem weiteren anwesenden Kandidaten oder möglichen anderen nicht angeboten wurde. Gut - er war selbst schuld, sich nicht zu Wort zu melden. Allerdings enthielt die Tagesordnung für die Versammlung auch keinen entsprechenden TOP Vorstellung der Kandidaten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Ich weiß deshalb nur zu gut, was Fairness bedeutet.
Ich hätte zur Wahlwerbung im förmlichen Verfahren dennoch eine Frage:
Müssen Beschlüsse des Wahlvorstandes zur Frage der Art der Wahlwerbung öffentlich gemacht werden? Mir wurde dies nach schriftlicher Anfrage verweigert und mit dem Hinweis versehen, dass ich im Rahmen der Wahlanfechtung mit meinem Rechtsbeistand alles erfahren und einsehen könne - wie soll ich mich denn entsprechend einem Beschluss des Wahlvorstandes verhalten, wenn ich diesen nicht kenne und auch nicht einsehen darf. Übrigens wurde mir verweigert, meine Wahlwerbung durch den Wahlvorstand zu verteilen, weil ich u.a. dazu aufgerufen habe, einen weiteren Kandidaten als Vertrauensperson zu wählen.
Hat dazu jemand eine Antwort, die auch praktisch umsetzbar ist?
AW: Wahlwerbung
Danke für die zahlreichen Beiträge zur Wahlwerbung. Ist ein Thema bei dem sich immer wieder zeigt, dass teilweise doch mit kräftigen Geschützen und unfairen Mitteln Wahlkampf um ein Ehrenamt betrieben wird, welches angeblich gar nicht erstrebenswert sein soll.
Für mich stellt sich die Frage, ob ein Wahlvorstand über die Wahlwerbung überhaupt einen Beschluß fassen kann. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört es nach § 2 SchwbVWO jedenfalls nicht. Wahlwerbung ist auch in jeder anderen Wahl streng vom eigentlichen Wahlverfahren getrennt. Das besondere Problem bei den SBV-Wahlen ist der eingeschränkte Wählerkreis. Ohne eigene Initiative kommt man da nicht ran. Der Wahlvorstand wird die Unterstützung allein mit der Begründung verweigern, dass Unterstützung von potentiellen Kandidaten nicht zu seinen Aufgaben gehört. Der Tipp mit der Wahlanfechtung erscheint mir wenig praxistauglich, denn dann ist die Wahl schon gelaufen.
Das Problem besteht wie bekannt ja nicht nur im förmlichen sondern auch im vereinfachten Verfahren. In einen SchbVWO Kommentar vertritt ein Autor sogar die Auffassung, dass nicht nur die Wahlberechtigten sondern alle Beschäftigten Teilnahmerecht an der Wahlversammlung hätten. Diese Auffasung kann ich nicht nachvollziehen. Für mich wäre das zuviel "Öffentlichkeit".
Für mich stellt sich die Frage, ob ein Wahlvorstand über die Wahlwerbung überhaupt einen Beschluß fassen kann. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört es nach § 2 SchwbVWO jedenfalls nicht. Wahlwerbung ist auch in jeder anderen Wahl streng vom eigentlichen Wahlverfahren getrennt. Das besondere Problem bei den SBV-Wahlen ist der eingeschränkte Wählerkreis. Ohne eigene Initiative kommt man da nicht ran. Der Wahlvorstand wird die Unterstützung allein mit der Begründung verweigern, dass Unterstützung von potentiellen Kandidaten nicht zu seinen Aufgaben gehört. Der Tipp mit der Wahlanfechtung erscheint mir wenig praxistauglich, denn dann ist die Wahl schon gelaufen.
Das Problem besteht wie bekannt ja nicht nur im förmlichen sondern auch im vereinfachten Verfahren. In einen SchbVWO Kommentar vertritt ein Autor sogar die Auffassung, dass nicht nur die Wahlberechtigten sondern alle Beschäftigten Teilnahmerecht an der Wahlversammlung hätten. Diese Auffasung kann ich nicht nachvollziehen. Für mich wäre das zuviel "Öffentlichkeit".
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- Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43
AW: Wahlwerbung
Vielen Dank für die Ausführungen,
ich sehe die Problematik ähnlich wie Sie. Bei uns ist es eben problematisch, dass die amtierende Vertrauensperson sehr dominant ist und an ihrem Amt klebt, dass sie nur unzureichend erfüllt. Durch große Entfernungen zwischen den zu betreuenden Dienststellen bekommen die Wähler meist auch nicht mit, welche Nachlässigkeiten und Versäumnisse der SchwbV ständig zu beklagen sind. Wenn diese VP sich dann auch noch selbst in den Wahlvorstand bestellt (wenn auch nur als Vertreter), sind Neutralität und Transparenz eben in Frage gestellt.
Ist im Übrigen eine Wahlanfechtung, die lediglich dem Ziel dient, die vorschriftsmäßige Durchführung der Wahl überprüfen zu lassen zulässig, oder müssen dafür konkrete Regelverstöße vorgebracht werden
ich sehe die Problematik ähnlich wie Sie. Bei uns ist es eben problematisch, dass die amtierende Vertrauensperson sehr dominant ist und an ihrem Amt klebt, dass sie nur unzureichend erfüllt. Durch große Entfernungen zwischen den zu betreuenden Dienststellen bekommen die Wähler meist auch nicht mit, welche Nachlässigkeiten und Versäumnisse der SchwbV ständig zu beklagen sind. Wenn diese VP sich dann auch noch selbst in den Wahlvorstand bestellt (wenn auch nur als Vertreter), sind Neutralität und Transparenz eben in Frage gestellt.
Ist im Übrigen eine Wahlanfechtung, die lediglich dem Ziel dient, die vorschriftsmäßige Durchführung der Wahl überprüfen zu lassen zulässig, oder müssen dafür konkrete Regelverstöße vorgebracht werden
AW: Wahlwerbung
Es gehört zwar ein bißchen Mut dazu, doch würde ich das Thema in der Wahlversammlung aufgreifen und ggf. mit Belegen untermauert den Wahlberechtigten vorlegen.
Schön wäre, wenn das Thema Wahlwerbung bei den nächsten Wahlen in den Informationsmaterialien mit Aufnahme finden würde.
Schön wäre, wenn das Thema Wahlwerbung bei den nächsten Wahlen in den Informationsmaterialien mit Aufnahme finden würde.