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Wahlberechtigung bei Urteil/Vergleich

Verfasst: Donnerstag 16. Oktober 2014, 22:12
von albarracin_01
Guten Tag,

bei uns hat ein Antragsteller am 28.10. Termin beim SG wegen seines GdB. Die Wahl ist am 06.11.
Das vom Gericht eingeholte Gutachten empfiehlt einen GdB von 60, das Versorgungsamt wollte bisher maximal GdB 40 zugestehen.
1. Falls das VA einen Vergleichsvorschlag mit mindestens GdB 50 unterbreitet, ist dann der sbM unter Vorlage des Vergleichsvorschlages beim WV bereits wahlberechtigt ?

2. Falls das Gericht ein Urteil mit mindestens GdB 50 fällt, ist dann der sbM wahlberechtigt ?
Falls ja: Da eine Urteilsausfertigung erfahrungsgemäß einige Zeit dauert, was muß dann der sbM zum Nachweis seiner Wahlberechtigung dem WV vorlegen ?

AW: Wahlberechtigung bei Urteil/Vergleich

Verfasst: Freitag 17. Oktober 2014, 08:12
von Ulrich.Römer
Wahlberechtigung besteht nur, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nachgewiesen ist. Voraussetzung für den Nachweis ist der Ausweis § 1 Absatz 1 SchwbAwV und § 69 Absatz 5 SGB IX.
Ein Vergleichsvorschlag ist sicher nicht ausreichend.

AW: Wahlberechtigung bei Urteil/Vergleich

Verfasst: Freitag 17. Oktober 2014, 12:50
von albarracin_01
Guten Tag Herr Römer,

erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, der ich aber erst mal nicht so ohne Weiteres folgen kann.

Die mir bekannte Kommentierung (zB Dau/Düwell, § 94 SGB IX Rn. 17) geht davon aus, "zum Zeitpunkt der Wahl muß die Schwerbehinderung ... schon festgestellt sein." Dies bezieht sich aber lediglich auf die Feststellung an sich.

1. Wenn bei einem Vergleichsangebot des VA der sbM dieses akzeptiert, ist der Bescheid mE bestandskräftig und es liegt somit eine Feststellung vor

2. Dasselbe gilt mE für ein Urteil, bei dem beide Seiten Rechtsmittelverzicht erklären und das Urteil somit sofort rechtskräftig wird.

In beiden Fällen erfüllt mE der sbM die Voraussetzung für das aktive Wahlrecht gem. § 94 Abs. 2 SGB IX, kann dies aber u. U. aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, (noch) nicht nachweisen.

Meine Frage zielte eher darauf, ob in solchen Fällen mit einem begründeten Interesse das VA bzw. das Gericht "schneller" arbeiten müssen bei der Ausstellung von Bescheid bzw. Urteil oder aber ob es sonst irgendeine Form von Bestätigung der Feststellung gibt. Vielleicht hat ja auch jemand schon mal einen solchen oder vergleichbaren Fall erlebt.
Mein WV ist jedenfalls angesichts der geschilderten Ausgangssituation etwas "nervös"

AW: Wahlberechtigung bei Urteil/Vergleich

Verfasst: Freitag 17. Oktober 2014, 13:13
von Ulrich.Römer
Hallo albarracin,
ich sehe das genauso wie Dau/Düwell, § 94 SGB IX Rn. 17: "zum Zeitpunkt der Wahl muß die Schwerbehinderung ... schon festgestellt sein." ... und das ist sie hier eben nicht der Fall - zumindest kann kein Nachweis darüber erbracht werden.
Letztlich hat aber natürlich der Wahlvorstand die Entscheidung zu treffen, ob er das als Nachweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX gelten lässt und die Beteiligung an der Wahl zulässt.
Egal wie die Entscheidung ausfällt, die Frage die sich auf jeden Fall stellen wird: Ist das ein Anfechtungsgrund?
Wahrscheinlich ja, denn eine Wahl ist grundsätzlich anfechtbar, wenn nicht Wahlberechtigte mitgewäht haben. Die Anfechtung wäre aber nur dann erfolgreich, wenn es im Ergebnis Stimmengleichheit zwischen Kandidaten gibt. Ansonsten ist +/- 1 Stimme hoffentlich nicht wahlentscheidend.

AW: Wahlberechtigung bei Urteil/Vergleich

Verfasst: Dienstag 21. Oktober 2014, 13:50
von susanne.seitz
Hallo,

interessante Situation.

Ich teile die Auffassung, dass der Schwerbehindertenstatus unter den eingangs unter 1 und 2 erwähnten Fällen nicht besteht. Für die Feststellung einer Schwerbehinderung bedarf es eines schriftlichen Verwaltungsakts und der wird mit dem Feststellungsbescheid vollzogen. Ein mündlicher Vergleich oder auch der Beschluss eines Gerichts ersetzt keinen Verwaltungsakt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern geht diesem in diesem besonderen Fall lediglich voraus.

Das scheint mir auch logisch, denn könnte ein Gerichtsbeschluss den Verwaltungsakt ersetzen, wäre es theoretisch möglich, dass in allen Fällen, in denen Gerichte über die Höhe des GdBs entschieden haben, das Versorgungsamt keinen Feststellungsbescheid mehr erstellen müsste und somit auch keinen Schwerbehindertenausweis.