Wählerliste: Keine Änderung am Wahltag
Nach Ansicht des Siebten Senats des BAG darf die Wählerliste allerdings für die BR-Wahlen am Wahltag nicht mehr verändert werden selbst bei offensichtlich fehlerhafter Wählerliste. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste seien "nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am
Wahltag selbst". Ergänzt der Wahlvorstand am Wahltag die Wählerliste um bislang nicht gelistete wahlberechtigte Beschäftigte und nehmen diese an der Wahl teil, könne dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (
BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15; vergl.
Sachadae, HaKo-BetrVG, Rn. 3 zu § 2 WahlO-BetrVG, entsprechend).
Dieser Beschluss ist auch für SBV-Wahlen in Betrieben und Dienststellen anwendbar wegen insoweit
inhaltsgleichen Wahlordnungen, nicht aber etwa für PR-Wahlen nach
BPersVG und
BayPVG wegen in dieser Hinsicht abweichenden Wahlordnungen, wonach bei diesen PR-Wahlen "bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen" ist. Der Beschluss ist hingegen nicht anwendbar für die vereinfachten Wahlen der SBV in Wahlversammlungen.
Darüber, ob dieser Grundsatzbeschluss auch für
generelle Briefwahlen gilt (eine exklusive Option bei SBV-Wahlen nach dem
§ 11 Abs. 2 SchwbVWO, wo es ja kein Wahllokal und keinen bestimmten "Wahltag", sondern nur "Abgabefrist" für die Wahlbriefe gibt), hatte BAG nicht zu entscheiden.
Viele Grüße
Albin Göbel