Ist das mit Datenschutz vereinbar oder mit der Auslegung des Wählerverzeichnisses … gleichzusetzen?
2x nein,
weder "gleichzusetzen" noch "vereinbar".
Dieser stellv. Datenschutzbeauftragte bedarf dringend einer Grundschulung im Datenschutzrecht; er plappert nur haltlosen Unsinn. Fragen Sie da besser nach beim Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten – gerne auch beim Integrationsamt. Da sollten Sie schnell und kompetent Antwort erhalten.
1. Eine Zusendung der Liste der Wahlberechtigten (nach dem Augenblicksstand der Einleitung der Wahl) an die aktiv Wahlberechtigten kann die nach
§ 3 Abs. 2 SchwbVWO obligate Auslegungspflicht wahlrechtlich
niemals ersetzen. Eine Zusendung ist was ganz anderes als die wahlrechtlich zwingend verordnete Auslegung der Wählerliste, zumal diese
ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist, und umfasst diese mitnichten, da andersartig bzw. nicht gleichzusetzen:
Laut Rspr. erfolgen teils Änderungen von 5 bis 10 Prozent vom Tag des Wahlausschreibens bis zu dem Wahltag, teils sogar mehr durch Nachmeldungen und Korrekturen.
Erfolgt also hier gar keine dienststellenöffentliche
6-wöchige Auslegung, bei der ja dieses
Einsichtsrecht nicht nur exklusiv den aktiv Wahlberechtigten zuzugestehen ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe mit ggf. vorzunehmender Aktualisierung bzw.
Berichtigung nach
§ 4 SchwbVWO, dann sind solche intransparenten Wahlen ohne Auslegung der Wählerliste einschließlich Wahlordnung
generell anfechtbar, da es sich bei der Wahlvorschrift des
§ 3 Abs. 2 SchwbVWO um eine zwingende
essentielle Verfahrensvorschrift handelt, die nicht zur Disposition örtlicher Wahlvorstände steht nach der Fachliteratur (vgl. nur
Pahlen, SGB IX, § 3 SchwbVWO Rn. 3, sowie
Hohmann, Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 20 bis 25 sowie Rn. 47). Ein Anfechtungsrecht besteht bei derartigen Rechtsbrüchen unabhängig von der Stimmverteilung, da solche Verstöße als potentiell ursächlich für die Wahlergebnisse anzusehen sind.
2. Die
Zusendung jeweils von Kopien der Wählerliste an die Wahlberechtigten mag zwar angehen für BR/PR-Wahlen, ist aber entgegen einer nicht näher begründeten Einzelmeinung im Schrifttum (so aber ausdrücklich
Hohmann, Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 3 Randnr. 28/31, jedoch unter "Ausblendung" des gesetzlichen
Sozialdatenschutzes) gerade auf SBV-Wahlen
nicht 1:1 übertragbar (vgl. zum Beispiel BIH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 35 mit Endnote 101; ArbG Stuttgart vom 11.05.2011, 22 BV 411/10), da besonders schutzwürdige Sozialdaten.
Zwar mag laut Kirchenrecht (
§ 15 Abs. 2 WahlO-MVG) teils etwas anderes gelten als nach der staatlichen
Wahlordnung. Das ist jedoch bedeutungslos für Betriebe nach BetrVG und Dienststellen z.B. nach BPersVG, für die alleine staatliches Recht gilt.
FAQ: Weitere aufschlussreiche datenschutzrechtlich
häufig gestellte Fragen mit Antworten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der SBV sowie danach finden Sie unter
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Diskussion vom 17.06.2014
Viele Grüße
Albin Göbel