Fragen zur Wahl
Verfasst: Mittwoch 8. Oktober 2014, 16:17
Hallo,
ich habe doch noch einmal folgende Fragen zur Wahl:
1. Passiv wählbar sind ja auch nicht Schwerbehinderte. Dennoch müssen sie die Voraussetzung erfüllen mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt zu sein. Richtig? Gibt es darüber hinaus noch weitere zwingende Voraussetzungen?
2. Wie sieht es mit AÜG Beschäftigten (Arbeitnehmerüberlassung) aus (nicht schwerbehindert). Sind die wählbar? Dürfen sie aktiv wählen?
3. Nehmen wir an (bei uns gilt das einfache Wahlverfahren) in der Wahlversammlung wird ein nicht schwerbehinderter Kandidat vorgeschlagen. Ich kann in der Wahlversammlung nicht prüfen, ob er wählbar ist. Wie sieht das weitere Prozedere aus, wenn er/sie z.B. gewählt wird, aber im Nachhinein festgestellt werden würde, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind?
4. Ist der Nachweis der Schwerbehinderung durch Ausweis oder Feststellungsbescheid oder die Vorlage des Gleichstellungsbescheids zwingende Voraussetzung an der Wahlversammlung teilzunehmen. D.h. muss eine Person, die beispielsweise den Gleichstellungsbescheid "vergessen" hat, abgewiesen werden?
vielen Dank
Susanne
ich habe doch noch einmal folgende Fragen zur Wahl:
1. Passiv wählbar sind ja auch nicht Schwerbehinderte. Dennoch müssen sie die Voraussetzung erfüllen mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt zu sein. Richtig? Gibt es darüber hinaus noch weitere zwingende Voraussetzungen?
2. Wie sieht es mit AÜG Beschäftigten (Arbeitnehmerüberlassung) aus (nicht schwerbehindert). Sind die wählbar? Dürfen sie aktiv wählen?
3. Nehmen wir an (bei uns gilt das einfache Wahlverfahren) in der Wahlversammlung wird ein nicht schwerbehinderter Kandidat vorgeschlagen. Ich kann in der Wahlversammlung nicht prüfen, ob er wählbar ist. Wie sieht das weitere Prozedere aus, wenn er/sie z.B. gewählt wird, aber im Nachhinein festgestellt werden würde, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind?
4. Ist der Nachweis der Schwerbehinderung durch Ausweis oder Feststellungsbescheid oder die Vorlage des Gleichstellungsbescheids zwingende Voraussetzung an der Wahlversammlung teilzunehmen. D.h. muss eine Person, die beispielsweise den Gleichstellungsbescheid "vergessen" hat, abgewiesen werden?
vielen Dank
Susanne