Seite 1 von 1
Zusammenfassung bei räumlicher Nähe
Verfasst: Montag 6. Oktober 2014, 13:09
von vk9
Wir sind ein Unternehmen mit 70 Standorten. Hier wurden 13 örtliche BR gewählt. 5 Standorte sind betriebsratslos. Ein GBR gibt es ebenso. 2010 haben die SB in einer Wahlversammlung beschlossen eine betriebsübergreifende Wahl durch den bestellten WV durchführen zu lassen. Dies wurde durch den WV so beschlossen und durch den AG so hingenommen. Aktuell gibt es lediglich ein Betrieb (Zentrale) mit etwa 30 SB und Gleichgestellten, sowie 12 Betriebe mit einem bis 3 SB. Die Betriebe befinden sich nahezu alle im Zuständigkeitsbereich eines anderen Integrationsamtes. Die räumliche Nähe nach BetrVG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Stufenvertretung mangels Wahlberechigter an 13 Standorten ebenfalls.
Der AG signalisiert Einverständnis, äußert sich aber nicht schriftlich.
Kann der jetzige WV beschließen diese Wahl ebenfalls betriebsübergreifend bei insgesamt unter 50 Wahlberechtigten im normalen Wahlverfahren durchzuführen? Würde die Wahl lediglich in der Zentrale durchgeführt, wären die/der SB an 12 Standorten ohne zuständige Vertretung.
Frage: Ist das unter diesen Voraussetzungen Rechtens?
AW: Zusammenfassung bei räumlicher Nähe
Verfasst: Montag 6. Oktober 2014, 14:32
von tatekuru
Hallo vk9,
gemäß §97 Abs.1 satz 2 ist die SBV auch für die anderen Betriebe zuständig, wenn es in Diesen keine eigene SBV gibt.
Sie nimmt dann die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung war.
AW: Zusammenfassung bei räumlicher Nähe
Verfasst: Montag 6. Oktober 2014, 15:44
von vk9
Bedeutet das, dass die SB an den nicht betriebsratsfähigen Standorten nicht wählen können/dürfen?
Immerhin wurde 2010 bereits so gewählt.
AW: Zusammenfassung bei räumlicher Nähe
Verfasst: Dienstag 7. Oktober 2014, 08:35
von albarracin_01
Hallo,
die SBV-Organisation folgt idR zwingend der BR-Organisation.
Sind also 13 örtliche BRe gewählt worden, muß auch für jeden einzelnen Betrieb eine SBV gewählt werden, wenn es genügend sbM gibt. Gibt es nicht genügend sbM oder leitet niemand die Wahl ein, wird auch nicht gewählt - erst recht nicht für die SBV eines anderen Standortes mit eigenem BR.
Eine Zusammenfassung ist unzulässig und führt mE nicht nur zur Anfechtbarkeit der Wahl, sondern sogar zur Nichtigkeit.
"Die Voraussetzungen für eine Stufenvertretung mangels Wahlberechigter an 13 Standorten ebenfalls."
Wie bereits beantwortet, ist das falsch. Gibt es eine einzige SBV, gibt es automatisch auch kraft Gesetzes eine Steufenvertretung (bei einer SBV in Personalunion.)
AW: Zusammenfassung bei räumlicher Nähe
Verfasst: Mittwoch 8. Oktober 2014, 08:46
von Ulrich.Römer
Hallo vk9,
über die Zusammenfassung nach § 94 Absatz 1 SGB IX entscheidet nicht der Wahlvorstand sondern der Arbeitgeber stellt das Einvernehmen mit dem Integratiosamt her. Bei 70 Standorten mit 13 örtlichen Betriebsräten handelt es sich vermutlich nicht um eigenständige Betriebe nach dem BetrVG an den einzelnen Standorten. Die SBV ist dieser Struktur des BR anzupassen. Über eine Zusammenfassung kann man nur nachdenken, wenn mindestens einer der zusammenzufassenden Betriebe weniger als fünf schwerbehinderte MA hat und die räumliche Nähe gegeben ist (was hier wohl nicht der Fall ist). Eine betriebsübergreifende Wahl wäre nur bei einem unternehmenseinheitlichem Betriebsrat nach § 3 BetrVG möglich. Oder, wenn es einen Gesamt-BR gibt, dann könnte auch eine Gesamt-SBV gewählt werden. Diese würde dann die schwerbehinderten MA in den Betrieben ohne eigene SBV vertreten.