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verkürzte Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 17:51
von Bastian
Welche finanziellen Leistungen an den Arbeitgeber durch das Integrationsamt gibt es, wenn der Schwerbehinderte nicht mehr als 6 Stunden Arbeiten kann?
Muss der Schwerbehindete seine zeitliche Einschränkung vom Amtsarzt bescheinigen lassen und beantragen?
Wer kann Auskunft geben.

Danke

AW: verkürzte Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 18:07
von CVedder
Hallo Bastian,
ein Arbeitgeber erhält keinen faktischen Ausgleich vom Integrationsamt wenn er den Arbeitnehmer nach 6 Stunden nach Hause schickt. Über die Leistungsbausteine Außergewöhnlicher Betreuungsaufwand und Minderleistungsausgleich kann das Integrationsamt dem Arbeitgeber Gehaltskostenzuschüsse gewähren. Voraussetzung ist dabei in den meisten Fällen eine vorhergehende Feststellung durch z.B. den technischen Beratungsdienst oder den Integrationsfachdienst des Integrationsamtes. Auch müssen technische Hilfen oder sonstige Veränderungen am Arbeitsplatz zuvor geprüft werden. Wenn der Arbeitnehmer aber die Arbeitszeit auf täglich 6 Stunden reduziert, dann heißt das im Ergebnis, dass auch das Gehalt mit hoher Wahrscheinlichkeit reduziert wird.
Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der DRV.
Einfach ein Attest abgeben halte ich für u.U. kritisch, denn dann steht es im Raum, dass der Arbeitnehmer nur noch 6 Stunden arbeiten kann. In der Konsequenz erfüllt er somit seinen Arbeitsvertrag nicht mehr und der Arbeitgeber könnten versucht sein eine Kündigung darauf aufzubauen.

Gruß Christian Vedder

AW: verkürzte Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: Mittwoch 1. Oktober 2014, 09:45
von Ulrich.Römer
Hallo Bastian,
ergänzend zum Beitrag von Herrn Vedder auch noch der Hinweis zu den außergewöhnlichen Belastungen aus unserem Fachlexikon ABC Behinderung und Beruf.

Ein finanzieller Ausgleich für den Arbeitgeber ist nur möglich wenn eine Leistungseinschränkung vorliegt. Die Leistungseinschränkung wäre dann die "außergewöhnliche Belastung" des Arbeitgebers.