Yvonne hat geschrieben:Jetzt müsste der Termin für die öffentliche Stimmauszählung
um ein oder zwei Tage verschoben werden. Ist das möglich?
Hallo,
der Wahlvorstand hat die Auszählung
stets "
unverzüglich" (
§ 13 Abs. 1 SchwbVWO) im Anschluss an die Wahl vorzunehmen, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl.
§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt nicht nur bei Urnenwahlen, sondern wie hier auch bei generell angeordneter Briefwahl für alle Betriebsstätten.
Für das Hinausschieben der Stimmauszählung muss ein vom Wahlvorstand nicht zu vertretender
wichtiger Grund gegeben sein nach der Fachliteratur. Das ist aber bei einem Hinausschieben gleich um mehrere Arbeitstage regelmäßig nicht der Fall (vgl. die Beispielsfälle zum Hinausschieben um
einen Tag in
Hohmann, § 13 Rn. 9-11 und Rn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).
NB: Sollten Sie das Wahlausschreiben z.B. auch im
betrieblichen Intranet zusätzlich veröffentlicht haben, dann wäre es wahlrechtlich geboten, dass Sie auch dort die Bekanntmachung über die Änderung des Tags sowie der "Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird", ebenfalls rechtzeitig veröffentlichen nach der Fachliteratur (vgl.
analog Hohmann in Wiegand/Hohmann, § 8 Rn. 17, etwa zur Bekanntmachung der Bewerber).
Viele Grüße
Albin Göbel