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Kostenübernahme für AD

Verfasst: Donnerstag 25. September 2014, 07:38
von ursa
Hallo,

Zur erstmals anstehenden Wahl eines Schwerbehindertenvertreters in unserem Betrieb sind auch 2 Mitarbeiter des Aussendienstes wahlberechtigt. Ein Mitarbeiter wohnt ca. 300 km entfernt, der andere ca. 750 km entfernt.
BetrVG §44 sagt zwar, dass der Verdienstausfall für den Zeitpunkt der Wahl vom AG zu tragen ist,
Gilt dies aber auch für Anreise, Übernachtung, Verpflegung und Abreise? (Die Wahlversammlung dauert nur 1 Stunde).
Welche Gesetzesgrundlage kann ich den Diskussionen mit der GF zugrunde legen?
Vielen Dank
Bernd

AW: Kostenübernahme für AD

Verfasst: Freitag 26. September 2014, 09:16
von Ulrich.Römer
Hallo ursa,
die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen, § 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, § 24 Absatz 2 BPersVG.

Auszüg dazu aus unserer Wahlbroschüre Kapitel 5.2 auf Seite 53:
Zu den notwendigen, vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen gehören auch die Fahrtkosten, die durch die Teilnahme der Wahlberechtigten an der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO) oder an der Wahlversammlung (§ 20 SchwbVWO) entstehen (zum Beispiel anreisende Außendienstmitarbeiter; Wahlberechtigte aus Nebenbetrieben und zur Wahl zusammengefassten Betrieben beziehungsweise Dienststellen, sowie schwerbehinderte Menschen in der Elternzeit und Zeitrentner).
Gegenteilige Regelungen des Arbeitgebers könnten als Beschränkung des Wahlrechtes ausgelegt werden!

AW: Kostenübernahme für AD

Verfasst: Freitag 26. September 2014, 10:48
von ursa
Hallo Herr Römer,

Klasse Antwort! Vielen Dank !!! :D
Da macht die Verantwortung doch sofort wieder Spass!

Freundliche Grüße
Bernd