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Fehlen der schriftlichen Zustimmung eines Bewerbers

Verfasst: Freitag 19. September 2014, 11:56
von c.thorissen
Guten Tag,

ich habe folgenden Sachverhalt:
Es geht nach Erlass des Wahlausschreibens innerhalb der Frist ein Wahlvorschlag ein, bei dem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin fehlt.
Laut Ihrer Broschüre handelt es sich hierbei um einen Mangel, der heilbar ist, indem dem jeweiligen Vertreter dieses Wahlvorschlages gegenüber dieser Mangel beanstandet wird, verbunden mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen.
Frage: was geschieht, wenn der Bewerber wg. Urlaub, Krankheit, etc. innerhalb dieser drei Arbeitstage nicht "greifbar" ist, die Unterschrift nicht rechtzeitig leisten und die Frist somit nicht eingehalten werden kann? Ist dieser Wahlvorschlag dann ungültig?
Vielen Dank im voraus für die Antwort.

Freundliche Grüße,
C.Thorissen

AW: Fehlen der schriftlichen Zustimmung eines Bewerbers

Verfasst: Freitag 19. September 2014, 12:18
von Ulrich.Römer
Hallo c.thorissen,
die drei Tage gelten nur für den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes für private Arbeitgeber. Bei Geltung des Personalvertretungsrechts im öffentlichen Dienst kann diese Frist je nach Bundesland abweichen.
"Greifbar" muss für die Beanstandung nicht der Bewerber selbst, sondern der Vertreter des Wahlvorschlags sein.

In unserer Wahlbroschüre auf Seite 38: "Werden die gegenüber dem Vertreter des Wahlvorschlags im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unverzüglich, schriftlich und gegen Nachweis mitgeteilten Mängel unter Angabe der Gründe nicht binnen einer „Frist von drei Arbeitstagen“ trotz Beanstandung beseitigt, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Deshalb empfiehlt es sich für den Wahlvorstand, bei der schriftlichen Beanstandung unbedingt auf die genaue Mängelbeseitigungsfrist und die Folgen ihrer Versäumnis hinzuweisen."

Siehe dazu auch Beschluss des OVG Münster

Der Wahlvorschlag wird also nach Fristablauf ungültig!