Wir haben als Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten zur Einsicht hinterlegt, die sich nun als zu umfangreich herausgestellt hat.
(In 2014 dürfen die Beschäftigten, die sich bereits in einem Feststellungverfahren befinden, nicht mehr wählen - in 2010 waren diese aus hiesiger Sicht noch wahlberechtigt.)
Nun hat ein Wahlvorschlag bedauerlicher Weise genau von diesen NICHT-Wahlberechtigten Stützunterschriften eingeholt, dass der Vorschlag nicht mehr gültig ist.
Ist der Wahlvorstand dafür in Haftung zu nehmen oder kann die Wahl gar angefochten werden, wenn wir diesen Vorschlag zurückweisen? Eine "Nachbesserungsfrist" eines ungültigen Vorschlags sieht die SchwbWVO nicht vor. Wäre das eine gangbare Lösung?
Mark Peters
Haftung bei falscher Wählerliste
AW: Haftung bei falscher Wählerliste
Wenn ich Ihrem Beitrag zur Nachfrist folge, wird es bei Ihnen eine Nachfrist geben. Bis zum Ende der Frist können ungültige Wahlvorschläge noch korrigiert werden.