Wie kann ich die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter erfahren

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dietmar.volz

Wie kann ich die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter erfahren

Beitrag von dietmar.volz »

Hallo und Guten Tag,
ich bin hier neu, sowie dies ganze Thema für mich neu ist.Daher hätte ich einige Fragen.
Zunächst mal aber diese hier:
Seit 10.2011 bin ich als schwerbehindert eingestuft. Wie kann ich erfahren wieviel Mitarbeiter ebenfalls als schwerbehindert oder gleichgestellt eingestuft sind.
Unsere Firma hat einige Fillialen die über den gesamten Saarpfalz Kreis verteilt sind. Insgesamt sind wir ca. 100 Mitarbeiter. Diese räumliche Verteilung macht es nicht leicht etwas zu erfahren.
Kann oder muss der Betriebsrat dabei behilflich sein. Es sind doch aber bestimmt Daten die nicht unbedingt "frei zugänglich" sein sollten.
Für ihre Infos besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
D. Volz
dieter.kötter

Wie kann ich die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter erfahren

Beitrag von dieter.kötter »

Hallo und Guten Tag,
ich bin hier neu, sowie dies ganze Thema für mich neu ist.Daher hätte ich einige Fragen.
Zunächst mal aber diese hier:
Seit 10.2011 bin ich als schwerbehindert eingestuft. Wie kann ich erfahren wieviel Mitarbeiter ebenfalls als schwerbehindert oder gleichgestellt eingestuft sind.
Unsere Firma hat einige Fillialen die über den gesamten Saarpfalz Kreis verteilt sind. Insgesamt sind wir ca. 100 Mitarbeiter. Diese räumliche Verteilung macht es nicht leicht etwas zu erfahren.
Kann oder muss der Betriebsrat dabei behilflich sein. Es sind doch aber bestimmt Daten die nicht unbedingt "frei zugänglich" sein sollten.
Für ihre Infos besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
D. Volz
Das ist in § 80 SGB IX geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kötter
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Wie kann ich die Zahl schwerbehinderter Mitarbeiter erfahren

Beitrag von albin.göbel »

dietmar.volz hat geschrieben: Kann oder muss der Betriebsrat dabei behilflich sein?
Guten Tag Herr Volz,

ja, es gehört zu den bundesgesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, bei Vorliegen der Wahlvoraussetzungen alsbald auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 93 Satz 2 SGB IX). Das ist dann der Fall, wenn es im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen gibt (§ 94 Abs. 1 SGB IX).

Der Betriebsrat sollte ein Namensverzeichnis mit sämtlichen schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten aus dem Vorjahr haben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), worauf ja schon Herr Kötter hingewiesen hat. Sie haben ein berechtigtes Interesse und somit das Recht, jedenfalls nach der Anzahl der im Namensverzeichnis eingetragenen Namen beim Betriebsrat bzw. beim Arbeitgeber nachzufragen, und auch danach, ob die im Verzeichnis eingetragenen Personen noch aktuell beschäftigt sind, und ob weitere Wahlberechtigte zwischenzeitlich hinzukamen.

Zumindest dann, wenn der Betriebsrat bezüglich Einleitung einer SBV-Wahl untätig bleiben sollte, haben Sie nach dem Schrifttum auch einen Anspruch auf die Namen von schwerbehinderten Wahlberechtigten, um die Wahl selbst mit zwei anderen schwerbehinderten Menschen ordnungsgemäß einleiten zu können (vgl. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 74).

Weiterführende Infos dazu gibt`s auf dieser B­IH-Website bei den häufig gestellten Fragen und Antworten in der Akademie sowie in der Wahlbroschüre.

Viele Grüße
Albin Göbel
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