KSBV Stellvertreter wird VP - Neuwahl von Stellvertretern wenn es dann keinen mehr gibt?
Verfasst: Donnerstag 29. März 2012, 14:59
Hallo,
bei uns wird im Herbst die Situation eintreten, bei der die Vertrauensperson (VP) in der KSBV in Ruhestand geht.
Damit rückt der 1. Stellvertreter in der KSBV nach und wird VP. Soweit so gut.
Da es nur einen Stellvertreter in der KSBV gibt, würde die nachrückende VP ohne Stellvertreter dastehen.
Nun die Frage: Greift hier § 17 SchwbWVO wonach die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand bestellt, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Konzern-Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat (bzw. im ereinfachten Verfahren zu einer Nachwahl einlädt)?
Falls ja
- in welchem Verfahren (vermutlich vereinfachtes Wahlverfahren) und
- mit welchen Fristen und
- sind Aushänge in den Betrieben notwendig?
- Wer darf sich bewerben bzw. darf nur vorgeschlagen werden, falls ja, von wem?
Zudem bei obiger Problematik, kann die Wahleinladung oder Bestellung eines Wahlvorstandes erst geschehen, nachdem die nachrückende VP ins Amt gekommen ist, d.h. also frühestens zum Tag der Amtübernahme + x ? Oder kann die scheidende VP noch z.B. spätestens die 3 Wochen vor Eintritt in den Ruhestand die Nachwahl organisieren und einladen, sodass zum Zeitpunkt der Amtsübernahme auch gleichzeitig eine Nachwahl neuer Stellvertreter stattfinden könnte?
herzlichen Dank für Ihre Antworten!
bei uns wird im Herbst die Situation eintreten, bei der die Vertrauensperson (VP) in der KSBV in Ruhestand geht.
Damit rückt der 1. Stellvertreter in der KSBV nach und wird VP. Soweit so gut.
Da es nur einen Stellvertreter in der KSBV gibt, würde die nachrückende VP ohne Stellvertreter dastehen.
Nun die Frage: Greift hier § 17 SchwbWVO wonach die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand bestellt, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Konzern-Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat (bzw. im ereinfachten Verfahren zu einer Nachwahl einlädt)?
Falls ja
- in welchem Verfahren (vermutlich vereinfachtes Wahlverfahren) und
- mit welchen Fristen und
- sind Aushänge in den Betrieben notwendig?
- Wer darf sich bewerben bzw. darf nur vorgeschlagen werden, falls ja, von wem?
Zudem bei obiger Problematik, kann die Wahleinladung oder Bestellung eines Wahlvorstandes erst geschehen, nachdem die nachrückende VP ins Amt gekommen ist, d.h. also frühestens zum Tag der Amtübernahme + x ? Oder kann die scheidende VP noch z.B. spätestens die 3 Wochen vor Eintritt in den Ruhestand die Nachwahl organisieren und einladen, sodass zum Zeitpunkt der Amtsübernahme auch gleichzeitig eine Nachwahl neuer Stellvertreter stattfinden könnte?
herzlichen Dank für Ihre Antworten!