SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Verfasst: Donnerstag 28. August 2014, 14:26
Hallo,
ich arbeite in einer Stadtverwaltung. Einige Mitarbeiter, darunter auch Schwerbehinderte, sind dem Jobcenter zugewiesen im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB II.
Bezüglich des Wahlrechts bin ich bisher davon ausgegangen, dass die Kollegen durch die Entsendung mangels Dienststellenzugehörigkeit (nicht mehr in der Dienststellenorganisation der Stadtverwaltung tätig) ausgeschieden und daher nicht mehr wahlberechtigt sind.
Nun lese ich in Ihrer Broschüre ZB Spezial -SBV Wahl 2014 auf Seite 14 zu "Bisherige Dienststelle":
Werden schwerbehinderte Beschäftigte von ihrer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit
gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, können sie auch weiterhin
bei ihrer bisherigen Dienststelle wahlberechtigt sein. So jetzt ausdrücklich etwa Artikel 13 AbsatzLSatz
2 und Artikel L4 Absatz2Satz2 BayPVC neuer Fassung, wonach in Bayern auch in
der zuweisenden Kommune aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat der Kommune
besteht. lnsbesondere weil sie im Hinblick auf § 44g Absatz 5 SCB ll jederzeit mit einer Rückkehr
in die entsendende Dienststelle rechnen müssen, besteht ein fortbestehendes rechtliches
lnteresse an ihrer Repräsentation durch die Schwerbehindertenvertretung der entsendenden
Dienststelle. Außerdem findet formal-rechtlich kein Arbeitgeberwechsel statt.
Tatsächlich werden Personalangelegenheiten dieser Kollegen auch weiterhin durch die Kommune wahrgenommen.
Meine Frage daher: besitzen die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Kollegen weiterhin das Wahlrecht in der Stadtverwaltung?
Mit freundlichen Grüßen und im Voraus Dank für die Antworten
Fransi
ich arbeite in einer Stadtverwaltung. Einige Mitarbeiter, darunter auch Schwerbehinderte, sind dem Jobcenter zugewiesen im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB II.
Bezüglich des Wahlrechts bin ich bisher davon ausgegangen, dass die Kollegen durch die Entsendung mangels Dienststellenzugehörigkeit (nicht mehr in der Dienststellenorganisation der Stadtverwaltung tätig) ausgeschieden und daher nicht mehr wahlberechtigt sind.
Nun lese ich in Ihrer Broschüre ZB Spezial -SBV Wahl 2014 auf Seite 14 zu "Bisherige Dienststelle":
Werden schwerbehinderte Beschäftigte von ihrer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit
gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, können sie auch weiterhin
bei ihrer bisherigen Dienststelle wahlberechtigt sein. So jetzt ausdrücklich etwa Artikel 13 AbsatzLSatz
2 und Artikel L4 Absatz2Satz2 BayPVC neuer Fassung, wonach in Bayern auch in
der zuweisenden Kommune aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat der Kommune
besteht. lnsbesondere weil sie im Hinblick auf § 44g Absatz 5 SCB ll jederzeit mit einer Rückkehr
in die entsendende Dienststelle rechnen müssen, besteht ein fortbestehendes rechtliches
lnteresse an ihrer Repräsentation durch die Schwerbehindertenvertretung der entsendenden
Dienststelle. Außerdem findet formal-rechtlich kein Arbeitgeberwechsel statt.
Tatsächlich werden Personalangelegenheiten dieser Kollegen auch weiterhin durch die Kommune wahrgenommen.
Meine Frage daher: besitzen die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Kollegen weiterhin das Wahlrecht in der Stadtverwaltung?
Mit freundlichen Grüßen und im Voraus Dank für die Antworten
Fransi