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Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Mittwoch 13. August 2014, 12:00
von elschwoabos
Moin, moin,

irgendwie finde ich nix mit Google, deshalb jetzt hier meine Frage:

Ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, soweit klar.

Wenn nun das Integrationsamt der Kündigung widerspricht, hat dann der Arbeitgeber eine Einspruchsmöglichkeit gegen diese Entscheidung und steht ihm der Klageweg offen?

TIA

Grüßle

Hardy

EDIT: Mipft, falsches Unterforum, bitte verschieben. Danke

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Mittwoch 13. August 2014, 14:36
von Lieselotte
Hallo,

wenn das Integrationsamt die Zustimmung zum Kündigungsanstrag des Arbeitgebers versagt,
kann der Arbeitgeber gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen.
Wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann er vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt klagen.

Gruß
Carola Fischer

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Donnerstag 14. August 2014, 07:11
von elschwoabos
Hi,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hardy

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 14:49
von arcus
....und umgekehrt? Kann der betroffene Schwerbehinderte auch gegen die Uustimmung des Integrationsamtes klagen?

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 15:55
von albarracin_01
Hallo,

auch ein sb AN kann gegen eine Zustimmung des IA zu einer Kündigung vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Diese Klage ersetzt aber nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung selbst.

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Verfasst: Donnerstag 20. November 2014, 16:06
von Ulrich.Römer
Der Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes hat keine aufschiebende Wirkung! Das bedeutet, dass der Arbeitgeber trotz Widerspruch kündigen wird und die ausgesprochene Kündigung wirksam würde, wenn der Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Verwaltungsverfahren gegen das Integrationsamt auch gleichzeitig noch Klage gegen die ausgesprochene Kündigung einlegt.