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Förmliches Wahlverfahren

Verfasst: Freitag 25. Februar 2011, 15:19
von magdalena.mayer
Hallo zusammen,

wenn bei der Wahl einer SBV-Stufenvertretung eine wahlberechtigte Vertrauensperson längere Zeit bis zur Wahl im Krankenhaus liegt, sind dann im förmlichen Wahlverfahren die Briefwahlunterlagen der Vertrauensperson zu schicken oder ihrer Stellvertretung?

Viele Grüße
Magdalena Mayer

Förmliches Wahlverfahren

Verfasst: Montag 28. Februar 2011, 19:38
von albin.göbel
magdalena.mayer hat geschrieben: Wenn bei der Wahl einer SBV-Stu­fen­ver­tre­tung­ eine wahlberechtigte Vertrauensperson längere Zeit bis zur Wahl im Krankenhaus liegt, sind dann im förmlichen Wahlverfahren die Briefwahlunterlagen der VP zu schicken oder ihrer Stell­ver­tre­tung­?
Die Briefwahlunterlagen müssen grund­sätz­lich der Vertrauensperson zugeschickt werden, da ja diese in der Liste der Wahl­be­rech­tig­ten steht. Durch einen Unfall mit anschließender längerer stationärer Be­hand­lung­ verliert die Vertrauensperson kei­nes­wegs ihre Wahlberechtigung und darf des­we­gen­ auch nicht einfach in der Wäh­ler­lis­te vom Wahlvorstand gestrichen wer­den. Auch bei Beurlaubung oder etwa bei einem ru­hen­den Arbeitsverhältnis wie der Zeitrente darf die Vertrauensperson eben­falls nicht gegen deren Willen in der Wäh­ler­lis­te gestrichen wer­den.

Die allgemeinen Vorschriften zur Ab­we­sen­heits­ver­tre­tung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) dürfen nach meiner Meinung beim förmlichen Wahl­ver­fah­ren­ - anders als etwa bei einer Wahl­ver­samm­lung nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO (vgl. Düwell,, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 13) - wohl nicht 1:1 angewendet werden, weil die Briefwahl keine persönliche An­we­sen­heit erfordert an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit im Unterschied zur Wahlversammlung.

Sollte die Vertrauensperson etwa im Kran­ken­haus liegen und nicht schreiben kön­nen, kann sie trotzdem wählen, indem sie die Wahlunterlagen von einer Person ihres Vertrauens ausfüllen lässt. Diese von der Vertrauensperson zur Unterstützung be­nann­te Person muss dann allerdings un­be­dingt die obligatorische Erklärung un­ter­schrei­ben­, sofern die Ver­trau­ens­per­son nicht selbst die Erklärung unterschreiben kann (§ 22 Abs. 1 SchwbVWO i.V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO und § 10 Abs. 4 SchwbVWO).

Sollte die Vertrauensperson jedoch etwas Gegenteiliges verlautbaren etwa anlässlich eines längeren mehrwöchigen Aus­lands­auf­ent­halts im Hindukusch, dann wären ih­rer ersten Stellvertretung die Brief­wahl­un­ter­la­gen­ zu schicken und diese Stell­ver­tre­tung na­ment­lich in die Wählerliste ein­zu­tra­gen, so dass die Stellvertretung dann auch Stütz­un­ter­schrif­ten abgeben kann (ver­glei­che Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn 19: "und für den Verhinderungsfall de­ren Ver­tre­tun­gen ➔einzutragen sind") be­zie­hungs­wei­se­ im Falle des § 22 Abs 1 Satz 4 SchwbVWO natürlich auch eigene Wahl­vor­schlä­ge ein­rei­chen kann.

Im Fall der Verhinderung vertritt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mit­glied die Vertrauensperson. Dieses besitzt dann nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie die Ver­trau­ens­per­son und damit auch das glei­che aktive Wahlrecht.

Sollte die VP nur während der 2-wöchigen Vorschlagsfrist abwesend sein, nicht aber danach (oder umgekehrt), dann käme ggf. Splitting des aktiven Wahlrechts in Frage zwischen VP und Stellvertretung. In einem solchen Fall sollte dann in der Wählerliste aber auch der jeweilige Zeitraum vermerkt werden zur Klarstellung und Transparenz.

Viele Grüße
Albin Göbel