magdalena.mayer hat geschrieben: Wenn bei der Wahl einer SBV-Stufenvertretung eine wahlberechtigte Vertrauensperson längere Zeit bis zur Wahl im Krankenhaus liegt, sind dann im förmlichen Wahlverfahren die Briefwahlunterlagen der VP zu schicken oder ihrer Stellvertretung?
Die Briefwahlunterlagen müssen grundsätzlich der Vertrauensperson zugeschickt werden, da ja diese in der Liste der Wahlberechtigten steht. Durch einen Unfall mit anschließender längerer stationärer Behandlung verliert die Vertrauensperson keineswegs ihre Wahlberechtigung und darf deswegen auch nicht einfach in der Wählerliste vom Wahlvorstand gestrichen werden. Auch bei Beurlaubung oder etwa bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis wie der Zeitrente darf die Vertrauensperson ebenfalls nicht gegen deren Willen in der Wählerliste gestrichen werden.
Die allgemeinen Vorschriften zur Abwesenheitsvertretung (
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX,
§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) dürfen nach meiner Meinung beim förmlichen Wahlverfahren - anders als etwa bei einer Wahlversammlung nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO (vgl.
Düwell,, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 13) - wohl nicht 1:1 angewendet werden, weil die Briefwahl keine persönliche Anwesenheit erfordert an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit im Unterschied zur Wahlversammlung.
Sollte die Vertrauensperson etwa im Krankenhaus liegen und nicht schreiben können, kann sie trotzdem wählen, indem sie die Wahlunterlagen von einer Person ihres Vertrauens ausfüllen lässt. Diese von der Vertrauensperson zur Unterstützung benannte Person muss dann allerdings unbedingt die obligatorische
Erklärung unterschreiben, sofern die Vertrauensperson nicht selbst die Erklärung unterschreiben kann (
§ 22 Abs. 1 SchwbVWO i.V. mit
§ 11 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO und
§ 10 Abs. 4 SchwbVWO).
Sollte die Vertrauensperson jedoch etwas Gegenteiliges verlautbaren etwa anlässlich eines längeren mehrwöchigen Auslandsaufenthalts im Hindukusch, dann wären ihrer ersten Stellvertretung die Briefwahlunterlagen zu schicken und diese Stellvertretung
namentlich in die Wählerliste einzutragen, so dass die Stellvertretung dann auch Stützunterschriften abgeben kann (vergleiche
Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn 19:
"und für den Verhinderungsfall deren Vertretungen ➔einzutragen sind") beziehungsweise im Falle des
§ 22 Abs 1 Satz 4 SchwbVWO natürlich auch eigene Wahlvorschläge einreichen kann.
Im Fall der Verhinderung vertritt nach
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied die Vertrauensperson. Dieses besitzt dann nach
§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die
gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson und damit auch das gleiche aktive Wahlrecht.
Sollte die VP nur während der 2-wöchigen Vorschlagsfrist abwesend sein, nicht aber danach (oder umgekehrt), dann käme ggf.
Splitting des aktiven Wahlrechts in Frage zwischen VP und Stellvertretung. In einem solchen Fall sollte dann in der Wählerliste aber auch der jeweilige
Zeitraum vermerkt werden zur Klarstellung und Transparenz.
Viele Grüße
Albin Göbel