Ein nettes Hallo,
hoffentlich bin ich hier mit meiner Frage richtig, ansonsten "sorry" und bitte löschen oder verschieben.
Ich schildere in Form eines fiktiven Falles:
Angenommen, ein Arbeitnehmer bekommt am 31.12.2013 eine Operation wegen einer Tumorerkrankung.
Darauf ist er inklusive Reha bis 23.03.2014 krankgeschrieben.
Danach beginnt die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.
Ab 28.04.2014 arbeitet er wieder regulär.
Durch die Erkrankung hat er einen Schwerbehindertenausweis mit 60%, rückwirkend ab dem 01.01.2014, bekommen. Er kann aber seine bisherige Tätigkeit in vollem Umfang wieder durchführen.
Sein Arbeitgeber gewährt allen Arbeitnehmern, die länger als 5 Jahre beschäftigt sind, 30 Tage Urlaub. Dazu gehört der Arbeitnehmer in meinem Beispiel auch.
Aufgrund der langen Krankheitsdauer von beinahe 5 Monaten möchte der Arbeitgeber den Gesamtjahresurlaub des Arbeitnehmers in unserem Beispiel kürzen.
Um wieviel darf er das tun?
Auf welcher rechtlichen Grundlage darf er das tun?
Oder im Umkehrschluss: Auf welcher rechtlichen Grundlage darf er das nicht tun?
Ich würde mich besonders über fundierte und "hieb- und stichfeste" Aussagen / Quellenangaben freuen.
Vielen Dank aber auch für alle eure Kommentare, Links, etc.
5 Monate krank und Schwerbehindert / 60%: Darf der Jahresur
AW: 5 Monate krank und Schwerbehindert / 60%: Darf der Jahre
Sehr schwierig. Schauen Sie hier mal sonycom007 http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz ... eiten.html
Letztendlich braucht man für die seriöse und nachhaltige Beantwortung aber wohl einen Juristen des Arbeitsrechtes!
Grüße
Christian Vedder
Letztendlich braucht man für die seriöse und nachhaltige Beantwortung aber wohl einen Juristen des Arbeitsrechtes!
Grüße
Christian Vedder
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: 5 Monate krank und Schwerbehindert / 60%: Darf der Jahre
Hallo,
eine krankheitsbedingte Urlaubskürzung im ungekündigten Arbeitsverhältnis darf gem. § 13 Abs. 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
nur vorgenommen werden, wenn dies in einem anzuwendenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Diese Kürzung darf auch nur den übergesetzlichen Urlaubsanteil betreffen.
Bei einer erlaubten Urlaubskürzung ist dann auch noch die Wertgrenze des § 4a EFZG zu berücksichtigen
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
&Tschüß
Albarracin
eine krankheitsbedingte Urlaubskürzung im ungekündigten Arbeitsverhältnis darf gem. § 13 Abs. 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
nur vorgenommen werden, wenn dies in einem anzuwendenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Diese Kürzung darf auch nur den übergesetzlichen Urlaubsanteil betreffen.
Bei einer erlaubten Urlaubskürzung ist dann auch noch die Wertgrenze des § 4a EFZG zu berücksichtigen
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
&Tschüß
Albarracin
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang