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Einsicht in Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Dienstag 29. Juli 2014, 12:07
von eva.diezel
Ich bin der Ansicht, dass aller Beschäftigten, also nicht nur die schwerbehinderten und gleichgestellten, Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten haben. Kann mir dies jemand bestätigen - oder das Gegenteil belegen. Über eine baldige Rückmeldugn würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.

AW: Einsicht in Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Dienstag 29. Juli 2014, 13:57
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Diezel,

Die Liste der Wahlberechtigten wird an geeigneter Stelle ausgelegt und den Wahlberechtigten die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Richtigkeit dieser Liste eingeräumt.
Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten haben alle, die ein "berechtigtes Interesse" an der Einsichtnahme haben. Dieses berechtigte Interesse haben auf jeden Fall die Wahlberechtigten selbst, damit sie prüfen können, ob sie aufgelistet sind und dadurch mitwählen können. Aber auch die potentiellen Kandidaten zur SBV-Wahl haben dieses Interesse für die Stützunterschriften. Allen anderen, die "nur mal so reinschauen" möchten, wird der Wahlvorstand die Einsichtnahme verweigern. Eine Rechtsgrundlage für ein allgemeines Einsichtsrecht gibt es weder im SGB IX noch in der Wahlordnung.

AW: Einsicht in Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Dienstag 29. Juli 2014, 19:22
von eva.diezel
Guten Tag Herr Römer,

vielen Dank für die prompte Antwort. Ich habe hierzu noch zwei Fragen:

1. Wie soll man sich nachweisen lassen, dass der Einsichtsbegehrende potentieller Kandidat ist?

2. Wer alles hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht - außer den schwerbehinderten/ gleichgestellten Personen und Wahlkandidaten?

Das LAG Baden-Würtemberg v. 27.01.2004, 8 TaBV 4/03, zählt auch insbesondere, d. h. bloß beispielhaft, Vertrauensleute und Stellvertreter, Angehörige des Betriebsrats und Beauftragte des Arbeitgebers auf. Das Gericht scheint eine Parallele zwischen Einspruchsrecht gemäß § 4 Abs. 1 SchwbVWO und dem Einsichtsrecht nach § 3 SchwbVWO zu ziehen - was mir als durchaus plausibel erscheint. Im BIH-Heft zur SchwbVWahl 2014 kann ich leider nichts dazu finden, wer konkret alles Einspruch gegen die Liste der Wahlbewerber einlegen kann.
--> Gibt es irgendwo eine Aufzählung aller Personen, die Einspruch einlegen können und kann diese für das Einsichtsrecht übernommen werden?
--> Ist ihnen weitere Rechtsprechung bekannt?

Viele Grüße

AW: Einsicht in Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Dienstag 29. Juli 2014, 21:06
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Diezel,
zu 1.:
Der Nachweis kann nur erbracht werden, indem der potentielle Wahlbewerber seine Kandidatur glaubhaft und überzeugend vorträgt. Wenn dieser dann keinen Wahlvorschlag einreicht hat er entweder gelogen oder ist an den Stützunterschriften gescheitert.

zu 2.:
Nein, weitere Rechtsprechung zum Thema außer dem in der Wahlbroschüre zitiertem Urteil ist mir auch nicht bekannt. Unabhängig davon fällt mir für ein berechtigtes Interesse nur ein:
  1. Wahlberechtigte = möchten auf die Liste damit sie mitwählen dürfen
  2. Wahlbewerber = Suche nach Stützunterschriften
  3. Arbeitgeber = Freistellung zur Wahl und Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
Wer könnte sonst noch Einsicht nehmen wollen? Hier muss sicher differenziert nach der Begründung für die Einsichtnahme im Einzelfall entschieden werden.
Wird die Einsicht dann verweigert hoffen wir, dass derjenige klagt, damit wir ein klärendes Urteil für die nächsten Wahlen haben
;-)