Hallo zusammen,
von allgemeiner Bedeutung für sämtliche Wahlvorstände im
_Zusammenhang mit den förmlichen Briefwahlen der Stufenvertretung sind auch folgende zwei zu beachtende
Wahlrechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung sowie Fachliteratur:
1.
Der Wahlvorstand für die Wahl der SBV-Stufenvertretung, etwa bei Wahlen der BSBV, muss beim Wahlausschreiben
Rücksicht nehmen auf den Abschluss der Regelwahlen aller "nachgeordneten" wahlberechtigten örtlichen SBVen.
(
OVG Münster, 19.04.1993, 1 A 3466/91.PVL = br 1993, 172/173)
Der Wahlvorstand für die Wahl der Bezirks-SBV kann zwar schon im November 2014 bestellt werden. Dieser ist aber (entgegen dem lediglich nur "sinngemäß" anzuwendenden Beschleunigungsgebot in § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 SchwbVWO) nicht befugt, das Wahlausschreiben zum Beispiel bereits am 14.11.2014 "vorzeitig" zu erlassen, wenn noch gar nicht alle örtlichen wahlberechtigten SBVen gewählt sind (ebenso zu Recht
Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 22 SchwbVWO Rn. 1, und
Hohmann, SchwbVWO, § 22 Rn. 19, sowie
Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 6, wonach "zunächst das Ergebnis der Wahlen der unteren Ebene abgewartet werden muss").
GRUND ist, dass diese Neugewählten ja ansonsten keine Wahlvorschläge für die Stufenvertretung einreichen könnten, also diesen eine "Nominierung" von Kandidaten faktisch verwehrt würde, oder dass die 2-wöchige Einreichungsfrist ansonsten unzulässig verkürzt würde für die neugewählten Wahlberechtigten. Dies kann dazu führen, dass dann das Wahlausschreiben u.U.
frühestens am 01.12.2014, also nicht bereits vor Beginn des Regelwahlzeitraums für die Wahl der Bezirks-SBV, erlassen und ausgehängt werden darf. Zum "Frühstart" vgl. auch diese divergente
Diskussion.
2.
Die förmliche Wahl der Stufenvertretung, etwa zur Wahl der Bezirks-SBV oder der Haupt-SBV, darf
nur per Briefwahl (= "schriftliche Stimmabgabe") erfolgen nach dem "Sinngehalt" der Wahlvorschrift des
§ 22 Absatz 1 Satz 1 SchwbVWO. Würde dennoch in einem Wahllokal gewählt, wären solche förmlichen Wahlen mE generell anfechtbar (
OVG Münster, 19.04.1993, 1 A 3466/91.PVL).
Die generelle Briefwahl ist bei den förmlichen Wahlen einer Stufenvertretung von Rechts wegen die
einzig mögliche und allein zulässige Wahlform. Ein Beschluss des Wahlvorstands über die Anordnung der Briefwahl ist daher entbehrlich. Eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahlraum ist generell definitiv ausgeschlossen und findet entgegen der äußerst irreführenden pauschalen Verweisung in
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO auf § 10 SchwbVWO nicht statt. Da gibts keine Wahlräume, und da sind auch keine Wahlurnen in Wahllokalen bereitzustellen! (
Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 20)
Viele Grüße
Albin Göbel