Wahl der Stufenvertretung/vereinfachtes Wahlverfahren/Wahlberechtigung
Verfasst: Dienstag 28. Dezember 2010, 11:27
Ich habe gem. 22 (3)SchwbVWO zu einer Versammlung nach 97 (8) SGB IX eingeladen. Hierbei soll auch die Stufenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Ein wahlberechtigter Schwerbehindertenvertreter ist urlaubsbedingt verhindert. Die jeweiligen Stellvertreter habe ich zum Kennenlernen nach den Neuwahlen ebenfalls eingeladen.
Damit zur Frage: Kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren beschließen, dass der Stellvertreter anstatt des verhinderten eigentlichen Wahlberechtigten das Wahlrecht ausübt?
Es gilt ja zu bedenken, dass der Stellvertreter eine andere Wahl trifft als der eigentlich Wahlberechtigte. Wäre dies ein nachträglicher Anfechtungsgrund? In der einschlägigen Literatur habe ich keine befriedigendes Ergebnis gefunden.
Damit zur Frage: Kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren beschließen, dass der Stellvertreter anstatt des verhinderten eigentlichen Wahlberechtigten das Wahlrecht ausübt?
Es gilt ja zu bedenken, dass der Stellvertreter eine andere Wahl trifft als der eigentlich Wahlberechtigte. Wäre dies ein nachträglicher Anfechtungsgrund? In der einschlägigen Literatur habe ich keine befriedigendes Ergebnis gefunden.