dpolg-bayer hat geschrieben:... während bei den Konkurrenten lediglich die Dienststelle als Art der Beschäftigung angegeben wurde.
Hallo dpolg-bayer,
die "Dienststelle" ist definitiv keine "Art der Beschäftigung". Abgesehen davon sieht das Wahlrecht an keiner Stelle die Angabe der "Dienststelle" der Wahl-Bewerber auf dem
Stimmzettel vor (
§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), sondern nur "Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung". Anders als bei PR-Wahlen ist die Angabe der "Beschäftigungsstelle" auf dem Stimmzettel für SBV-Wahlen
gerade nicht vorgesehen (
Art. 25 Abs. 3 WO-BayPVG) aus unerfindlichen Gründen, obgleich das mE. durchaus Sinn machen kann etwa bei zusammengefassten Dienststellen für die Wahl.
dpolg-bayer hat geschrieben:Allerdings mit der Einschränkung, dass meine persönliche Sachbearbeiter-Tätigkeit unvollständig wiedergeben wurde... Mein eigener Wahlvorschlag enthielt zu diesem Punkt lediglich Angabe "Beamter".
Der örtliche Wahlvorstand hat regelmäßig die Angaben “aus dem Wahlvorschlag” unverändert 1:1 im Stimmzettel, somit also
Wort für Wort zu übernehmen. Der Wahlvorstand hat keinerlei Befugnis, willkürlich, ungefragt oder eigenmächtig Änderungen, Ergänzungen, Weglassungen bzw. Abkürzungen vorzunehmen, aber auch nicht aus Platzgründen! Dazu ist er wegen fehlender Rechtsnorm nicht ermächtigt. Das wäre dann natürlich nicht mehr der von den Unterstützern gemeinsam autorisierte Wahlvorschlag, sondern etwas anderes, was unautorisiertes, eben nachträglich auf den Stimmzettel "verfälscht" übertragen.
1. Bewerberangaben:
Er muss sich nach ständ. Rechtsprechung strikt neutral verhalten, darf insbesondere “Bewerberangaben”
nicht ersetzen oder umtexten für den Stimmzettel nach eigenem Gutdünken und nicht auf diese Art über den Stimmzettel unbefugt Einfluß nehmen auf diese Wahlen wegen des Beeinflussungsverbots, weil er sich sonst dem Vorwurf einer unzulässigen Wahlbeeinflussung aussetzen könnte nach der Verweisungsvorschrift des § 94 Absatz 6 Satz 2 SGB IX zum “
Wahlschutz” für PR-Wahlen.
Das kann durchaus bei schwankenden Wahlberechtigten, welche diese Kandidaten nicht persönlich kennen, den Ausschlag dafür geben, ob und wie sie wählen, also
wahlentscheidend für ihr Abstimmungsverhalten sein, und bei engen Wahlergebnissen sogar
ausschlaggebend für die ganzen Wahlen sein. Das kann als eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesehen werden. Der Wahlvorstand hat die Wahl zu leiten und nicht zu beeinflussen! (BAG vom 03.12.1987, 6 ABR 79/85). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Wahlbeeinflussung beabsichtigt ist, es reicht aus, wenn eine Wahlbeeinflussung objektiv möglich erscheint.
2. Nachbesserung?
Sollten die Angaben in einem Wahlvorschlag zur
“Art der Beschäftigung” einem Wahlvorstand nicht passen und von diesem als wahlrechtlich unzulässig oder irreführend angesehen werden, hätte er darüber nach der Fachliteratur
analog dem Wahlrecht für die BR/PR-Wahlen förmlich Beschluß zu fassen und ein förmliches wahlordnungsrechtliches Nachbesserungsverfahren einzuleiten (so z.B. Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 94 Rn. 42; ebenso
Bolwig, Handlungsanleitung zur Wahl der SBV, 6. Auflage 2014) unter Fristsetzung – und zwar ggü. dem Vertreter des Wahlvorschlags spätestens nach Ende der Vorschlagsfrist. Vgl generell auch
Diskussion 2015 (am Ende) zu umstrittenen Nachbesserungen sowie zur Rechtsfrage der „Analogie“.
Kontextlinks
•
BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16
zur Wahl nach SGB IX
•
ArbG, Solingen, 25.09.2014, 4 BV 12/14
zur Wahl nach BetrVG
•
Sachadae, jurisPR-ArbR 10/2015 Anm. 4
mit Anmerkung dazu
•
VG Wiesbaden 18.3.2009, 8 K 466/08.WI
zur Wahl nach BGleiG
Viele Grüße
Albin Göbel