jada.wasi hat geschrieben:Darf Blinden... das Wählerverzeichnis... als Textdatei gemailt werden?
Das halte ich datenschutzrechtlich für problematisch, weil grds. nicht nötig. Blinde Beschäftigte können aber zum Bsp. eine Assistenz bzw. eine Hilfsperson ihres Vertrauens bei der Einsichtnahme mitbringen zum Vorlesen. Das darf ihnen der Wahlvorstand nach dem auch hier anzuwendenden allg. Rechtsgedanken des
§ 10 Absatz 4 SchwbVWO als gebotene "
angemessene Vorkehrung" nicht verwehren, da sonst die Zugänglichkeit zur SBV-Wahl, zu der ja auch das Einsichtsrecht gehört, nicht sichergestellt wäre, und dies eine Wahlbehinderung bzw. Wahlbeschränkung wäre. Denn der Blinde könnte ja sonst behinderungsbedingt die Liste der Wahlberechtigten alleine gar nicht überprüfen und sein wahlrechtlich verbürgtes Recht, evtl. Einspruch einzulegen, wäre vereitelt. Dieses folgt auch aus der UN-BRK.
Literatur:
Eine in der Rechtsliteratur zur SchwbVWO vertretene pauschale
Einzelmeinung, wonach zwar kein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Namensliste bestehe, es aber allein dem pflichtgemäßem Ermessen des Wahlvorstands obliegen soll, Kopien der Liste der Wahlberechtigten auszuhändigen oder per eMail zu versenden oder gar ins betriebliche oder behördliche
Intranet zu stellen wie z.B. bei PR-Wahlen, auf das dann alle Beschäftigte vollumfänglich Zugriff haben (so aber Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31), ist
viel zu weitgehend und übersieht dabei den bei den SBV-Wahlen zu beachtenden Persönlichkeitsschutz. Ablehnend auch Prof.
Kohte, Dr.
Karpf und Prof. Düwell.
Weil diese Information niemanden im Betrieb so ohne Weiteres etwas angeht und niemand seinen Kollegen oder Vorgesetzten offenbaren muss, ob er schwerbehindert ist oder eben nicht, ist das Einsichtsrecht in die Wählerliste beschränkt – anders als bei der BR- oder PR-Wahl. Die Wählerliste darf folglich weder frei ausgehängt noch im Intranet veröffentlicht werden.
Das mag zwar für die Betriebs- und für Personalratswahlen angehen, nicht aber allgemein für die Wahl einer örtlichen SBV, da besonders schutzwürdige Sozialdaten, deren generelle Überlassung für einen rechtmäßigen Fortgang und die Durchführung der förmlichen Wahl jedenfalls für die Ausübung des aktiven Wahlrechts generell
nicht notwendig und daher sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Zwar mag laut Kirchenrecht (
§ 15 Abs. 2 WahlO-MVG) teils etwas anderes gelten als nach der staatlichen
Wahlordnung. Das ist jedoch bedeutungslos für Betriebe nach BetrVG und Dienststellen z.B. nach BPersVG, für die alleine staatliches Recht gilt und zu beachten ist.
Mit der "Auslegung" der Liste der Wahlberechtigten werden
schützenswerte Daten über ein persönliches Merkmal (Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung) betriebsöffentlich oder dienststellenöffentlich gemacht. Insofern sind die Regelungen der
§§ 67 ff SGB X zu beachten.
Kontextlink:
•
Diskussion vom 30.10.2014
Viele Grüße
Albin Göbel