Guten Morgen,
und noch eine Frage: reicht es, wenn umfassend darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Liste der Wahlberechtigten (nur) beim Wahlvorstand (Namen, Erreichbarkeit) einzusehen ist?
Begründung: die örtlichen Gegebenheiten und die personellen Zuständigkeiten bei diesem Träger sind sehr stark gesplittet.
Wenn ja, kann dann aus dem Formular "Auslegung der Liste der Wahlberechtigten" die Einrichtungsleitung gestrichen werden?
Oder muss die Liste in jede Abteilung, in der Wahlberechtigte tätig sind?
Freundliche Grüße!
Liste der Wahlberechtigten
AW: Liste der Wahlberechtigten
Hallo Elke D.
das kommt darauf an wieweit die Einrichtungen, Betriebsteile auseinander liegen, bzw. wie die Erreichbarkeit zur Einsichtnahme der Liste möglichst "niederschwellig" ermöglicht werden kann. In jeder Abteilung eine Liste zur Verfügung zu stellen ist sicherlich übertrieben. Von Bedeutung ist, dass die sogenannten "Berechtigten Interessenten" die Einsichtnahme ohne Hürdenparcour vornehmen können. Die Berechtigung muss begründet werden, so. z.B. wenn jemand kandidieren will und Namen für Stützunterschriften benötigt. Oder selbst schwerbehindert, gleichgestellt ist und nachsehen will, ob er sich auf der Liste befindet. Ihre Einrichtungsleitung einfach rauszunehmen könnte als Anfechtungsgrund der Wahl dienen. Wenn die Einrichtungsleitung Personalentscheidungen treffen darf oder zumindest im wesentlichen vorbereitet, dann ist Sie für das Amt nicht wählbar, aber als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichgestellte hätte Sie aktives Wahlrecht.
Grüße
Christian Vedder
das kommt darauf an wieweit die Einrichtungen, Betriebsteile auseinander liegen, bzw. wie die Erreichbarkeit zur Einsichtnahme der Liste möglichst "niederschwellig" ermöglicht werden kann. In jeder Abteilung eine Liste zur Verfügung zu stellen ist sicherlich übertrieben. Von Bedeutung ist, dass die sogenannten "Berechtigten Interessenten" die Einsichtnahme ohne Hürdenparcour vornehmen können. Die Berechtigung muss begründet werden, so. z.B. wenn jemand kandidieren will und Namen für Stützunterschriften benötigt. Oder selbst schwerbehindert, gleichgestellt ist und nachsehen will, ob er sich auf der Liste befindet. Ihre Einrichtungsleitung einfach rauszunehmen könnte als Anfechtungsgrund der Wahl dienen. Wenn die Einrichtungsleitung Personalentscheidungen treffen darf oder zumindest im wesentlichen vorbereitet, dann ist Sie für das Amt nicht wählbar, aber als schwerbehinderter Mensch bzw. Gleichgestellte hätte Sie aktives Wahlrecht.
Grüße
Christian Vedder
AW: Liste der Wahlberechtigten
Hallo,
um auch alle Bedenken bezüglich der Wahrung der persönlichen Interessen zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, in persönlichen Anschreiben an die Wahlberechtigten, im Wahlausschreiben, auf dem Formular "Auslegung der Liste der Wahlberechtigten" und zusätzlich im Intranet darauf hinzuweisen, dass diese empfindliche Liste nur beim Wahlvorstand einzusehen ist.
(Es handelt sich um mehr als 60 Einrichtungen/Unterabteilungen, verteilt in drei Landkreisen.)
Ist das rechtlich o.k.?
Viele Grüße!
um auch alle Bedenken bezüglich der Wahrung der persönlichen Interessen zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, in persönlichen Anschreiben an die Wahlberechtigten, im Wahlausschreiben, auf dem Formular "Auslegung der Liste der Wahlberechtigten" und zusätzlich im Intranet darauf hinzuweisen, dass diese empfindliche Liste nur beim Wahlvorstand einzusehen ist.
(Es handelt sich um mehr als 60 Einrichtungen/Unterabteilungen, verteilt in drei Landkreisen.)
Ist das rechtlich o.k.?
Viele Grüße!
AW: Liste der Wahlberechtigten
Hallo Elke D.
aus meiner Sicht wäre das rechtlich nicht Ok.
Grüße
Christian Vedder
aus meiner Sicht wäre das rechtlich nicht Ok.
Grüße
Christian Vedder