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Wahlausschreiben

Verfasst: Donnerstag 5. Juni 2014, 14:14
von Elke D.
Hallo,
wir bereiten die Wahlen vor, die schon im August stattfinden sollen.
Im Formular des Wahlausschreibens findet sich kein Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten, und somit auch keiner auf die entsprechende Frist.
Es wird ja nur in Pkt. 9 die generelle Möglichkeit des Einspruchs aufgeführt.
Können wir das Wahlausschreiben einfach um diesen Hinweis ergänzen?

AW: Wahlausschreiben

Verfasst: Donnerstag 5. Juni 2014, 14:26
von Ulrich.Römer
Hallo Elke D.,
kann die Frage nicht so ganz nachvollziehen. Sie haben entweder den falschen Vordruck oder sind im falschen Wahlverfahren. Im Vordruck zur Auslegung der Liste der Wahlberechtigten (Vordruck hier) steht :
"Berechtigt zur Einsichtnahme in die Wählerliste ist jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht. Sie können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens am ... also bis zum .... beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen (zum Beispiel wenn ein Wahlberechtigter nicht in der Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist oder wenn ein nicht Wahlberechtigter eingetragen ist). Zusammen mit der Liste der Wahlberechtigten liegt auch die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen zur Einsicht aus."

Was möchten Sie ergänzen?

AW: Wahlausschreiben

Verfasst: Freitag 6. Juni 2014, 12:53
von Elke D.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Mit Ihrem Hinweis auf das Formular "Auslegung der Liste ..." ist die Frage beantwortet, denn genau diese Inhalte hatte ich in dem eigentlichen Wahlausschreiben vermutet und deshalb eben auch vermisst.

AW: Wahlausschreiben SBV-Wahl

Verfasst: Mittwoch 18. Juni 2014, 20:31
von albin.göbel
Elke D. hat geschrieben:Im Formular des Wahlausschreibens findet sich kein Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten, und somit auch keiner auf die entsprechende Frist.
Beide Angaben sind im Wahlausschreiben Pflichtangabe, müssen dort enthalten sein!

Es ist so, dass auch Wahlausschreiben selbst über die Einzelheiten zum Einspruchsrecht genau informiert werden muss. Das umfasst sowohl die von Ihnen angesprochene Einspruchsfrist und besonders auch den letzten Tag, an dem schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden kann (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Randnummer 24/26).

Dem entsprechend enthält das B­IH-Formular für das Wahlausschreiben gleich auf der ersten Seite oben in Punkt 3 als letzten Satz, den Sie womöglich einfach nur überlesen haben, auch den von Ihnen vermissten rechtlichen Hinweis zur Frist des Einspruchsrechts (mit Pfeil und mit Eingabefeld), der ja den Charakter einer Rechtsbehelfsbelehrung hat, als Mindestinhalt nach der zwingenden wahlrechtlichen Vorgabe in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SchwbVWO, wie folgt:

"3. ... Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten können nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum …... schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden."


Viele Grüße
Albin Göbel