Hallo,
eine ehemalige schwerbehinderte Angestellte, die vor 16 Jahren von 2008 auf 2009 befristet für ein halbes Jahr in der Antragsbearbeitung in der Familienkasse der Agentur für Arbeit angestellt war, muss diese zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn diese sich in 2024 wieder bei der Agentur für Arbeit bewirbt (einmal als Postbearbeiterin und einmal als Fachassistentin Jobvermittlung - je sachgrundlos nach § 14 (2) TZBfG), ihre Schwerbehinderung angibt und nicht offensichtlich ungeeignet ist?
Wie ist da die Rechtslage?
Danke Euch.
Viele Grüße
Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Hallo,
die Vorfrage, ob hier eine weitere Befristung ausgeschlossen ist, ist eine reine Frage des Arbeitsrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) und nicht des Schwerbehindertenrechts. Gruß, Jada Wasi
die Vorfrage, ob hier eine weitere Befristung ausgeschlossen ist, ist eine reine Frage des Arbeitsrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) und nicht des Schwerbehindertenrechts. Gruß, Jada Wasi
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Hallo,jada.wasi hat geschrieben: ↑Montag 31. März 2025, 21:40 Hallo,
die Vorfrage, ob hier eine weitere Befristung ausgeschlossen ist, ist eine reine Frage des Arbeitsrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) und nicht des Schwerbehindertenrechts. Gruß, Jada Wasi
unabhängig von der SB?
Gruß
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Servus,
na, man kann doch sehr wohl auch hier darüber schreiben, wie ich finde.
Sie ist als SB einzuladen und auch mit anderen Bewerbern, die da bereits gearbeitet haben, können nach einer bereits vorhandenen Anstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt werden.
Grüße
na, man kann doch sehr wohl auch hier darüber schreiben, wie ich finde.
Sie ist als SB einzuladen und auch mit anderen Bewerbern, die da bereits gearbeitet haben, können nach einer bereits vorhandenen Anstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt werden.
Grüße
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Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Hallo,
hier sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen miteinander vermengt.
1. Für die Einladung zum Vorstellungsgespräch gelten bei der AA als öffentlichem Arbeitgeber iSd § 154 Abs. 2 SGB IX gelten die Regelungen des § 165 SGB IX grundsätzlich uneingeschränkt.
2. Bei der Frage der Anrechnung eines "bereits zuvor"-Arbeitsverhältnisses für eine befristete Beschäftigung gilt auch für schwerbehinderte Menschen ausschließlich § 14 abs. 2 TzBfG und die dazu ergangene Rechtsprechung, die eine Einzelfallprüfung in Bezug auf das frühere befristete Arbeitsverhältnis notwendig macht. So zB das BAG am 15.12.2021, / AZR 530/20:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... 530-20.pdf
Bei dieser Prüfung gibt es keine Sonderregelungen für schwerbehinderte Bewerber*innen zu beachten.
hier sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen miteinander vermengt.
1. Für die Einladung zum Vorstellungsgespräch gelten bei der AA als öffentlichem Arbeitgeber iSd § 154 Abs. 2 SGB IX gelten die Regelungen des § 165 SGB IX grundsätzlich uneingeschränkt.
2. Bei der Frage der Anrechnung eines "bereits zuvor"-Arbeitsverhältnisses für eine befristete Beschäftigung gilt auch für schwerbehinderte Menschen ausschließlich § 14 abs. 2 TzBfG und die dazu ergangene Rechtsprechung, die eine Einzelfallprüfung in Bezug auf das frühere befristete Arbeitsverhältnis notwendig macht. So zB das BAG am 15.12.2021, / AZR 530/20:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... 530-20.pdf
Bei dieser Prüfung gibt es keine Sonderregelungen für schwerbehinderte Bewerber*innen zu beachten.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Danke. Da steht auch alles drin beschrieben, also die drei Faktoren, auf die es ankommt: Art der Anstellung, Aufgaben, Dauer und wie lange die Anstellung her war.albarracin hat geschrieben: ↑Dienstag 1. April 2025, 09:58 Hallo,
hier sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen miteinander vermengt.
1. Für die Einladung zum Vorstellungsgespräch gelten bei der AA als öffentlichem Arbeitgeber iSd § 154 Abs. 2 SGB IX gelten die Regelungen des § 165 SGB IX grundsätzlich uneingeschränkt.
2. Bei der Frage der Anrechnung eines "bereits zuvor"-Arbeitsverhältnisses für eine befristete Beschäftigung gilt auch für schwerbehinderte Menschen ausschließlich § 14 abs. 2 TzBfG und die dazu ergangene Rechtsprechung, die eine Einzelfallprüfung in Bezug auf das frühere befristete Arbeitsverhältnis notwendig macht. So zB das BAG am 15.12.2021, / AZR 530/20:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... 530-20.pdf
Bei dieser Prüfung gibt es keine Sonderregelungen für schwerbehinderte Bewerber*innen zu beachten.
Was man halt (leider) sehr oft (oder sogar immer?) bei solchen Ausschreibungen lesen kann, dass eine Einstellung von Personen, die bereits bei AG X (befristet o unbefristet) angestellt waren, nicht möglich ist, da es sich um eine sachgrundlose Befristung nach § 14 (2) TzBfG handelt.
Aber das wäre oder ist in seiner Pauschalität doch gar nicht richtig und dann eben besonders Schwerbehinderten auch diskriminierend, oder!?
Grüße
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
BVerfG weist BAG in seine Schranken
Das BVerfG „hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.“
Diese BAG-„Auslegung“ wurde schon zuvor verbreitet als völlig haltlos bzw. als abwegig energisch zu Recht scharf kritisiert als reine „Willkür“. Da hatte der Siebte Senat des BAG in unzulässiger Weise insoweit Gesetzgeber „gespielt“ und seine Kompetenzen weit überschritten. (Kling/ Maccari, MDR 18/2018, Seite 1089 - 1093). Gruß Jada Wasi
Diese Norm ist im Grundsatz laut BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, verfassungsgemäß. Daher bedarf es in solchen Fällen natürlich keines Vorstellungsgesprächs laut Maßgabe des BVerfG. Der Fehlbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014 - 7 AZN 119/14 - wurde gegenstandslos.
BVerfG weist BAG in seine Schranken
Das BVerfG „hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.“
Diese BAG-„Auslegung“ wurde schon zuvor verbreitet als völlig haltlos bzw. als abwegig energisch zu Recht scharf kritisiert als reine „Willkür“. Da hatte der Siebte Senat des BAG in unzulässiger Weise insoweit Gesetzgeber „gespielt“ und seine Kompetenzen weit überschritten. (Kling/ Maccari, MDR 18/2018, Seite 1089 - 1093). Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Dienstag 1. April 2025, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Auch danke dafür.
Meines Wissens nach schließt das BVerfG aber eine (wiederholte) sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung nicht generell aus und eine Definition bzgl. der Zeit, wie lang eine Anstellung her war bzw. mind. oder max. sein muss oder darf, gibts auch nicht.
Oder habe ich das überlesen?
Wenn nun aber, wer auch immer, ob SB oder nicht, mit Vorbeschäftigung, nochmal bei dem gleichen AG bewirbt, aber "damals" in einem ganz anderen Bereich und/oder mit ganz anderen Aufgaben angestellt war, schließt das doch nicht eine erneute sachgrundlose Beschäftigung aus?
Ich bin mir so sicher, dass ich grad diesbzgl. was gelesen habe.
Meines Wissens nach schließt das BVerfG aber eine (wiederholte) sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung nicht generell aus und eine Definition bzgl. der Zeit, wie lang eine Anstellung her war bzw. mind. oder max. sein muss oder darf, gibts auch nicht.
Oder habe ich das überlesen?
Wenn nun aber, wer auch immer, ob SB oder nicht, mit Vorbeschäftigung, nochmal bei dem gleichen AG bewirbt, aber "damals" in einem ganz anderen Bereich und/oder mit ganz anderen Aufgaben angestellt war, schließt das doch nicht eine erneute sachgrundlose Beschäftigung aus?
Ich bin mir so sicher, dass ich grad diesbzgl. was gelesen habe.
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Wie bereits oben geschrieben – ist das keine Frage des Schwerbehindertenrechts. Informationen dazu gibt es in Fachkommentaren und Urteilsdatenbanken zu dem § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG zu atypischen Einzelfällen – und nicht_in SBV-Foren zum SGB IX: Da wäre „Fachanwalt“ oder_die Gewerkschaft gefragt, weil reines Arbeitsrecht, welches gleichermaßen für sämtliche Arbeitnehmer gilt, folglich nicht exklusiv für sbM. Gruß Jada Wasikocki hat geschrieben: ↑Dienstag 1. April 2025, 16:47 Wenn nun aber, wer auch immer, ob SB oder nicht, mit Vorbeschäftigung, nochmal bei dem gleichen AG bewirbt, aber "damals" in einem ganz anderen Bereich und/oder mit ganz anderen Aufgaben angestellt war, schließt das doch nicht eine erneute sachgrundlose Beschäftigung aus?
Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!
Das erschließt sich mir nicht, wie man zu einer solchen pauschalen Aussage am Gesetz vorbei kommen kann:
Das ist falsch, weil viel zu pauschal - wie vom BVerfG klargestellt mit – Gesetzeskraft – 2018 (BGBl. I S. 882) Grüße, Jada Wasi