In unserem Unternehmen hat die Vorbereitung zur außerordentlichen SBV Wahl begonnen.
Ein Mitglied des Wahlvorstands wird von den Vorgesetzten hierbei aufgefordert, sämtliche Tätigkeiten mit geschätztem Zeitaufwand und Notwendigkeit zu begründen.
Die Kollegin hat sich ordnungsgemäß bei den Vorgesetzen abgemeldet und angegeben, dass die Arbeit des Wahlvorstands am ersten Tag der Tätigkeitaufnahme den ganzen Tag andauern wird, dass sie sich meldet, sollte früher Kapazität für andere Aufgaben bestehen und sich am Ende ihrer Arbeitszeit für den Tag bei den Vorgesetzten abgemeldet.
Nun erhält sie folgende Anweisung:
"...du beziehst dich in deiner Argumentation auf die Rechtsprechung zu gewählten Mitgliedern des Betriebsrates und der SBV. Die Vorbereitung für die SBV-Wahl als Mitglied des Wahlvorstands fällt nicht unter diese Rechtsprechung und ist daher nicht mit eingeschlossen. Wir dürfen erfahren, für welche Aufgaben du wie viel Zeit veranschlagst.
Wir gewährleisten selbstverständlich eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl, und müssen gleichzeitig sicherstellen, dass der dafür benötigte Zeitaufwand in einem angemessenen Rahmen bleibt und andere betriebliche Abläufe und Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Daher bist du verpflichtet, uns einen groben Überblick über alle im Rahmen der Wahlvorbereitung anfallenden Tätigkeiten und den jeweils geplanten Zeitaufwand zu geben.
Ein Beispiel für eine solche Tätigkeit könnte die „Erstellung der Einladung zur Versammlung des Wahlvorstands“ sein.
In diesem Zusammenhang bitten wir dich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Gibt es bereits einen zeitlichen Ablauf- oder Meilensteinplan für die anstehenden Aufgaben im Rahmen der SBV-Wahlvorbereitung und -durchführung?
2. Welche konkreten Schritte (z. B. Einladung zur Wahlversammlung, Terminfestlegung, Dokumentenerstellung) sind geplant, und in welchem Zeitraum sollen diese erfolgen?
3. Wie viel Zeit planst du pro Aufgabe ein, und wie begründest du diesen Aufwand?....."
Es reicht den Vorgesetzten NICHT, dass angegeben wurde, dass die Kollegin sich zunächst in das komplexe Thema einlesen muss, um den rechtlichen Grundlagen einer SB Wahl genüge zu tun.
Ist das Vorgehen der Vorgesetzten rechtlich haltbar?
Überwachung der Arbeit des Wahlvorstands
-
- Beiträge: 2
- Registriert: Donnerstag 20. Februar 2025, 09:05
Überwachung der Arbeit des Wahlvorstands?
Vorab hier einige Verständnisfragen, um das gezielt beziehungsweise konkreter einschätzen zu können:aqua_panther hat geschrieben: ↑Donnerstag 27. Februar 2025, 06:52 "...du beziehst dich in deiner Argumentation auf die Rechtsprechung zu gewählten Mitgliedern des Betriebsrates und der SBV. Die Vorbereitung für die SBV-Wahl als Mitglied des Wahlvorstands fällt nicht unter diese Rechtsprechung ...“
Aus dem Post von letzter Woche schließe ich, dass es um förmliche Wahlen geht (d.h. mind. 50 Wahlberechtigte oder keine räumliche Nähe der Betriebsstätten), dass da bisher noch keine SBV existierte, dass noch kein Wahlvorstand gewählt wurde in einer Versammlung gemäß § 1 Absatz 2 SchwbVWO und dass noch keiner geschult wurde speziell als SBV-Wahlvorstand. Ist das alles jeweils so richtig? Oder wurden hier alle SBV-Wahlen erfolgreich rkr. angefochten? Welche Rechtsprechung genau ist denn hier gemeint?
Ich kenne dafür keinerlei Rechtsgrundlage für ein derartiges Ansinnen. Ein Vorgesetzter hat natürlich kein Weisungsrecht bezüglich der Amtstätigkeit des SBV-Wahlvorstands. Da gilt selbstverständlich nichts anders als beim BR-Wahlvorstand. Allenfalls, wenn überhaupt, würde ich evt an Vorsitzende/n des Wahlvorstands verweisen, und z.B. allg. auf §§ 1 bis 15 SchwbVWO zur Vorbereitung und Durchführung der beiden Wahlgänge, und die umfangreichen BIH-Materialien zu den SBV-Wahlen – nebst BIH-Wahlforum mit über 500 Themen. Im Übrigen könnte die Kollegin diese kleinteiligen Angaben ohnehin schon deshalb nicht machen – sofern diese noch nicht professionell geschult worden sein sollte – und weil der/die Vorsitzende zu den „Vorstandssitzungen“ je nach Bedarf gem. § 2 Abs. 2 SchwbVWO einzuladen hat, die Kollegin also jeweils eingeladen wird.aqua_panther hat geschrieben: ↑Donnerstag 27. Februar 2025, 06:52Ist Vorgehen der Vorgesetzten rechtlich haltbar?
Ablaufplan digital
Einen zeitlichen individuellen Ablaufplan gibts im digitalen BIH-Wahlkalender mit umfassender Übersicht und autom. Berechnungen sowie bspw. auch im BIH-Fachlexikon und auch in ZB Info 2022 der BIH als Gratik sowie in der BIH-Wahlbroschüre (Seite 24 - 28). NB: Für außerordentliche Wahlen der Schwerbehindertenvertretung gibts auch bei einzelnen Schulungsträgern 2025 Präsenz- oder Online-Seminare. Viel Erfolg! Jada Wasi