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Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 17. Februar 2025, 09:50
von Anett Borchardt
Hallo,
im Rahmen meiner Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung meines Arbeitgebers wurde ich von dem Werkstattrat unserer WfbM mit der Frage konfrontiert, ob die Beschäftigten der WfbM wahlberechtigt für die Schwerbehindertenvertretung sind. Ich habe nun mehrere Urteile gefunden, Kann mir jemand helfen?

Dankeschön :)

Re: Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 17. Februar 2025, 10:15
von Anett Borchardt
Das Recht der Beschäftigten, die Schwerbehindertenvertretung ebenfalls wählen zu dürfen, begründet das Urteil folgendermaßen:
§ 177 Abs. 2 SGB IX verwendet den Begriff „Beschäftigter“, was nicht zwingend voraussetzt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Demnach sind auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der WfbM im Rahmen ihres arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses damit erfasst – unabhängig davon, dass sie somit ein Doppelwahlrecht haben, da sie auch ihre Interessenvertretungen in Form der Werkstatträte und Frauenbeauftragten wählen dürfen. § 177 Abs. 2 SGB IX fasst unter dem Begriff „Beschäftigte“ alle zusammen, die beschäftigte schwerbehinderte Menschen sind. Voraussetzung zur Wahlberechtigung ist also die Schwerbehinderung.

WfbM: Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 17. Februar 2025, 12:48
von jada.wasi
Anett Borchardt hat geschrieben: Montag 17. Februar 2025, 09:50 ob Beschäftigte der WfbM wahlberechtigt
für die Schwerbehindertenvertretung sind
Das kommt darauf an. Siehe dazu Diskussion 2024 zum BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23. Spätestens Ende März sollte der Volltext des BAG-Beschlusses mit Begründung online verfügbar sein.

Daher steht rkr fest, dass die SBV schon jetzt zwingend zu beteiligen ist bei schwerbehinderten WfbM-Rehabilitanden laut § 178 Abs. 2 SGB IX. Soweit bisher keine SBV gewählt wurde, weil von unter fünf Wahlberechtigten ausgegangen wurde – sind Zwischenwahlen einzuleiten nach § 1 Abs. 2 oder ggf. § 19 Abs. 2 SchwbVWO. Gruß Jada Wasi