Benachteiligung nach § 15 AGG?
Verfasst: Mittwoch 5. Februar 2025, 20:39
Hallo zusammen,
ich bin SBV bei einer Kommune und die Personaler haben eine ganz tolle Idee, um Bewerbungen auf eine neue Stelle auf eine übersichtlichere Anzahl zu reduzieren. Dazu habe sie sich das "konstitutive Anforderungsprofil" und die "zwingenden Kriterien" ausgedacht. Kurz soll bei einer neuen Ausschreibung glasklar die geforderte Ausbildung als zwingendes Kriterium genannt werden und ähnliche Berufe nicht mehr zugelassen werden. In meinen Augen ein verständlicher Ansatz zur Arbeitsreduktion und Effizienzsteigerung.
Jetzt wurde an mich folgende Frage eines Schwerbehinderten Mitarbeiters herangetragen, der keine Verwaltungsausbildung hat, sondern Diplombauingenieur ist.
Für 2025 ist eine Neubesetzung in seinem Dezernat geplant. Es soll ein Architekt gefunden werden. Um das "konstitutive Anforderungsprofil" umzusetzen wird derzeit die Formulierung "Die formale Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist ein Studienabschluss als Diplomarchitekt" favorisiert. Diplombauingenieure würden nach dem Verständnis der Vorgesetzten so nicht im weiteren Verfahren berücksichtigt werden und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Andere Kommunen schreiben regelmäßig und auch aktuell entweder einen Architekten oder Bauingenieur für die zu besetzenden Stellen aus, da sich beide Berufe in ihren Tätigkeiten kaum unterscheiden. Jetzt ist die Frage, wenn ein schwerbehinderter Bauingenieur auf diese Stelle bewerben würde und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden würde, ob dies schon eine Benachteiligung nach § 15 AGG begründet.
Die "offensichtliche Uneignung" ist meines Erachtens nicht gegeben, sonst würden andere Kommunen, Landkreise, das Land und der Bund nicht regelmäßig beide Berufe in den Verfahren zulassen. Und wenn das Indiz der Benachteiligung gegeben ist, hätte dann eine Klage auf Entschädigung (die berühmten "drei Gehälter") Aussicht auf Erfolg? Weil wenn ja, würde ich mit diesem Hinweis an die Dienststelle herantreten und auf die Gefahr hinweisen.
Vielen Dank.
ich bin SBV bei einer Kommune und die Personaler haben eine ganz tolle Idee, um Bewerbungen auf eine neue Stelle auf eine übersichtlichere Anzahl zu reduzieren. Dazu habe sie sich das "konstitutive Anforderungsprofil" und die "zwingenden Kriterien" ausgedacht. Kurz soll bei einer neuen Ausschreibung glasklar die geforderte Ausbildung als zwingendes Kriterium genannt werden und ähnliche Berufe nicht mehr zugelassen werden. In meinen Augen ein verständlicher Ansatz zur Arbeitsreduktion und Effizienzsteigerung.
Jetzt wurde an mich folgende Frage eines Schwerbehinderten Mitarbeiters herangetragen, der keine Verwaltungsausbildung hat, sondern Diplombauingenieur ist.
Für 2025 ist eine Neubesetzung in seinem Dezernat geplant. Es soll ein Architekt gefunden werden. Um das "konstitutive Anforderungsprofil" umzusetzen wird derzeit die Formulierung "Die formale Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist ein Studienabschluss als Diplomarchitekt" favorisiert. Diplombauingenieure würden nach dem Verständnis der Vorgesetzten so nicht im weiteren Verfahren berücksichtigt werden und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Andere Kommunen schreiben regelmäßig und auch aktuell entweder einen Architekten oder Bauingenieur für die zu besetzenden Stellen aus, da sich beide Berufe in ihren Tätigkeiten kaum unterscheiden. Jetzt ist die Frage, wenn ein schwerbehinderter Bauingenieur auf diese Stelle bewerben würde und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden würde, ob dies schon eine Benachteiligung nach § 15 AGG begründet.
Die "offensichtliche Uneignung" ist meines Erachtens nicht gegeben, sonst würden andere Kommunen, Landkreise, das Land und der Bund nicht regelmäßig beide Berufe in den Verfahren zulassen. Und wenn das Indiz der Benachteiligung gegeben ist, hätte dann eine Klage auf Entschädigung (die berühmten "drei Gehälter") Aussicht auf Erfolg? Weil wenn ja, würde ich mit diesem Hinweis an die Dienststelle herantreten und auf die Gefahr hinweisen.
Vielen Dank.