Bestellung Wahlvorstand durch Arbeitsgericht?
Verfasst: Sonntag 5. Januar 2025, 18:37
Liebe BIH-Autoren,
in der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.4, steht geschrieben, dass die Bestellung eines SBV-Wahlvorstands auch „beim Arbeitsgericht“ beantragt werden könne. Ist das so? Bitte diesen Punkt mal kritisch prüfen, weil es wohl überholte Ansicht ist! Aber offenbar auch widersprüchlich zur BIH-Wahlbroschüre laut Kapitel 1.1.1: Denn danach scheidet immer „aufgrund des abschließenden Charakters des § 1 SchwbVWO“ die Bestellung des SBV-Wahlvorstands durch Arbeitsgerichte generell aus. Widersprüchlich aber auch zu dieser BIH-Meldung vom 08.02.2021 (am Ende) Ferner Wiegand/Hohmann 2014, SchwbVWO, § 1 Rn. 27, dass weder Bestellung durch Arbeitsgericht in Betrieben noch durch den Dienststellenleiter in Behörden in Frage kommt, da in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats – gerade nicht – für anwendbar erklärt sind mangels sinngemäßer Gesetzesverweisung im SGB IX.
Eine Regelung, wonach ein Wahlvorstand auch durch ein Arbeitsgericht bestellt werden kann, existiert zwar in § 17 Abs. 4 BetrVG, nicht jedoch im Schwerbehindertenrecht. Eine „analoge“ Anwendung ist ausgeschlossen; vgl. nur sinngemäß Franz Josef Düwell, Einleitung der Wahl bei Nichtvorhandensein einer SBV, Abschn. 7, zu analoger Rechtsfortbildung, Behinderung und Recht (br 1/2021).
Beste Grüße
Heidi Stuffer
in der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.4, steht geschrieben, dass die Bestellung eines SBV-Wahlvorstands auch „beim Arbeitsgericht“ beantragt werden könne. Ist das so? Bitte diesen Punkt mal kritisch prüfen, weil es wohl überholte Ansicht ist! Aber offenbar auch widersprüchlich zur BIH-Wahlbroschüre laut Kapitel 1.1.1: Denn danach scheidet immer „aufgrund des abschließenden Charakters des § 1 SchwbVWO“ die Bestellung des SBV-Wahlvorstands durch Arbeitsgerichte generell aus. Widersprüchlich aber auch zu dieser BIH-Meldung vom 08.02.2021 (am Ende) Ferner Wiegand/Hohmann 2014, SchwbVWO, § 1 Rn. 27, dass weder Bestellung durch Arbeitsgericht in Betrieben noch durch den Dienststellenleiter in Behörden in Frage kommt, da in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats – gerade nicht – für anwendbar erklärt sind mangels sinngemäßer Gesetzesverweisung im SGB IX.
Eine Regelung, wonach ein Wahlvorstand auch durch ein Arbeitsgericht bestellt werden kann, existiert zwar in § 17 Abs. 4 BetrVG, nicht jedoch im Schwerbehindertenrecht. Eine „analoge“ Anwendung ist ausgeschlossen; vgl. nur sinngemäß Franz Josef Düwell, Einleitung der Wahl bei Nichtvorhandensein einer SBV, Abschn. 7, zu analoger Rechtsfortbildung, Behinderung und Recht (br 1/2021).
Beste Grüße
Heidi Stuffer