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SBV geht Aufgaben nach § 178 SGB IX nicht nach - grobe Pflichtverletztung nach § 177 Abs. 7 SGB IX ?

Verfasst: Mittwoch 4. Dezember 2024, 13:05
von UlrikeFalk
Guten Tag zusammen,

mich kontaktierte ein BR, dass die SBV ihrer Arbeit als SBV überhaupt nicht nachkomme und sich bereits die schwerbehinderten Mitarbeiter beschwerten.
In aller Kürze geschildert: man sei seit Jahren an der Sache dran und versuche als BR immer wieder mit der SBV zu reden, aber bisher ohne Erfolg. Auch fänden keine von der SBV initiierten Versammlungen mit den schwerbehinderten Mitarbeitern statt.
Man überlege nun, ob man den Widerspruchsausschuss gemäß § 177 Absatz 7 Satz 5 SGB IX einschaltet.
Meine Frage: kann das geschilderte Verhalten des "nichts-tun" der SBV als grobe Pflicht-Verletzung gesehen werden?

Dank für eure Hilfe und Einschätzung

Re: SBV geht Aufgaben nach § 178 SGB IX nicht nach - grobe Pflichtverletztung nach § 177 Abs. 7 SGB IX ?

Verfasst: Mittwoch 4. Dezember 2024, 18:25
von annette.rosenberg
UlrikeFalk hat geschrieben: Mittwoch 4. Dezember 2024, 13:05 Auch fänden keine von der SBV initiierten Versammlungen mit den sbM statt.
Hallo Ulrike,

evtl. Integrationsamt um vorläufige Einschätzung bitten. Ist wohl eher Fall für nächste SBV-Wahl. Zur Versammlung hat die SBV das Recht nach § 178 Abs. 6 SGB IX. Eine Pflicht bestünde wohl dann, wenn das von sbM „beantragt“ würde entsprechend § 43 Abs. 3 BetrVG, also von mindestens ¼ („einem Viertel“) der wahlberechtigten sbM.

Viele Grüße
Annette

Re: SBV geht Aufgaben nach § 178 SGB IX nicht nach - grobe Pflichtverletztung nach § 177 Abs. 7 SGB IX ?

Verfasst: Donnerstag 5. Dezember 2024, 16:12
von CVedder
Hallo,

unbedingt dem Rat von Annette folgen und das informelle Gespräch mit Ihrem Inklusionsamt suchen.
Was die grobe Pflichtverletzung anbelangt zitierte ich aus Knittel, Stand April 2024:

...."Kein Antragsrecht auf Amtsenthebung haben der Arbeitgeber, der Betriebsrat- bzw. der Personalrat sowie das Integrationsamt".....

Es braucht also mindestens ein Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen.

..."eine solche Pflichtverletzung muss schwerwiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür nocht nicht aus. Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrllässigkeit wird nicht vorausgesetzt. Hierzu können z.B. gehören: wiederholte Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen,"......


Viele Grüße
Christian Vedder