Schwerbehindertenversammlung: Einladung + Mailadressen => Datenschutz?
Verfasst: Mittwoch 27. November 2024, 11:18
Hallo zusammen,
es stellt sich folgende Frage im Zusammenhang mit der Ausübung von Amtspflichten der SBV und der Verwendung der dienstlichen E-Mail Adressen der im Betrieb offiziell vorhandenen Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Also allesamt Personen, die diese Eigenschaft ggü. dem Arbeitgeber offengelegt haben.
Die SBV möchte über das betriebliche Kalendersystem Outlook zu einer hybriden SB-Versammlung (vor Ort + online mittels betrieblichem Webkonferenztool) einladen, da die Standorte bundesweit verteilt sind. Die hybride Druchführung wurde ebenfalls von einigen weit entfernt wohnenden Personen gewünscht. Das im Betrieb eingesetzte System unterstützt keine "bcc-Einladungen"!
Der Adressatenkreis der Kalendereinladung wird allerdings auf die gesetzlich einzuladenden Personen/Funktionsträger beschränkt. Dieser besteht demnach aus:
- SBV + BR wg. Verzeichnis gem. §163 SGB IX
- AG + Inklusionsbeauftragte wg. der Offenlegung durch die Person selbst
Oder aber die Teilnehmenden offenbaren ihre Person ggü. den anderen Teilnehmern spätestens durch persönliche Anwesenheit und "Sichtbarkeit" während der Veranstaltung selbst.
Dennoch wird als problematisch angesehen, dass der gesamte BR im BR-Kalender (separates Funktionspostfach mit auf Mitglieder beschränktem Zugriff) sehen kann, wer teilnimmt.
Dem gegenüber steht die Auffassung der SBV, dass es zu diesem Zweck keiner besonderen Geheimhaltung bedürfte, da allen BR-Mitgliedern ein umfassendes Einsichtsrecht in alle BR-Unterlagen (hierzu gehören nach Meinung der SBV auch die Sitzungen, an denen dem BR ein Teilnahmerecht) zusteht und zudem der BR auch für die Belange der Schwerbehinderten zuständig ist (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX).
Im Forum habe ich hierzu leider nichts gefunden.
Das von der Datenschutzseite angeführte Stichwort "Gesundheitsdaten" kann ich in diesem Zusammenhang nicht ganz nachvollziehen, da allein die Eigenschaft "Adressat ist teilnahmeberechtigt" und damit potenziell schwerbehindert oder gleichgestellt zwar "offengelegt" wird - jedoch im o.g. beschränkten Umfang. In keinem Fall würden irgendwelche Krankheitsdaten selbst, der konkrete GdB, die individuelle Eigenschaft schwerbehindert oder gleichgestellt im Einzelfall ersichtlich / auf die Einzelperson beziehbar.
Für hilfreiche Anregungen herzlichen Dank!
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)
es stellt sich folgende Frage im Zusammenhang mit der Ausübung von Amtspflichten der SBV und der Verwendung der dienstlichen E-Mail Adressen der im Betrieb offiziell vorhandenen Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Also allesamt Personen, die diese Eigenschaft ggü. dem Arbeitgeber offengelegt haben.
Die SBV möchte über das betriebliche Kalendersystem Outlook zu einer hybriden SB-Versammlung (vor Ort + online mittels betrieblichem Webkonferenztool) einladen, da die Standorte bundesweit verteilt sind. Die hybride Druchführung wurde ebenfalls von einigen weit entfernt wohnenden Personen gewünscht. Das im Betrieb eingesetzte System unterstützt keine "bcc-Einladungen"!
Der Adressatenkreis der Kalendereinladung wird allerdings auf die gesetzlich einzuladenden Personen/Funktionsträger beschränkt. Dieser besteht demnach aus:
- Geschäftsführung
- Inklusionsbeauftragte
- Betriebsrat
- stv. SBV-Mitglied
- alle SB+Gl
- SBV + BR wg. Verzeichnis gem. §163 SGB IX
- AG + Inklusionsbeauftragte wg. der Offenlegung durch die Person selbst
Oder aber die Teilnehmenden offenbaren ihre Person ggü. den anderen Teilnehmern spätestens durch persönliche Anwesenheit und "Sichtbarkeit" während der Veranstaltung selbst.
Dennoch wird als problematisch angesehen, dass der gesamte BR im BR-Kalender (separates Funktionspostfach mit auf Mitglieder beschränktem Zugriff) sehen kann, wer teilnimmt.
Dem gegenüber steht die Auffassung der SBV, dass es zu diesem Zweck keiner besonderen Geheimhaltung bedürfte, da allen BR-Mitgliedern ein umfassendes Einsichtsrecht in alle BR-Unterlagen (hierzu gehören nach Meinung der SBV auch die Sitzungen, an denen dem BR ein Teilnahmerecht) zusteht und zudem der BR auch für die Belange der Schwerbehinderten zuständig ist (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX).
Im Forum habe ich hierzu leider nichts gefunden.
Das von der Datenschutzseite angeführte Stichwort "Gesundheitsdaten" kann ich in diesem Zusammenhang nicht ganz nachvollziehen, da allein die Eigenschaft "Adressat ist teilnahmeberechtigt" und damit potenziell schwerbehindert oder gleichgestellt zwar "offengelegt" wird - jedoch im o.g. beschränkten Umfang. In keinem Fall würden irgendwelche Krankheitsdaten selbst, der konkrete GdB, die individuelle Eigenschaft schwerbehindert oder gleichgestellt im Einzelfall ersichtlich / auf die Einzelperson beziehbar.
Für hilfreiche Anregungen herzlichen Dank!
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)