UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Verfasst: Dienstag 19. November 2024, 17:42
Liebe Forums-Mitglieder,
gesetzt den Fall, die Wahlen für eine Vertrauensperson und alle Stellvertreter werden vom Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt, Beschwerde wird nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht eingereicht. Dann müsste der (von wem auch immer zu bestimmender) Wahlvorstand nach Rechtskraft des Urteils UNVERZÜGLICH eine Wahl einleiten.
Meine Frage hier lautet: Was bedeutet UNVERZÜGLICH?
Wir befinden uns im Jahresendspurt und viele Betriebe oder Ämter haben zwischen den Jahren geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Wahlberechtigten die gesamte Dauer der Weihnachtsferien Urlaub haben wird.
Ist es vertretbar, den Wahltermin auf die zweite Februarhälfte zu legen und somit die Zeit zwischen Weihnachten und Dreikönig sowohl für den Wahlvorstand als auch die Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wählerinnen und Wähler frei zu halten?
Oder wäre ein solches Vorgehen zu beanstanden, weil beispielsweise auch am 13.01.2025 gewählt werden könnte, wenn zwischen den Jahren agiert würde?
Ich bedanke mich bereits im Vorhinein für alle Diskussionsbeiträge.
gesetzt den Fall, die Wahlen für eine Vertrauensperson und alle Stellvertreter werden vom Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt, Beschwerde wird nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht eingereicht. Dann müsste der (von wem auch immer zu bestimmender) Wahlvorstand nach Rechtskraft des Urteils UNVERZÜGLICH eine Wahl einleiten.
Meine Frage hier lautet: Was bedeutet UNVERZÜGLICH?
Wir befinden uns im Jahresendspurt und viele Betriebe oder Ämter haben zwischen den Jahren geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Wahlberechtigten die gesamte Dauer der Weihnachtsferien Urlaub haben wird.
Ist es vertretbar, den Wahltermin auf die zweite Februarhälfte zu legen und somit die Zeit zwischen Weihnachten und Dreikönig sowohl für den Wahlvorstand als auch die Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wählerinnen und Wähler frei zu halten?
Oder wäre ein solches Vorgehen zu beanstanden, weil beispielsweise auch am 13.01.2025 gewählt werden könnte, wenn zwischen den Jahren agiert würde?
Ich bedanke mich bereits im Vorhinein für alle Diskussionsbeiträge.