Liebe Forums-Mitglieder,
gesetzt den Fall, die Wahlen für eine Vertrauensperson und alle Stellvertreter werden vom Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt, Beschwerde wird nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht eingereicht. Dann müsste der (von wem auch immer zu bestimmender) Wahlvorstand nach Rechtskraft des Urteils UNVERZÜGLICH eine Wahl einleiten.
Meine Frage hier lautet: Was bedeutet UNVERZÜGLICH?
Wir befinden uns im Jahresendspurt und viele Betriebe oder Ämter haben zwischen den Jahren geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Wahlberechtigten die gesamte Dauer der Weihnachtsferien Urlaub haben wird.
Ist es vertretbar, den Wahltermin auf die zweite Februarhälfte zu legen und somit die Zeit zwischen Weihnachten und Dreikönig sowohl für den Wahlvorstand als auch die Wahlbewerberinnen und -bewerber und Wählerinnen und Wähler frei zu halten?
Oder wäre ein solches Vorgehen zu beanstanden, weil beispielsweise auch am 13.01.2025 gewählt werden könnte, wenn zwischen den Jahren agiert würde?
Ich bedanke mich bereits im Vorhinein für alle Diskussionsbeiträge.
UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Hallo BAM,
ich sehe das pragmatisch und rate zu besonnenen Handeln, Wenn die Jahresendrally hier keinen ausreichenden Raum für Neuwahlen gibt, dann lieber für Februar in Ruhe einen Wahltermin in den Blick nehmen. Einziges Manko ist und bleibt während dieser Zeit eine nichtexistente SBV, was natürlich weniger erfreulich ist.
Grüße
Christian Vedder
ich sehe das pragmatisch und rate zu besonnenen Handeln, Wenn die Jahresendrally hier keinen ausreichenden Raum für Neuwahlen gibt, dann lieber für Februar in Ruhe einen Wahltermin in den Blick nehmen. Einziges Manko ist und bleibt während dieser Zeit eine nichtexistente SBV, was natürlich weniger erfreulich ist.
Grüße
Christian Vedder
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Hallo,
gem. § 121 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html
ist "unverzüglich" definiert als Handeln "ohne schuldhaftes Zögern". Das bedeutet, daß es sehr wohl objektive Sachgründe geben kann, die das Handeln verzögern können, ohne daß es "schuldhaft" ist.
In diesem Zusammenhang kann es zB sehr wohl möglich sein, daß ein Wahltermin vom WV so gelegt wird, daß nicht durch kalendarische Einflüsse die Chancengleichheit bei Kandidaturen beeinflusst wird.
gem. § 121 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html
ist "unverzüglich" definiert als Handeln "ohne schuldhaftes Zögern". Das bedeutet, daß es sehr wohl objektive Sachgründe geben kann, die das Handeln verzögern können, ohne daß es "schuldhaft" ist.
In diesem Zusammenhang kann es zB sehr wohl möglich sein, daß ein Wahltermin vom WV so gelegt wird, daß nicht durch kalendarische Einflüsse die Chancengleichheit bei Kandidaturen beeinflusst wird.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Es spricht jedenfalls nichts dagegen, den Wahlvorstand schon nach Rechtskraft des LAG-Beschlusses zu wählen gemäß § 1 Absatz 2 SchwbVWO. Wenn dieser dann das Wahlausschreiben so terminiert, dass Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nicht in die Weihnachtsferien fällt, ist das m.E. sachgerecht, wie schon geschrieben. Sollte eine SBV-Stufenvertretung existieren, wäre diese ggf. vorübergehend zuständig nach § 180 SGB IX. Geht’s hier um einen Betrieb (BetrVG) oder etwa um eine Behörde nach Landespersonalvertretungsrecht und ggf. um welches konkret? Zu solchen Ferienzeiten vgl. z.B. auch BIH-Wahlbroschüre 2014, Seite 37 (Beispiel-Kasten oben). Gruß, Jada Wasi
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Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Hallo zusammen,
gibt es bei dieser Konstellation evtl. die Möglichkeit, den Wahlvorstand zu bestellen durch die (noch) amtierende Vertrauensperson statt in einer Versammlung zu wählen?Denn bei „weitläufigen“ Betrieben/Behörden könnten ggf. Kosten/Arbeitszeit gespart werden ohne lange Anreisen.
Viele Grüße
Annette
gibt es bei dieser Konstellation evtl. die Möglichkeit, den Wahlvorstand zu bestellen durch die (noch) amtierende Vertrauensperson statt in einer Versammlung zu wählen?Denn bei „weitläufigen“ Betrieben/Behörden könnten ggf. Kosten/Arbeitszeit gespart werden ohne lange Anreisen.
Viele Grüße
Annette
Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Vielen Dank für alle Diskussionsbeiträge. Es handelt sich um eine Wahl im Öffentlichen Dienst - eine Stufenvertretung gibt es, so dass die Beschäftigten bis zur Neuwahl nicht ganz ohne Schwerbehindertenvertretung sein müssen. Die Idee, dass die noch amtierende Vertrauensperson den Wahlvorstand noch bestellt, ist bei uns auch schon aufgetaucht. Ob sich dies noch realisieren lässt, bleibt abzuwarten.
Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Hallo Annette,
wenn klar absehbar ist, dass alle Wahlen für ungültig erklärt werden, könnten z.B. alle Mitglieder der SBV (zu einem bestimmten Datum für die Zukunft!) zurücktreten. Dann stünde das Ende der Amtszeit ja exakt fest und die Vertrauensperson könnte den Wahlvorstand folglich zuvor bestellen (also vor Ablauf der Amtszeit) nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO.
Viele Grüße
Meggie
wenn klar absehbar ist, dass alle Wahlen für ungültig erklärt werden, könnten z.B. alle Mitglieder der SBV (zu einem bestimmten Datum für die Zukunft!) zurücktreten. Dann stünde das Ende der Amtszeit ja exakt fest und die Vertrauensperson könnte den Wahlvorstand folglich zuvor bestellen (also vor Ablauf der Amtszeit) nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO.
Viele Grüße
Meggie
UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Die Option von Meggie ist zulässig, jedenfalls wenn alle die Ämter verbindlich niederlegen sollten. Die 8-Wochen-Frist in § 1 Abs. 1 SchwbVWO stünde jedenfalls einer Bestellung nicht entgegen laut Fachkommentierung. Dann würde das Gericht das anhängige Anfechtungsverfahren wohl einstellen nach Niederlegung aller Ämter zu einem zukünftigen Termin. Viel Erfolg! Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Montag 25. November 2024, 16:10, insgesamt 1-mal geändert.
Re: UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Hallo in die Runde,
es ist wohl eher nicht zu erwarten, dass die Vertrauensperson und alle Stellvertreter zurücktreten. Vielmehr ist bisher nicht klar, ob nicht sogar Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt wird.
Viele Grüße
BAM
es ist wohl eher nicht zu erwarten, dass die Vertrauensperson und alle Stellvertreter zurücktreten. Vielmehr ist bisher nicht klar, ob nicht sogar Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt wird.
Viele Grüße
BAM
UNVERZÜGLICHES Einleiten einer Wahl nach Unwirksamkeit der Wahlen von Vertrauensperson und allen Stellvertretern
Kurze Verständnisfrage noch wegen der Verweisung in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zu dieser Wahlanfechtung:
Welches Personalvertretungsgesetz gilt denn in dieser Dienststelle konkret? Gruß Jada Wasi